Bei Berechnung der Strafhaft in der Sache 57 Ls 101/72 des oben genannten Gerichts (zu deren Vollziehung die Untersuchungshaft im Verfahren 57 Ls 41/76 unterbrochen worden war) 'wurden ihm von dieser Untersuchungshaft einmal 14 Tage für die Auslieferung in der Zeit vom 3. bis 16. Dezember 1975 sowie im Wege der Gnade weitere 34 Tage angerechnet.' Das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 26. April 1977, GZ 29 Vr 220/77-36, steht in seinem Ausspruch gemäß § 38 Abs 1 StGB mit dem Gesetz nicht im Einklang:Bei Berechnung der Strafhaft in der Sache 57 Ls 101/72 des oben genannten Gerichts (zu deren Vollziehung die Untersuchungshaft im Verfahren 57 Ls 41/76 unterbrochen worden war) 'wurden ihm von dieser Untersuchungshaft einmal 14 Tage für die Auslieferung in der Zeit vom 3. bis 16. Dezember 1975 sowie im Wege der Gnade weitere 34 Tage angerechnet.' Das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 26. April 1977, GZ 29 römisch fünf r 220/77-36, steht in seinem Ausspruch gemäß Paragraph 38, Absatz eins, StGB mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Dem Angeklagten wäre nämlich nach dieser Gesetzesstelle nicht nur die Vorhaft ab dem Zeitpunkt seiner Ergreifung im Inland (Band II, ON 7) anzurechnen gewesen, sondern auch die - auf keine andere Strafe angerechnete - in der Bundesrepublik Deutschland erlittene Untersuchungshaft vom 17. Dezember 1975 bis 1. April 1976 in dem (mit den Beschlüssen vom 6. Mai 1976 und 8. Juli 1976 gemäß § 154 Abs 2 dStPO vorläufig, allerdings im Sinne der Bedeutung dieser Gesetzesstelle mit der Wirkung der Beendigung der gerichtlichen Anhängigkeit - vgl Kleinknecht, Komm35, Anm 17 zu § 154 dStPO und Abs 3 leg cit - unter Aberkennung einer Haftentschädigung eingestellten) Strafverfahren des Amtsgerichtes Tiergarten, Gesch.- Nr 57 Ls 41/76 (vgl in tatsachenmäßiger Beziehung ON 3, ON 21 - insbesondere S 79, 89, 97 - sowie ON 44; in rechtlicher aber ÖJZ-LSK 1978/41). Dieses vor dem Amtsgericht Tiergarten gegen den Angeklagten anhängig gewesene Strafverfahren betraf nämlich (unter anderem) auch die den Gegenstand des vorliegenden Schuldspruches durch das Landesgericht Klagenfurt bildenden Betrugstaten (sh neuerlich ON 21 - insbesondere S 67, 69 Punkte 3Dem Angeklagten wäre nämlich nach dieser Gesetzesstelle nicht nur die Vorhaft ab dem Zeitpunkt seiner Ergreifung im Inland (Band römisch zwei, ON 7) anzurechnen gewesen, sondern auch die - auf keine andere Strafe angerechnete - in der Bundesrepublik Deutschland erlittene Untersuchungshaft vom 17. Dezember 1975 bis 1. April 1976 in dem (mit den Beschlüssen vom 6. Mai 1976 und 8. Juli 1976 gemäß Paragraph 154, Absatz 2, dStPO vorläufig, allerdings im Sinne der Bedeutung dieser Gesetzesstelle mit der Wirkung der Beendigung der gerichtlichen Anhängigkeit - vergleiche Kleinknecht, Komm35, Anmerkung 17 zu Paragraph 154, dStPO und Absatz 3, leg cit - unter Aberkennung einer Haftentschädigung eingestellten) Strafverfahren des Amtsgerichtes Tiergarten, Gesch.- Nr 57 Ls 41/76 vergleiche in tatsachenmäßiger Beziehung ON 3, ON 21 - insbesondere S 79, 89, 97 - sowie ON 44; in rechtlicher aber ÖJZ-LSK 1978/41). Dieses vor dem Amtsgericht Tiergarten gegen den Angeklagten anhängig gewesene Strafverfahren betraf nämlich (unter anderem) auch die den Gegenstand des vorliegenden Schuldspruches durch das Landesgericht Klagenfurt bildenden Betrugstaten (sh neuerlich ON 21 - insbesondere S 67, 69 Punkte 3
b) c), 71 Punkt 3 g), 79, 97), in Ansehung deren - wie nur der Vollständigkeit halber bemerkt sei - wegen des (überwiegend) verfahrensrechtlichen Charakters der gemäß dem § 154 Abs 2 dStPO erfolgten Einstellungsbeschlüsse (vgl Linke-Epp-Dokoupil-Felsenstein, Internationales Strafrecht S 560 f Erl 2/5; Kleinknecht aaO, Anm 1) die neuerliche Verfolgung des Angeklagten in Österreich zulässig war (sh auch Art XV lit c des am 1. Februar 1977 in Kraft getretenen Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. Aphil 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl 36/1977). Bei rechtsrichtiger Anrechnung der Vorhaft hätte daher der Angeklagte die über ihn verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten bereits mit dem Eintritt der Urteilsrechtskraft am 29. April 1977 (ON 35 S 138, ON 38) verbüßt gehabt und er wäre schon zu diesem Zeitpunkt in die im Verfahren 15 Vr 785/77 des Landesgerichtes Klagenfurt über ihn verhängte Auslieferungshaft (ON 3 S 12 e jener Akten) zu übernehmen gewesen.b) c), 71 Punkt 3 g), 79, 97), in Ansehung deren - wie nur der Vollständigkeit halber bemerkt sei - wegen des (überwiegend) verfahrensrechtlichen Charakters der gemäß dem Paragraph 154, Absatz 2, dStPO erfolgten Einstellungsbeschlüsse vergleiche Linke-Epp-Dokoupil-Felsenstein, Internationales Strafrecht S 560 f Erl 2/5; Kleinknecht aaO, Anmerkung 1) die neuerliche Verfolgung des Angeklagten in Österreich zulässig war (sh auch Artikel römisch fünfzehn, Litera c, des am 1. Februar 1977 in Kraft getretenen Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. Aphil 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung, Bundesgesetzblatt 36 aus 1977,). Bei rechtsrichtiger Anrechnung der Vorhaft hätte daher der Angeklagte die über ihn verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten bereits mit dem Eintritt der Urteilsrechtskraft am 29. April 1977 (ON 35 S 138, ON 38) verbüßt gehabt und er wäre schon zu diesem Zeitpunkt in die im Verfahren 15 römisch fünf r 785/77 des Landesgerichtes Klagenfurt über ihn verhängte Auslieferungshaft (ON 3 S 12 e jener Akten) zu übernehmen gewesen.
Es war sohin in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen begründeten Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach dem letzten Satz des § 292 StPO spruchgemäß zu erkennen.Es war sohin in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen begründeten Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach dem letzten Satz des Paragraph 292, StPO spruchgemäß zu erkennen.