Der Antrag entbehrte schon deshalb jeder Berechtigung, weil selbst die Aufdeckung einer homophilen Neigung des Johann B durch eine - hiezu geeignete (S. 223) - psychologische Persönlichkeitsuntersuchung noch keinen Nachweis für einen homosexuellen Kontakt zwischen Johann B und dem Angeklagten erbracht hätte und sogar der Bestand eines solchen der Annahme des Herganges der Ereignisse in der inkriminierten Form nicht entgegengestanden wäre. Zur Beantwortung der Frage der Glaubwürdigkeit und Beweiskraft der Verantwortung des Angeklagten einerseits und der Aussage des Zeugen Johann B andererseits waren die Geschwornen bereits auf Grund des persönlichen Eindrucks, den sie sich in der Hauptverhandlung von diesen erwachsenen Personen zu verschaffen vermochten, durchaus in der Lage. Letztlich kommt die Untersuchung von Zeugen durch ärztliche Sachverständige nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung in Betracht; es war daher schon der in der Hauptverhandlung - nach der Aktenlage ohne vorgängige Einholung eines solchen Einverständnisses
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dem (zunächst) zur Begutachtung des Geisteszustandes des Angeklagten beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen Dr. C mündlich erteilte Auftrag, die beiden Zeugen Leopold und Johann B hinsichtlich ihres Geisteszustandes und ihrer Aussagefähigkeit zu untersuchen (Hauptverhandlungsprotokoll S. 210) gesetzwidrig (vgl. SSt. 29/8, EvBl. 1975/120).dem (zunächst) zur Begutachtung des Geisteszustandes des Angeklagten beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen Dr. C mündlich erteilte Auftrag, die beiden Zeugen Leopold und Johann B hinsichtlich ihres Geisteszustandes und ihrer Aussagefähigkeit zu untersuchen (Hauptverhandlungsprotokoll S. 210) gesetzwidrig vergleiche SSt. 29/8, EvBl. 1975/120).
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen. Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten nach (dem ersten Strafsatz des) § 143 StGB zu acht Jahren Freiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung nahm es als erschwerend die einschlägigen Vorverurteilungen, den raschen Rückfall und den Umstand an, daß die Tat innerhalb der Probezeit begangen wurde, als mildernd hingegen die teilweise Schadensgutmachung durch Zustandebringung eines Teiles der Beute.Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen. Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten nach (dem ersten Strafsatz des) Paragraph 143, StGB zu acht Jahren Freiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung nahm es als erschwerend die einschlägigen Vorverurteilungen, den raschen Rückfall und den Umstand an, daß die Tat innerhalb der Probezeit begangen wurde, als mildernd hingegen die teilweise Schadensgutmachung durch Zustandebringung eines Teiles der Beute.
Mit ihrer Berufung strebt die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der Freiheitsstrafe an.
Die Berufung ist begründet.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe zwar im wesentlichen richtig erfaßt, doch ist nach Lage des Falles, vor allem im Hinblick auf den (verhältnismäßig) raschen Rückfall (der Angeklagte war erst am 6. März 1978 nach Verbüßung einer längeren Freiheitsstrafe bedingt entlassen worden), der brutalen Vorgangsweise und der Tatsache, daß sich die Straftat (wiederum) gegen alte und weitgehend hilflose Personen gerichtet hat, die Strafe zu gering ausgemessen worden.
In Würdigung dieser Umstände erachtet der Oberste Gerichtshof eine Erhöhung für geboten und erst die aus dem Spruch ersichtliche Freiheitsstrafe dem Unrechtsgehalt der Tat, dem Verschulden des Angeklagten und seiner Täterpersönlichkeit angepaßt. Es war daher über die Berufung spruchgemäß zu entscheiden.