Denn bei der Beförderung von Briefsendungen durch die Post wird der Bund als Träger öffentlich-rechtlicher Befugnisse (vgl §§ 8, 28, 30 PostG), also jedenfalls im Bereich der Hoheitsverwaltung und damit sehr wohl 'in Vollziehung der Gesetze' (vgl Art 23 Abs. 1 und 5 B-VG) tätig, mag auch mit den dazu erforderlichen Amtsgeschäften in concreto Befehls- oder Zwangsgewalt ausgeübt werden (vgl abermals RZ 1978/63Denn bei der Beförderung von Briefsendungen durch die Post wird der Bund als Träger öffentlich-rechtlicher Befugnisse vergleiche Paragraphen 8, 28, 30, PostG), also jedenfalls im Bereich der Hoheitsverwaltung und damit sehr wohl 'in Vollziehung der Gesetze' vergleiche Artikel 23, Absatz eins und 5 B-VG) tätig, mag auch mit den dazu erforderlichen Amtsgeschäften in concreto Befehls- oder Zwangsgewalt ausgeübt werden vergleiche abermals RZ 1978/63
sowie ferner RZ 1983/33 = ebenfalls verst. Senat ua). Nimmt demnach ein Postbeamter im Schalterdienst zur postalischen Beförderung bestimmte Briefe entgegen, die er anschließend tatplangemäß spoliiert, dann stellt sich sein Verhalten in der Tat zumindest in der Anfangshase als Ausübung seiner (damit mißbrauchten) Befugnis dar, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen (vgl EvBl 1979/153 ua).sowie ferner RZ 1983/33 = ebenfalls verst. Senat ua). Nimmt demnach ein Postbeamter im Schalterdienst zur postalischen Beförderung bestimmte Briefe entgegen, die er anschließend tatplangemäß spoliiert, dann stellt sich sein Verhalten in der Tat zumindest in der Anfangshase als Ausübung seiner (damit mißbrauchten) Befugnis dar, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen vergleiche EvBl 1979/153 ua).
Bei dem bekämpften Schuldspruch ist dem Erstgericht somit kein Rechtsirrtum unterlaufen, sodaß die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen war.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28, 302 Abs. 1 StGB zu zehn Monaten Freiheitsstrafe. Dabei wertete es das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die jeweilige Tatwiederholung und die Ausnützung einer ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit bei der Begehung eines der beiden Diebstähle als erschwerend, die teilweise (teils objektive und teils subjektive) Schadensgutmachung sowie sein Geständnis hingegen als mildernd.Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraphen 28, 302, Absatz eins, StGB zu zehn Monaten Freiheitsstrafe. Dabei wertete es das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die jeweilige Tatwiederholung und die Ausnützung einer ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit bei der Begehung eines der beiden Diebstähle als erschwerend, die teilweise (teils objektive und teils subjektive) Schadensgutmachung sowie sein Geständnis hingegen als mildernd.
Der Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Strafmaßes, die 'Umwandlung' der Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe sowie die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt, kommt teilweise Berechtigung zu.
Zwar kann zum einen nach der Aktenlage nicht gesagt werden, daß der Berufungswerber durch eine drückende Notlage zu den Taten bestimmt worden wäre, und zum anderen hat ihm das Schöffengericht bei der Bemessung der Strafhöhe ohnedies sein Geständnis uneingeschränkt zugute gehalten sowie seine Vorstrafe nicht als erschwerend angelastet. Demnach wurden die Strafzumessungsgründe wohl zutreffend erhoben, doch ist ersichtlich den Erschwerungsumständen zu hohes Gewicht beigelegt worden: unter Bedacht auf die eher geringe Höhe des Schadens, speziell beim strafsatzbestimmenden Amtsmißbrauch, sowie darauf, daß er zum Teil bereits gutgemacht wurde, ist die Verhängung einer sechs Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe über den Angeklagten nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) nicht erforderlich. Bei der demgemäß aktuellen Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung des § 37 Abs. 1 StGB war insbesondere zu berücksichtigen, daß er derzeit nur einmal, und zwar nicht einschlägig (mit einer Geldstrafe) vorbestaft ist und daß er (offenbar als Folge seiner urteilsgegenständlichen Straftaten) ohnehin seine Stellung als Postbeamter verloren hat, sodaß es weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Erwägungen seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf.Zwar kann zum einen nach der Aktenlage nicht gesagt werden, daß der Berufungswerber durch eine drückende Notlage zu den Taten bestimmt worden wäre, und zum anderen hat ihm das Schöffengericht bei der Bemessung der Strafhöhe ohnedies sein Geständnis uneingeschränkt zugute gehalten sowie seine Vorstrafe nicht als erschwerend angelastet. Demnach wurden die Strafzumessungsgründe wohl zutreffend erhoben, doch ist ersichtlich den Erschwerungsumständen zu hohes Gewicht beigelegt worden: unter Bedacht auf die eher geringe Höhe des Schadens, speziell beim strafsatzbestimmenden Amtsmißbrauch, sowie darauf, daß er zum Teil bereits gutgemacht wurde, ist die Verhängung einer sechs Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe über den Angeklagten nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (Paragraph 32, StGB) nicht erforderlich. Bei der demgemäß aktuellen Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB war insbesondere zu berücksichtigen, daß er derzeit nur einmal, und zwar nicht einschlägig (mit einer Geldstrafe) vorbestaft ist und daß er (offenbar als Folge seiner urteilsgegenständlichen Straftaten) ohnehin seine Stellung als Postbeamter verloren hat, sodaß es weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Erwägungen seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf.
Die demzufolge an deren Stelle zu verhängende Geldstrafe erschien in dem einer Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagen, also der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens (§ 302 Abs. 1 StGB), von sechs Monaten in etwa entsprechenden Ausmaß von 360 Tagessätzen als angemessen; im Hinblick auf das von ihm selbst mit ca 8.000 S netto zuzüglich 2.800 S Trennungszulage angegebene Monatseinkommen des Angeklagten sowie seiner Sorgepflicht für die nicht berufstätige Ehegattin und für zwei minderjährige Kinder war der Tagessatz mit 100 S festzusetzen. Insoweit war somit der Berufung Folge zu geben.Die demzufolge an deren Stelle zu verhängende Geldstrafe erschien in dem einer Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagen, also der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens (Paragraph 302, Absatz eins, StGB), von sechs Monaten in etwa entsprechenden Ausmaß von 360 Tagessätzen als angemessen; im Hinblick auf das von ihm selbst mit ca 8.000 S netto zuzüglich 2.800 S Trennungszulage angegebene Monatseinkommen des Angeklagten sowie seiner Sorgepflicht für die nicht berufstätige Ehegattin und für zwei minderjährige Kinder war der Tagessatz mit 100 S festzusetzen. Insoweit war somit der Berufung Folge zu geben.
Die Gewährung bedingter Strafnachsicht dagegen konnte mit Rücksicht auf die jeweilige Tatwiederholung und auf die Deliktskonkurrenz sowie darauf, daß der Angeklagte nicht mehr unbescholten ist, vor allem aber auch zur Bewahrung der Rechtstreue innerhalb der staatlichen Verwaltung gleichwie bei der gerade im Bereich des Postwesens fortlaufend und in sehr breiter Streuung mit ihr konfrontierten Bevölkerung im Interesse einer spezial- und generalpräventiven Effizienz der zu verhängenden Geldstrafe (§ 43 Abs. 1 StGB) in der Tat nicht in Betracht gezogen werden. In diesem Belang mußte daher der Berufung ein Erfolg versagt bleiben.Die Gewährung bedingter Strafnachsicht dagegen konnte mit Rücksicht auf die jeweilige Tatwiederholung und auf die Deliktskonkurrenz sowie darauf, daß der Angeklagte nicht mehr unbescholten ist, vor allem aber auch zur Bewahrung der Rechtstreue innerhalb der staatlichen Verwaltung gleichwie bei der gerade im Bereich des Postwesens fortlaufend und in sehr breiter Streuung mit ihr konfrontierten Bevölkerung im Interesse einer spezial- und generalpräventiven Effizienz der zu verhängenden Geldstrafe (Paragraph 43, Absatz eins, StGB) in der Tat nicht in Betracht gezogen werden. In diesem Belang mußte daher der Berufung ein Erfolg versagt bleiben.