Diesem Vorbringen ist zu erwidern, daß gemäß dem § 68 Abs. 2 StPO nur solche Richter von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung ausgeschlossen sind, die in derselben Sache als Untersuchungsrichter tätig waren oder an der Entscheidung über den Einspruch gegen die Versetzung in den Anklagestand teilgenommen haben. Dies trifft auf einen Richter, der lediglich in einer Haftprüfungsverhandlung als Beisitzer tätig gewesen ist, nicht zu (vgl. ÖJZ-LSK 1975/126). Darüber hinaus übersieht der Beschwerdeführer, daß er sich auf den erwähnten Nichtigkeitsgrund selbst im Falle einer Beteiligung eines (tatsächlich) ausgeschlossenen Richters an der Hauptverhandlung gemäß dem § 345 Abs. 2 StPO nur dann berufen könnte, wenn dieser Umstand schon bei Beginn der Verhandlung (oder sogleich nach Kenntnis) geltend gemacht wurde, was hier nicht zutrifft; eine ausdrückliche Zustimmung des Angeklagten zur Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters in der Hauptverhandlung bedarf es nach dem Gesetz nicht.Diesem Vorbringen ist zu erwidern, daß gemäß dem Paragraph 68, Absatz 2, StPO nur solche Richter von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung ausgeschlossen sind, die in derselben Sache als Untersuchungsrichter tätig waren oder an der Entscheidung über den Einspruch gegen die Versetzung in den Anklagestand teilgenommen haben. Dies trifft auf einen Richter, der lediglich in einer Haftprüfungsverhandlung als Beisitzer tätig gewesen ist, nicht zu vergleiche ÖJZ-LSK 1975/126). Darüber hinaus übersieht der Beschwerdeführer, daß er sich auf den erwähnten Nichtigkeitsgrund selbst im Falle einer Beteiligung eines (tatsächlich) ausgeschlossenen Richters an der Hauptverhandlung gemäß dem Paragraph 345, Absatz 2, StPO nur dann berufen könnte, wenn dieser Umstand schon bei Beginn der Verhandlung (oder sogleich nach Kenntnis) geltend gemacht wurde, was hier nicht zutrifft; eine ausdrückliche Zustimmung des Angeklagten zur Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters in der Hauptverhandlung bedarf es nach dem Gesetz nicht.
Ins Leere gehen weiters auch jene Ausführungen des Beschwerdeführers, mit denen er - ebenfalls unter fälschlicher Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO (mit dem nur schöffengerichtliche Urteile bekämpft werden können) - behauptet, er dürfe wegen der ihm angelasteten Taten zufolge der Bestimmung des § 65 Abs. 4 Z 2 StGB nicht bestraft werden, sei er doch vom zuständigen italienischen Tatortgericht außer Verfolgung gesetzt worden, weil diese Behauptung aktenwidrig und daher sachlich unrichtig ist (vgl. S. 99). Insoweit war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen. Nicht im Unrecht ist der Beschwerdeführer jedoch, entgegen der Ansicht der Generalprokuratur, soweit er die Auffassung vertritt, seine Verurteilung wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den § 15, 269 Abs. 1 StGB (in der Nichtigkeitsbeschwerde werden irrig die § 15, 142, 143 StGB angeführt) sei deshalb verfehlt, weil diese Bestimmung nur dem Schutz österreichischer Beamter diene, wogegen der ihm angelastete Widerstand gegen einen ausländischen Beamten gerichtet gewesen sei. Beamter im Sinne des StGB ist in der Tat grundsätzlich nur ein österreichischer Beamter, sodaß den Schutz des § 269 Abs. 1 StGB auch nur österreichische Beamte oder österreichische Behörden genießen. Zwar enthält § 74 Z 4 StGB nicht expressis verbis eine derartige Einschränkung, sie ergibt sich aber zunächst schon daraus, daß die Definition auf spezifisch österreichische Verhältnisse abstellt, indem vom 'Bund, Land, Gemeindeverband, Gemeinde' sowie von 'anderen Personen des öffentlichen Rechts, ausgenommen einer Kirche oder Religionsgesellschaft' die Rede ist, mithin von spezifisch österreichischen Verfassungseinrichtungen (die in anderen Staaten durchaus anders instituiert sein können und es auch oft sind, etwa in einem Einheitsstaat, in dem es keine Länder oder Gemeinden im österreichischen Verfassungssinn gibt); das gilt gleichermaßen auch für 'Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung' (§ 74 Z 4 zweite Alternative). Schon ex definitione ist somit der Beamtenbegriff nur auf österreichische Beamte abgestellt. Abgesehen davon ergibt sich diese Einschränkung hier aber auch aus dem Tatbestand des § 269 Abs. 1 StGB selbst. Geschützt sind stets nur inländische hoheitliche Rechtsgüter, die inländische Staatsgewalt, sofern das Gesetz nicht eine Ausnahme vorsieht. Das folgt daraus, daß immer nur der österreichische Staat als solcher gegen Angriffe geschützt wird (vgl. § 242 ff. StGB), während der Schutz ausländischer Staaten nur dort gegeben ist, wo das Gesetz dies normiert (§ 3l6, 317 StGB). Beamte sind aber bloß Staatsorgane (Organwalter), für sie kann nichts anderes gelten wie für den Staat selbst (vgl. hiezu die Marginalrubrik zu § 269 StGB).Ins Leere gehen weiters auch jene Ausführungen des Beschwerdeführers, mit denen er - ebenfalls unter fälschlicher Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO (mit dem nur schöffengerichtliche Urteile bekämpft werden können) - behauptet, er dürfe wegen der ihm angelasteten Taten zufolge der Bestimmung des Paragraph 65, Absatz 4, Ziffer 2, StGB nicht bestraft werden, sei er doch vom zuständigen italienischen Tatortgericht außer Verfolgung gesetzt worden, weil diese Behauptung aktenwidrig und daher sachlich unrichtig ist vergleiche S. 99). Insoweit war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen. Nicht im Unrecht ist der Beschwerdeführer jedoch, entgegen der Ansicht der Generalprokuratur, soweit er die Auffassung vertritt, seine Verurteilung wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den Paragraph 15, 269, Absatz eins, StGB (in der Nichtigkeitsbeschwerde werden irrig die Paragraph 15, 142, 143, StGB angeführt) sei deshalb verfehlt, weil diese Bestimmung nur dem Schutz österreichischer Beamter diene, wogegen der ihm angelastete Widerstand gegen einen ausländischen Beamten gerichtet gewesen sei. Beamter im Sinne des StGB ist in der Tat grundsätzlich nur ein österreichischer Beamter, sodaß den Schutz des Paragraph 269, Absatz eins, StGB auch nur österreichische Beamte oder österreichische Behörden genießen. Zwar enthält Paragraph 74, Ziffer 4, StGB nicht expressis verbis eine derartige Einschränkung, sie ergibt sich aber zunächst schon daraus, daß die Definition auf spezifisch österreichische Verhältnisse abstellt, indem vom 'Bund, Land, Gemeindeverband, Gemeinde' sowie von 'anderen Personen des öffentlichen Rechts, ausgenommen einer Kirche oder Religionsgesellschaft' die Rede ist, mithin von spezifisch österreichischen Verfassungseinrichtungen (die in anderen Staaten durchaus anders instituiert sein können und es auch oft sind, etwa in einem Einheitsstaat, in dem es keine Länder oder Gemeinden im österreichischen Verfassungssinn gibt); das gilt gleichermaßen auch für 'Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung' (Paragraph 74, Ziffer 4, zweite Alternative). Schon ex definitione ist somit der Beamtenbegriff nur auf österreichische Beamte abgestellt. Abgesehen davon ergibt sich diese Einschränkung hier aber auch aus dem Tatbestand des Paragraph 269, Absatz eins, StGB selbst. Geschützt sind stets nur inländische hoheitliche Rechtsgüter, die inländische Staatsgewalt, sofern das Gesetz nicht eine Ausnahme vorsieht. Das folgt daraus, daß immer nur der österreichische Staat als solcher gegen Angriffe geschützt wird vergleiche Paragraph 242, ff. StGB), während der Schutz ausländischer Staaten nur dort gegeben ist, wo das Gesetz dies normiert (Paragraph 3 l, 6, 317, StGB). Beamte sind aber bloß Staatsorgane (Organwalter), für sie kann nichts anderes gelten wie für den Staat selbst vergleiche hiezu die Marginalrubrik zu Paragraph 269, StGB).
Auf die Rechtsprechung und Lehre zu den § 68 und 81 StG kann im Hinblick auf den im § 74 Z 4 StGB anders gestalteten, der Bestimmung des § 269 StGB zugrunde liegenden Beamtenbegriff nicht zurückgegriffen werden. Zutreffend weist somit Marschall in ÖJZ 1974, 430, darauf hin, daß der Schutz des österreichischen Strafrechts grundsätzlich nur österreichischen Beamten zukommt. Eine ausdrückliche Gleichstellung von ausländischen mit inländischen Beamten erfolgte etwa staatsvertraglich im Art. 12 Abs. 2 des Abkommens zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Erleichterung der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffverkehr (BGBl. 1957/240), wonach den Beamten des Nachbarstaats im Gebietsstaat derselbe Strafrechtsschutz zukommt wie den eigenen Beamten des Gebietsstaats. Diese konkrete Ausdehnung wäre entbehrlich, stünde der Schutz des StGB von vornherein stets auch ausländischen Beamten zu. Es sind somit grundsätzlich nur österreichische Beamte von § 74 Z 4 StGB erfaßt und demnach gemäß § 269 Abs. 1 StGB qualifiziert geschützt. Mithin war die Verurteilung des Angeklagten wegen § 15, 269 Abs. 1 StGB, begangen in Italien an einem italienischen Unteroffizier der öffentlichen Sicherheit, rechtlich verfehlt.Auf die Rechtsprechung und Lehre zu den Paragraph 68 und 81 StG kann im Hinblick auf den im Paragraph 74, Ziffer 4, StGB anders gestalteten, der Bestimmung des Paragraph 269, StGB zugrunde liegenden Beamtenbegriff nicht zurückgegriffen werden. Zutreffend weist somit Marschall in ÖJZ 1974, 430, darauf hin, daß der Schutz des österreichischen Strafrechts grundsätzlich nur österreichischen Beamten zukommt. Eine ausdrückliche Gleichstellung von ausländischen mit inländischen Beamten erfolgte etwa staatsvertraglich im Artikel 12, Absatz 2, des Abkommens zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Erleichterung der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffverkehr (BGBl. 1957/240), wonach den Beamten des Nachbarstaats im Gebietsstaat derselbe Strafrechtsschutz zukommt wie den eigenen Beamten des Gebietsstaats. Diese konkrete Ausdehnung wäre entbehrlich, stünde der Schutz des StGB von vornherein stets auch ausländischen Beamten zu. Es sind somit grundsätzlich nur österreichische Beamte von Paragraph 74, Ziffer 4, StGB erfaßt und demnach gemäß Paragraph 269, Absatz eins, StGB qualifiziert geschützt. Mithin war die Verurteilung des Angeklagten wegen Paragraph 15, 269, Absatz eins, StGB, begangen in Italien an einem italienischen Unteroffizier der öffentlichen Sicherheit, rechtlich verfehlt.
Diese Tat des Beschwerdeführers ist aber - entgegen seiner wiederum unrichtig auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO gestützten Behauptung - nicht strafbar: § 269Diese Tat des Beschwerdeführers ist aber - entgegen seiner wiederum unrichtig auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützten Behauptung - nicht strafbar: Paragraph 269
StGB ist ein Sonderfall der allgemeinen Nötigung, bei dem die Tatsache, daß der Widerstand gegen einen Beamten gerichtet ist, zu einem höheren Strafsatz führt. Da der Genötigte vorliegend nicht österreichischer Beamter war, kommt zwar nicht § 269 StGB zur Anwendung, eben weil es an der spezifischen Objektqualität fehlt, wohl aber § 105 Abs. 1 StGB Daher wäre der Angeklagte vom Erstgericht richtigerweise nach § 15, 105 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen gewesen, sodaß das angefochtene Urteil insoweit mit der vom Beschwerdeführer der Sache nach geltend gemachten Nichtigkeit gemäß § 345 Abs. 1 Z 12 StPO behaftet ist.StGB ist ein Sonderfall der allgemeinen Nötigung, bei dem die Tatsache, daß der Widerstand gegen einen Beamten gerichtet ist, zu einem höheren Strafsatz führt. Da der Genötigte vorliegend nicht österreichischer Beamter war, kommt zwar nicht Paragraph 269, StGB zur Anwendung, eben weil es an der spezifischen Objektqualität fehlt, wohl aber Paragraph 105, Absatz eins, StGB Daher wäre der Angeklagte vom Erstgericht richtigerweise nach Paragraph 15, 105, Absatz eins, StGB schuldig zu sprechen gewesen, sodaß das angefochtene Urteil insoweit mit der vom Beschwerdeführer der Sache nach geltend gemachten Nichtigkeit gemäß Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO behaftet ist.
Insoweit war der Schuldspruch zu Punkt 2.) des Ersturteils in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde vom Obersten Gerichtshof sofort zu korrigieren.
Bei der hiedurch notwendig gewordenen Neubemessung der Strafe waren erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen des Angeklagten wegen Raubes und mehrere weitere auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafen wegen anderer Eigentumsdelikte, sein rascher Rückfall - der Angeklagte war erst am 28. Mai 1975, somit etwa drei Monate vor Begehung der gegenständlichen Straftaten nach Verbüßung einer über ihn wegen des Verbrechens des Raubes (nach den § 190, 192 StG 1945) und einer anderen strafbaren Handlung über ihn verhängten schweren Kerkerstrafe in der Dauer von drei Jahren, auf freien Fuß gesetzt worden - sowie das Zusammentreffen von zwei strafbaren Handlungen. Mildernd war nur der Umstand, daß es bei beiden Straftaten beim Versuch geblieben ist.Bei der hiedurch notwendig gewordenen Neubemessung der Strafe waren erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen des Angeklagten wegen Raubes und mehrere weitere auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafen wegen anderer Eigentumsdelikte, sein rascher Rückfall - der Angeklagte war erst am 28. Mai 1975, somit etwa drei Monate vor Begehung der gegenständlichen Straftaten nach Verbüßung einer über ihn wegen des Verbrechens des Raubes (nach den Paragraph 190, 192, StG 1945) und einer anderen strafbaren Handlung über ihn verhängten schweren Kerkerstrafe in der Dauer von drei Jahren, auf freien Fuß gesetzt worden - sowie das Zusammentreffen von zwei strafbaren Handlungen. Mildernd war nur der Umstand, daß es bei beiden Straftaten beim Versuch geblieben ist.
Gemäß den § 31, 40 StGB war bei der Strafbemessung auf das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 1. Februar 1977Gemäß den Paragraph 31, 40, StGB war bei der Strafbemessung auf das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 1. Februar 1977
(rechtskräftig seit dem 28. Juni 1977) Bedacht zu nehmen, mit welchem der Angeklagte wegen des Verbrechens der versuchten Erpressung nach den § 15, 144 Abs. 1, 145(rechtskräftig seit dem 28. Juni 1977) Bedacht zu nehmen, mit welchem der Angeklagte wegen des Verbrechens der versuchten Erpressung nach den Paragraph 15, 144, Absatz eins, 145
Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von eineinhalb Jahren verurteilt worden ist. Da bei gemeinsamer Aburteilung sämtlicher Straftaten im Hinblick auf das beträchtliche überwiegen der Erschwerungsumstände nicht nur der Zahl, sondern vor allem auch ihrem inneren Gewicht nach eine Gesamtstrafe von sechs Jahren zu verhängen gewesen wäre, war nunmehr eine Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren zu verhängen.Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von eineinhalb Jahren verurteilt worden ist. Da bei gemeinsamer Aburteilung sämtlicher Straftaten im Hinblick auf das beträchtliche überwiegen der Erschwerungsumstände nicht nur der Zahl, sondern vor allem auch ihrem inneren Gewicht nach eine Gesamtstrafe von sechs Jahren zu verhängen gewesen wäre, war nunmehr eine Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren zu verhängen.
Mit ihren Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.