Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 4 sowie auf die Z 5 - sachlich Z 10 - des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der nur teilweise Berechtigung zukommt.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 4, sowie auf die Ziffer 5, - sachlich Ziffer 10, - des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der nur teilweise Berechtigung zukommt.
Unbegründet ist sie zunächst, insoweit sie aus dem erstangeführten Nichtigkeitsgrund die Abweisung des vom Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf 'Untersuchung des Angeklagten auf Zurechnungsfähigkeit, da er offenbar chronisch drogengeschädigt ist und ihm die Dispositionsfähigkeit bei Ausführung der strafbaren Handlungen mangelte' (Bd. II S 148 f), rügt.Unbegründet ist sie zunächst, insoweit sie aus dem erstangeführten Nichtigkeitsgrund die Abweisung des vom Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf 'Untersuchung des Angeklagten auf Zurechnungsfähigkeit, da er offenbar chronisch drogengeschädigt ist und ihm die Dispositionsfähigkeit bei Ausführung der strafbaren Handlungen mangelte' (Bd. römisch zwei S 148 f), rügt.
Die Verfahrensrüge versagt schon deshalb, weil im Sinne des § 134 StPO nur bei Vorliegen objektiver Momente, welche die Zurechnungsfähigkeit eines Angeklagten in Frage stellen, also bei Vorhandensein von auf einen bezüglichen Geistesdefekt hinweisenden Symptomen entsprechend den Anordnungen der §§ 118 ff StPO ein Sachverständiger beizuziehen ist (Mayerhofer-Rieder StPO Nr. 3 ff zu § 134 StPO ua).Die Verfahrensrüge versagt schon deshalb, weil im Sinne des Paragraph 134, StPO nur bei Vorliegen objektiver Momente, welche die Zurechnungsfähigkeit eines Angeklagten in Frage stellen, also bei Vorhandensein von auf einen bezüglichen Geistesdefekt hinweisenden Symptomen entsprechend den Anordnungen der Paragraphen 118, ff StPO ein Sachverständiger beizuziehen ist (Mayerhofer-Rieder StPO Nr. 3 ff zu Paragraph 134, StPO ua).
Im gesamten Verfahren sind jedoch, wie das bekämpfte Zwischenerkenntnis im Einklang mit der Aktenlage zum Ausdruck bringt, keinerlei Umstände hervorgekommen, welche in den urteilsgegenständlichen Fällen auch nur die Vermutung eines auf Geisteskrankheit, Schwachsinn, einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen, seelischen Störung beruhenden Mangels der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten bzw. seines Steuerungs- oder Hemmungsvermögens und damit des Fehlens der Zurechnungsfähigkeit im Sinne des Gesetzes (§ 11 StGB) nahelegen könnten. Da es an konkreten Anhaltspunkten für das Bestehen eines der erwähnten - das Persönlichkeitsbild völlig zerstörenden (Leukauf-Steininger2, RN 15 zu § 11 StGB) - biologischen Ausnahmezustände, allenfalls resultierend aus der vom Beschwerdeführer in seiner Verantwortung im Zuge der Hauptverhandlung und nunmehr auch im Rechtsmittel behauptete chronische Drogenabhängigkeit durch die eine Aufhebung seiner (Diskretionsoder) Dispositionsfähigkeit zu den jeweiligen Tatzeiten bewirkt worden wäre, mangelt, vermochte das abweisliche Zwischenerkenntnis Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht zu beeinträchtigen.Im gesamten Verfahren sind jedoch, wie das bekämpfte Zwischenerkenntnis im Einklang mit der Aktenlage zum Ausdruck bringt, keinerlei Umstände hervorgekommen, welche in den urteilsgegenständlichen Fällen auch nur die Vermutung eines auf Geisteskrankheit, Schwachsinn, einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen, seelischen Störung beruhenden Mangels der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten bzw. seines Steuerungs- oder Hemmungsvermögens und damit des Fehlens der Zurechnungsfähigkeit im Sinne des Gesetzes (Paragraph 11, StGB) nahelegen könnten. Da es an konkreten Anhaltspunkten für das Bestehen eines der erwähnten - das Persönlichkeitsbild völlig zerstörenden (Leukauf-Steininger2, RN 15 zu Paragraph 11, StGB) - biologischen Ausnahmezustände, allenfalls resultierend aus der vom Beschwerdeführer in seiner Verantwortung im Zuge der Hauptverhandlung und nunmehr auch im Rechtsmittel behauptete chronische Drogenabhängigkeit durch die eine Aufhebung seiner (Diskretionsoder) Dispositionsfähigkeit zu den jeweiligen Tatzeiten bewirkt worden wäre, mangelt, vermochte das abweisliche Zwischenerkenntnis Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht zu beeinträchtigen.
In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Hingegen erweist sie sich als berechtigt, soweit sie zum Schuldspruch wegen Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83, 84 Abs. 2 Z 4 StGB (Punkt IV des Urteilssatzes) unter dem Aspekt von Begründungsmängeln (Z 5) in Wahrheit einen Feststellungsmangel (§ 281 Abs. 1 Z 10 StPO) in Ansehung der subjektiven Tatseite geltend macht. Laut dem erwähnten Schuldspruch liegt dem Angeklagten zur Last, den Polizeigruppeninspektor Alois B bei dem Versuch, ihn durch einen Schlag mit der an seiner rechten Hand befestigten Handfessel an seiner Festnahme zu hindern (Schuldspruch wegen Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB zu Punkt III des Urteilssatzes), auf diese Weise außerdem während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben (in Tateinheit mit dem vorangeführten Delikt) durch die Herbeiführung zweier Rißquetschwunden am Kopf verletzt zu haben.Hingegen erweist sie sich als berechtigt, soweit sie zum Schuldspruch wegen Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB (Punkt römisch vier des Urteilssatzes) unter dem Aspekt von Begründungsmängeln (Ziffer 5,) in Wahrheit einen Feststellungsmangel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) in Ansehung der subjektiven Tatseite geltend macht. Laut dem erwähnten Schuldspruch liegt dem Angeklagten zur Last, den Polizeigruppeninspektor Alois B bei dem Versuch, ihn durch einen Schlag mit der an seiner rechten Hand befestigten Handfessel an seiner Festnahme zu hindern (Schuldspruch wegen Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB zu Punkt römisch drei des Urteilssatzes), auf diese Weise außerdem während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben (in Tateinheit mit dem vorangeführten Delikt) durch die Herbeiführung zweier Rißquetschwunden am Kopf verletzt zu haben.
Die Urteilsfeststellungen gehen eindeutig (nur) dahin, daß sich der Angeklagte im Wege des Zuschlagens mit der Handschelle am Arm durch Flucht der behördlichen Verfolgung entziehen (nicht aber auch, daß er darüber hinaus B mißhandeln) wollte, also sein Vorsatz (bloß) auf die Vereitlung der Amtshandlung gerichtet war und B dabei verletzt wurde. Inhaltlich der Urteilsgründe wird sohin die Tatsache der Verletzung (an sich) als für den Schuldspruch wegen des - in Tateinheit mit dem Vergehen nach §§ 15, 169 Abs. 1 StGB als verwirklicht angenommenen - Vergehens nach §§ 83, 84 Abs. 2 Z 4 StGB hinreichend und damit faktisch (rechtlich verfehlt) als objektive Bedingung der Strafbarkeit gemäß den letzteren Gesetzesstellen behandelt.Die Urteilsfeststellungen gehen eindeutig (nur) dahin, daß sich der Angeklagte im Wege des Zuschlagens mit der Handschelle am Arm durch Flucht der behördlichen Verfolgung entziehen (nicht aber auch, daß er darüber hinaus B mißhandeln) wollte, also sein Vorsatz (bloß) auf die Vereitlung der Amtshandlung gerichtet war und B dabei verletzt wurde. Inhaltlich der Urteilsgründe wird sohin die Tatsache der Verletzung (an sich) als für den Schuldspruch wegen des - in Tateinheit mit dem Vergehen nach Paragraphen 15, 169, Absatz eins, StGB als verwirklicht angenommenen - Vergehens nach Paragraphen 83, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB hinreichend und damit faktisch (rechtlich verfehlt) als objektive Bedingung der Strafbarkeit gemäß den letzteren Gesetzesstellen behandelt.
Aus einem einmaligen Zuschlagen in der vorangeführten Art und Weise ergibt sich auch kein 'zumindestens' auf das Hervorrufen von Schmerzen und Unbehagen gerichteter, also ein Mißhandlungsvorsatz, zumal eine derartige Handlung, namentlich dann, wenn ihr Ziel - wie dies nach dem vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Sachverhalt vorliegend zutrifft - ein ganz anderes war, keineswegs zur Annahme zwingt, daß der Angeklagte dabei (oder gar trotzdem) das für eine Mißhandlung charakteristische Hervorrufen von Schmerzen und/oder Unbehagen ernstlich für möglich gehalten sowie sich damit abgefunden und nicht etwa (wenn er überhaupt die Möglichkeit des vorerwähnten Erfolgs in seine Gedanken einbezog) den Eintritt (dennoch) zu vermeiden hoffte, weil er beispielsweise damit rechnete, daß der Beamte dem Schlag ausweichen (und er gerade dadurch erfolgreich flüchten) werde können.
Da wegen des dem fraglichen Schuldspruch anhaftenden Feststellungsmangels die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war gemäß § 285 e StPO (in der Fassung BGBl. 1980/28) in Stattgebung der in diesem Punkt begründeten Nichtigkeitsbeschwerde - ebenfalls bereits in der nichtöffentlichen Sitzung - mit einer Aufhebung des Urteils in diesem Schuldspruch sowie demzufolge auch im Strafausspruch vorzugehen, eine entsprechende Verfahrenserneuerung anzuordnen und insgesamt über die Rechtsmittel spruchgemäß zu entscheiden.Da wegen des dem fraglichen Schuldspruch anhaftenden Feststellungsmangels die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war gemäß Paragraph 285, e StPO (in der Fassung BGBl. 1980/28) in Stattgebung der in diesem Punkt begründeten Nichtigkeitsbeschwerde - ebenfalls bereits in der nichtöffentlichen Sitzung - mit einer Aufhebung des Urteils in diesem Schuldspruch sowie demzufolge auch im Strafausspruch vorzugehen, eine entsprechende Verfahrenserneuerung anzuordnen und insgesamt über die Rechtsmittel spruchgemäß zu entscheiden.