Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Die Mängelrüge bezeichnet das Ersturteil zunächst in Ansehung der Verletzungen des Erwin B und der Christine A als unzureichend begründet, weil diese durch keine ärztliche Bescheinigung 'bewiesen' seien, der Zeuge B sich entschuldigt habe (und in der Hauptverhandlung nicht vernommen worden sei).
Der Beschwerdeführer übersieht aber, daß die Konstatierungen des Urteils über die vom Angeklagten durch Mißhandlungen fahrlässig herbeigeführten Verletzungen des Erwin B (Reizung und Rötung der rechten Augenbindehaut mit starkem Tränenfluß) und der Christine A (ca. 10 cm2 große blutunterlaufene Stelle am linken Oberarm) in den (bei der Hauptverhandlung verlesenen - S. 174) Polizeierhebungen (ON. 11 S. 7 und ON. 24 S. 116) ihre zunehmende Begründung finden. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß der Beschwerdeführer auf die Vernehmung des Zeugen B in der Hauptverhandlung sogar ausdrücklich verzichtet hat (S. 170).
Zum Schuldspruch wegen Betruges im Punkt II 1 stellt das Erstgericht im wesentlichen fest, daß der Angeklagte an einem Vormittag im Juli 1978 beim Fleischergesellen Gerhard C, bei welchem er Ware zum Preise von 400 S gekauft hatte, sich 'nacheinander' zweimal je 1.500 S unter der Vortäuschung ausborgte, seine Gattin käme 'gleich' von der Halle und werde ihm das Geld zurückgeben. In Wahrheit wollte und konnte der Angeklagte, der lediglich die Hilfsbereitschaft CS und den Umstand ausnützte, daß dieser ihn von früheren Einkäufen beiläufig kannte, wegen seiner schlechten finanziellen Lage den Betrag von insgesamt 3.000 S nicht zurückzahlen.Zum Schuldspruch wegen Betruges im Punkt römisch zwei 1 stellt das Erstgericht im wesentlichen fest, daß der Angeklagte an einem Vormittag im Juli 1978 beim Fleischergesellen Gerhard C, bei welchem er Ware zum Preise von 400 S gekauft hatte, sich 'nacheinander' zweimal je 1.500 S unter der Vortäuschung ausborgte, seine Gattin käme 'gleich' von der Halle und werde ihm das Geld zurückgeben. In Wahrheit wollte und konnte der Angeklagte, der lediglich die Hilfsbereitschaft CS und den Umstand ausnützte, daß dieser ihn von früheren Einkäufen beiläufig kannte, wegen seiner schlechten finanziellen Lage den Betrag von insgesamt 3.000 S nicht zurückzahlen.
Auch diese Feststellungen bemängelt der Beschwerdeführer als unzureichend begründet. Seiner Meinung nach seien die Aussagen des Geschädigten im Hinblick auf Widersprüche und deshalb, weil er sich nicht als Privatbeteiligter dem Strafverfahren angeschlossen, sondern auf den Betrag von 3.000 S verzichtet habe, unglaubwürdig. Mit diesem Vorbringen unternimmt der Beschwerdeführer indes nur den Versuch einer unzulässigen und daher unbeachtlichen Bekämpfung der freien schöffengerichtlichen Beweiswürdigung und zeigt keinen, den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO verwirklichenden, formellen Begründungsmangel auf.Auch diese Feststellungen bemängelt der Beschwerdeführer als unzureichend begründet. Seiner Meinung nach seien die Aussagen des Geschädigten im Hinblick auf Widersprüche und deshalb, weil er sich nicht als Privatbeteiligter dem Strafverfahren angeschlossen, sondern auf den Betrag von 3.000 S verzichtet habe, unglaubwürdig. Mit diesem Vorbringen unternimmt der Beschwerdeführer indes nur den Versuch einer unzulässigen und daher unbeachtlichen Bekämpfung der freien schöffengerichtlichen Beweiswürdigung und zeigt keinen, den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO verwirklichenden, formellen Begründungsmangel auf.
Die behaupteten - der Sache nach unter dem Aspekt einer Unvollständigkeit der Urteilsbegründung ins Treffen geführten angeblichen - Widersprüche in den Angaben des Zeugen C vor der Polizei und vor Gericht liegen in Wahrheit nicht vor, weshalb das Erstgericht hierauf auch nicht einzugehen hatte. Es findet sich zwar in der vor der Polizei mit diesem Zeugen aufgenommenen Niederschrift (S. 28) kein Hinweis darauf, daß sich der Betrag von 3.000 S aus im Abstand von einer halben Stunde ausgeborgten (2) Teilbeträgen von je 1.500 S zusammensetzte und daß der Beschwerdeführer vorgab, seine Gattin werde das Geld zurückgeben (vgl. S. 171).Die behaupteten - der Sache nach unter dem Aspekt einer Unvollständigkeit der Urteilsbegründung ins Treffen geführten angeblichen - Widersprüche in den Angaben des Zeugen C vor der Polizei und vor Gericht liegen in Wahrheit nicht vor, weshalb das Erstgericht hierauf auch nicht einzugehen hatte. Es findet sich zwar in der vor der Polizei mit diesem Zeugen aufgenommenen Niederschrift (S. 28) kein Hinweis darauf, daß sich der Betrag von 3.000 S aus im Abstand von einer halben Stunde ausgeborgten (2) Teilbeträgen von je 1.500 S zusammensetzte und daß der Beschwerdeführer vorgab, seine Gattin werde das Geld zurückgeben vergleiche S. 171).
Damit fehlen in jenem Protokoll aber lediglich unbedeutende Details. Ihrem wesentlichen Inhalt nach, namentlich in Ansehung der Hingabe eines kurzfristig rückzuzahlenden Darlehens von 3.000 S und dessen unterbliebenen Rückzahlung, stehen die Depositionen des Zeugen vor der Polizei und in der Hauptverhandlung durchaus im Einklang, jedoch im diametralen Gegensatz zur Verantwortung des Beschwerdeführers, der eine Darlehenszuzählung schlechthin bestreitet und behauptet, er habe dem Zeugen um den Betrag von 3.000 S zwei Feuerzeuge und eine Uhr verkauft. Wenn das Erstgericht - u.a. in Anbetracht des Widerspruches in der Darstellung des Beschwerdeführers über die Herkunft der angeblich verkauften Sachen (S. 43: Pfand aus einem Kartenspiel; S. 168: Kauf am Mexikoplatz) und die ähnliche Vorgangsweise des Beschwerdeführers in den Betrugsfakten, die den übrigen, von der Nichtigkeitsbeschwerde gar nicht bekämpften, Schuldsprüchen (Punkt II 2 bis 5) zugrundeliegen -Damit fehlen in jenem Protokoll aber lediglich unbedeutende Details. Ihrem wesentlichen Inhalt nach, namentlich in Ansehung der Hingabe eines kurzfristig rückzuzahlenden Darlehens von 3.000 S und dessen unterbliebenen Rückzahlung, stehen die Depositionen des Zeugen vor der Polizei und in der Hauptverhandlung durchaus im Einklang, jedoch im diametralen Gegensatz zur Verantwortung des Beschwerdeführers, der eine Darlehenszuzählung schlechthin bestreitet und behauptet, er habe dem Zeugen um den Betrag von 3.000 S zwei Feuerzeuge und eine Uhr verkauft. Wenn das Erstgericht - u.a. in Anbetracht des Widerspruches in der Darstellung des Beschwerdeführers über die Herkunft der angeblich verkauften Sachen (S. 43: Pfand aus einem Kartenspiel; S. 168: Kauf am Mexikoplatz) und die ähnliche Vorgangsweise des Beschwerdeführers in den Betrugsfakten, die den übrigen, von der Nichtigkeitsbeschwerde gar nicht bekämpften, Schuldsprüchen (Punkt römisch zwei 2 bis 5) zugrundeliegen -
die Angaben des Zeugen C für glaubwürdiger erachtet als jene des Beschwerdeführers, so liegt darin ein zulässiger Akt freier Beweiswürdigung. Den gerügten Feststellungen haftet auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Zeuge - übrigens gleich zwei weiteren vom Beschwerdeführer Geschädigten (S. 172) - einen Anschluß als Privatbeteiligter unterlassen und letztlich auf seine Forderung verzichtet hat (S. 171), zumal hieraus mit Bezug auf die Schuldfrage nach den Denkgesetzen oder der allgemeinen Lebenserfahrung nichts für oder wider den Angeklagten abgeleitet werden kann.
Somit versagt die Mängelrüge zur Gänze.
Gleiches gilt für die Rechtsrüge, in welcher der Beschwerdeführer unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. b des § 281 Abs 1 StPO in Ansehung der Verletzung des Erwin B (Punkt I 1 des Schuldspruches) den Strafaufhebungsgrund 'gerechtfertigter Entrüstung' behauptet.Gleiches gilt für die Rechtsrüge, in welcher der Beschwerdeführer unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO in Ansehung der Verletzung des Erwin B (Punkt römisch eins 1 des Schuldspruches) den Strafaufhebungsgrund 'gerechtfertigter Entrüstung' behauptet.
Dabei verkennt der Beschwerdeführer nämlich, daß das Gesetz den Entschuldigungsgrund der Entrüstung lediglich im Fall der Beleidigung (Beschimpfung, Mißhandlung oder Drohung mit Mißhandlung) nach § 115 StGB (Abs 3), nicht aber für das Delikt der Körperverletzung nach § 83 (Abs 1 und Abs 2) StGB vorsieht (vgl. auch Leukauf-Steininger2 S. 158, 766 f.).Dabei verkennt der Beschwerdeführer nämlich, daß das Gesetz den Entschuldigungsgrund der Entrüstung lediglich im Fall der Beleidigung (Beschimpfung, Mißhandlung oder Drohung mit Mißhandlung) nach Paragraph 115, StGB (Absatz 3,), nicht aber für das Delikt der Körperverletzung nach Paragraph 83, (Absatz eins und Absatz 2,) StGB vorsieht vergleiche auch Leukauf-Steininger2 S. 158, 766 f.).
Der unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerde war somit der Erfolg zu versagen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28, 147 Abs 1 StGB zu 15 Monaten Freiheitsstrafe.Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraphen 28, 147, Absatz eins, StGB zu 15 Monaten Freiheitsstrafe.
Bei der Strafbemessung nahm es als erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art, die Vorverurteilungen wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen und gegen Leib und Leben und den nach § 39 StGB qualifizierten Rückfall an, als mildernd hingegen das Geständnis (ausgenommen Punkt II 1 des Schuldspruches) und die Fürbitte der Christine A im Faktum I 2 des Schuldspruches.Bei der Strafbemessung nahm es als erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art, die Vorverurteilungen wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen und gegen Leib und Leben und den nach Paragraph 39, StGB qualifizierten Rückfall an, als mildernd hingegen das Geständnis (ausgenommen Punkt römisch zwei 1 des Schuldspruches) und die Fürbitte der Christine A im Faktum römisch eins 2 des Schuldspruches.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig erfaßt sowie auch zutreffend gewürdigt. Der Angeklagte vermag in seiner Berufung nichts aufzuzeigen, was eine Strafminderung rechtfertigen könnte. Nach Lage des Falles ist die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe, mag auch der Unrechtsgehalt der einzelnen Fakten kein allzu bedeutender sein, im Hinblick auf die Wiederholung, vor allem aber auf sein (schwer getrübtes) Vorleben und seine - durch die offenbare Erfolglosigkeit vorangegangener Abstrafungen gekennzeichnete - Täterpersönlichkeit, nicht überhöht.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.