Der ersichtlich nur gegen den Schuldspruch zu 1. gerichteten, auf § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der ersichtlich nur gegen den Schuldspruch zu 1. gerichteten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Ausgehend von den auf die Angaben des Bestohlenen Rudolf D sowie auf die Verantwortung des Beschwerdeführers und des (bereits rechtskräftig verurteilten) Mittäters Manfred A jeweils im Vorverfahren (vgl. Seiten 27, 43, 77, 115 f) - unter Ablehnung ihrer in der Hauptverhandlung teilweise geänderten Depositionen - gestützten und damit mängelfrei begründeten Feststellungen des Erstgerichtes, wonach Manfred A, der keinerlei Forderungen gegen Rudolf D hatte, die Tür zu dessen Wohnung (im Beisein des Beschwerdeführers mit einer zu diesem Zweck mitgeführten Eisenstange) aufbrach (vgl. Seiten 77, 222, 236) und anschließend beide die in Rede stehende Elektrogeräte gemeinsam zum bereitgestellten PKW. des (abgesonderten verfolgten) Wilfried C brachten, ist für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung, von wem der Vorschlag zur Begehung des Einbruchsdiebstahls kam und ob dabei (auch) schon von der beabsichtigten Verwertung (Versetzen) des Diebsgutes (um sich aus dem erzielten Erlös Suchtgifte zu beschaffen) die Rede war. Die in diesen Belangen - zum Teil an sich zu Recht - erhobenen Einwände betreffen umso weniger entscheidende Tatsachen, als (was der Beschwerdeführer vollkommen unberücksichtigt läßt) allein die (von ihm gar nicht in Abrede gestellte) Hilfeleistung beim Wegschaffen der Beute vom Tatort (Seite 43), sohin vor Deliktsvollendung, auch ohne vorherige Verabredung bereits Tatbegehung in Gesellschaft eines Beteiligten begründet (LSK. 1977/141).Ausgehend von den auf die Angaben des Bestohlenen Rudolf D sowie auf die Verantwortung des Beschwerdeführers und des (bereits rechtskräftig verurteilten) Mittäters Manfred A jeweils im Vorverfahren vergleiche Seiten 27, 43, 77, 115 f) - unter Ablehnung ihrer in der Hauptverhandlung teilweise geänderten Depositionen - gestützten und damit mängelfrei begründeten Feststellungen des Erstgerichtes, wonach Manfred A, der keinerlei Forderungen gegen Rudolf D hatte, die Tür zu dessen Wohnung (im Beisein des Beschwerdeführers mit einer zu diesem Zweck mitgeführten Eisenstange) aufbrach vergleiche Seiten 77, 222, 236) und anschließend beide die in Rede stehende Elektrogeräte gemeinsam zum bereitgestellten PKW. des (abgesonderten verfolgten) Wilfried C brachten, ist für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung, von wem der Vorschlag zur Begehung des Einbruchsdiebstahls kam und ob dabei (auch) schon von der beabsichtigten Verwertung (Versetzen) des Diebsgutes (um sich aus dem erzielten Erlös Suchtgifte zu beschaffen) die Rede war. Die in diesen Belangen - zum Teil an sich zu Recht - erhobenen Einwände betreffen umso weniger entscheidende Tatsachen, als (was der Beschwerdeführer vollkommen unberücksichtigt läßt) allein die (von ihm gar nicht in Abrede gestellte) Hilfeleistung beim Wegschaffen der Beute vom Tatort (Seite 43), sohin vor Deliktsvollendung, auch ohne vorherige Verabredung bereits Tatbegehung in Gesellschaft eines Beteiligten begründet (LSK. 1977/141).
Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich folglich - soweit sie nicht ohnehin nur auf einen unzulässigen und daher von vorneherein unbeachtlichen Angriff auf die erstgerichtliche Beweiswürdigung hinausläuft - als offenbar unbegründet, weshalb sie gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war.Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich folglich - soweit sie nicht ohnehin nur auf einen unzulässigen und daher von vorneherein unbeachtlichen Angriff auf die erstgerichtliche Beweiswürdigung hinausläuft - als offenbar unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war.
Über die Berufung wird abgesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (§ 296 Abs. 3 StPO.).Über die Berufung wird abgesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (Paragraph 296, Absatz 3, StPO.).