Die Straflosigkeit zufolge freiwilligen Rücktritts vom Versuch reklamierende Rechtsrüge läßt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen, da sie die im Urteil dazu getroffenen Feststellungen (samt der hiefür gegebenen Begründung) negiert. Diesbezüglich wird nämlich vom Gericht ausdrücklich als erwiesen angenommen, daß sich Monika B energisch gegen den Angeklagten zur Wehr setzte und dieser eben wegen ihrer - im Urteil eingehend geschilderten - heftigen Gegenwehr sein Vorhaben, sie geschlechtlich zu mißbrauchen, aufgab, wobei er dem Sinne nach sogar noch äußerte, er werde das nächste Mal, wenn er sie wieder 'erwische', den Versuch zu einem Geschlechtsverkehr mit ihr zu kommen, unter für sie ungünstigeren Verhältnissen wiederholen (S 160). Die Annahme wieder, der Angeklagte habe also nicht aus freien Stücken, insbesondere nicht aus Mitleid mit Monika B von der Durchführung des Geschlechtsverkehrs Abstand genommen, gründete das Erstgericht auf die von ihm festgestellten Abwehrreaktionen des Mädchens sowie die zornig resignierende Äußerung des Angeklagten, daß es nächstens 'besser klappen' werde (S 168). Von einem freiwilligen Rücktritt könne daher, wie das Erstgericht meinte, bei dieser Sachlage nicht gesprochen und auch keineswegs gesagt werden, daß der Beschwerdeführer eine ihm möglich erscheinende Deliktsvollendung aus freien Stücken aufgegeben hätte, zumal zur fraglichen Zeit der Widerstand der Monika B in keiner Weise gebrochen gewesen sei (S 170 f), der Angeklagte demnach bei einer Fortsetzung seines Bemühens den entgegenstehenden Willen Bs zu beugen, mit weiterem Widerstand der Genannten rechnen mußte.
Der dazu erhobene Einwand, es komme ihm ungeachtet des Umstands, daß der Widerstand der B vorliegend noch nicht gebrochen war, dennoch der Strafaufhebungsgrund des freiwilligen Rücktritts vom Versuch zugute, weil ihm nach Umständen des Falles die vollständige Brechung der Gegenwehr des Mädchens gegen den von ihm beabsichtigten Geschlechtsverkehr durchaus möglich gewesen wäre, er aber freiwillig von der Fortsetzung seines Vorhabens Abstand genommen habe, geht vollends ins Leere, weil ihm nicht das Verbrechen der Notzucht nach § 201 StGB angelastet wird, das eine Willensbrechung voraussetzt (Leukauf-Steininger 2 , RN 9 zu § 201 StGB), sondern das (versuchte) Verbrechen der Nötigung zum Beischlaf (§ 202 StGB), bei dem der durch Ausführungshandlungen betätigte Vorsatz zur Beugung des entgegenstehenden Willens genügt. Im übrigen aber hält der Beschwerdeführer auch hier nicht an dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt fest, sodaß insoweit ebenfalls keine gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge vorliegt. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1Der dazu erhobene Einwand, es komme ihm ungeachtet des Umstands, daß der Widerstand der B vorliegend noch nicht gebrochen war, dennoch der Strafaufhebungsgrund des freiwilligen Rücktritts vom Versuch zugute, weil ihm nach Umständen des Falles die vollständige Brechung der Gegenwehr des Mädchens gegen den von ihm beabsichtigten Geschlechtsverkehr durchaus möglich gewesen wäre, er aber freiwillig von der Fortsetzung seines Vorhabens Abstand genommen habe, geht vollends ins Leere, weil ihm nicht das Verbrechen der Notzucht nach Paragraph 201, StGB angelastet wird, das eine Willensbrechung voraussetzt (Leukauf-Steininger 2 , RN 9 zu Paragraph 201, StGB), sondern das (versuchte) Verbrechen der Nötigung zum Beischlaf (Paragraph 202, StGB), bei dem der durch Ausführungshandlungen betätigte Vorsatz zur Beugung des entgegenstehenden Willens genügt. Im übrigen aber hält der Beschwerdeführer auch hier nicht an dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt fest, sodaß insoweit ebenfalls keine gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge vorliegt. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins
StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sogleich zurückzuweisen. Demgemäß waren die Akten zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft an das zur Entscheidung hierüber an sich zuständige Oberlandesgericht Linz in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO zuzuleiten.StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sogleich zurückzuweisen. Demgemäß waren die Akten zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft an das zur Entscheidung hierüber an sich zuständige Oberlandesgericht Linz in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO zuzuleiten.