Der vom Angeklagten gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er aus der Z. 5 des § 345 Abs. 1 StPO. die Abweisung seines in der Hauptverhandlung (am 23. Mai 1980) - ( auch ohne ausdrücklicher Angabe des Beweisthemas aus dem Zusammenhang) klar erkennbar zum Nachweis der Richtigkeit seiner Verantwortung, daß B die in Rede stehende Tat allein, ohne daß er (A) sich hieran vorsätzlich beteiligt hätte, verübt hat - gestellten Beweisantrages auf 'Ausforschung und Einvernahme des Zeugen Slavoljub B' (Seite 136) rügt, kommt keine Berechtigung zu. Das Erstgericht hatte die Hauptverhandlung vom 23. Mai 1980 zur Ladung eines weiteren vom Angeklagten beantragten Zeugen und zur Ausforschung des Slavoljub B vertagt, eingangs der fortgesetzten (§ 276 a erster Satz StPO.) und sodann mit Urteil beendeten Hauptverhandlung am 17. Juni 1980 jedoch den oben bezeichneten, den Zeugen Slavoljub B betreffenden Antrag abgewiesen, weil dessen Ausforschung 'im ausgeschiedenen Akt' durch Ausschreibung im Inland bereits vor Monaten ohne Erfolg eingeleitet worden war (S. 157). Der Verfahrensrüge kann schon deshalb ein Erfolg nicht beschieden sein, weil im Sinne der Begründung des angefochtenen Zwischenerkenntnisses des Erstgerichts (welcher der Beschwerdeführer selbst durch den Hinweis, daß 'mit Jugoslawien unterhaltene entsprechende Verträge die Ausforschung durchaus möglich erscheinen lassen', nichts stichhältiges entgegenzusetzen vermag und welcher der Oberste Gerichtshof im Ergebnis beipflichtet) keine Aussicht bestand, des B, dessen wirklicher Aufenthaltsort auch im Wege der am 22. Jänner 1980 veranlaßten Ausschreibung (zur Verhaftung) nicht ermittelt zu werden vermochte und dem im vorliegenden Verfahren materiell (zudem) die Eigenschaft eines Mitbeschuldigten zukommt, der wohl erst nach der Festnahme vor Gericht hätte gestellt werden können, in absehbarer Zeit habhaft zu werden.Der vom Angeklagten gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er aus der Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO. die Abweisung seines in der Hauptverhandlung (am 23. Mai 1980) - ( auch ohne ausdrücklicher Angabe des Beweisthemas aus dem Zusammenhang) klar erkennbar zum Nachweis der Richtigkeit seiner Verantwortung, daß B die in Rede stehende Tat allein, ohne daß er (A) sich hieran vorsätzlich beteiligt hätte, verübt hat - gestellten Beweisantrages auf 'Ausforschung und Einvernahme des Zeugen Slavoljub B' (Seite 136) rügt, kommt keine Berechtigung zu. Das Erstgericht hatte die Hauptverhandlung vom 23. Mai 1980 zur Ladung eines weiteren vom Angeklagten beantragten Zeugen und zur Ausforschung des Slavoljub B vertagt, eingangs der fortgesetzten (Paragraph 276, a erster Satz StPO.) und sodann mit Urteil beendeten Hauptverhandlung am 17. Juni 1980 jedoch den oben bezeichneten, den Zeugen Slavoljub B betreffenden Antrag abgewiesen, weil dessen Ausforschung 'im ausgeschiedenen Akt' durch Ausschreibung im Inland bereits vor Monaten ohne Erfolg eingeleitet worden war (S. 157). Der Verfahrensrüge kann schon deshalb ein Erfolg nicht beschieden sein, weil im Sinne der Begründung des angefochtenen Zwischenerkenntnisses des Erstgerichts (welcher der Beschwerdeführer selbst durch den Hinweis, daß 'mit Jugoslawien unterhaltene entsprechende Verträge die Ausforschung durchaus möglich erscheinen lassen', nichts stichhältiges entgegenzusetzen vermag und welcher der Oberste Gerichtshof im Ergebnis beipflichtet) keine Aussicht bestand, des B, dessen wirklicher Aufenthaltsort auch im Wege der am 22. Jänner 1980 veranlaßten Ausschreibung (zur Verhaftung) nicht ermittelt zu werden vermochte und dem im vorliegenden Verfahren materiell (zudem) die Eigenschaft eines Mitbeschuldigten zukommt, der wohl erst nach der Festnahme vor Gericht hätte gestellt werden können, in absehbarer Zeit habhaft zu werden.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen. Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 143 (erster Strafsatz) StGB. zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren als Zusatzstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB. zum - vom Obersten Gerichtshof am 12. Juni 1980Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen. Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 143, (erster Strafsatz) StGB. zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren als Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31, 40, StGB. zum - vom Obersten Gerichtshof am 12. Juni 1980
zur GZ. 13 0s 61/80-11 im Strafausspruch bestätigten - Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8. Jänner 1980, GZ. 1 b Vr 4699/79-76, mit welchem über ihn wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 2 und 129 Z. 1zur GZ. 13 0s 61/80-11 im Strafausspruch bestätigten - Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8. Jänner 1980, GZ. 1 b römisch fünf r 4699/79-76, mit welchem über ihn wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz 2 und 129 Ziffer eins
StGB. achtzehn Monate Freiheitsstrafe verhängt worden waren. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die zweifache Qualifikation der Tat zum schweren Raub, die Begehung zweier Straftaten verschiedener und derselben Art sowie den Umstand, daß der Angeklagte bereits zweimal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Verfehlungen bestraft worden war, als erschwerend, mildernd hingegen lediglich das infolge der sprachlichen Behinderung des Angeklagten bestehende gestörte Verhältnis zu seiner Umwelt.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung des Strafmaßes an.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Zwar kann die formell als Erschwerungsgrund i.S. des § 33 Z. 1 StGB. angeführte Deliktskonkurrenz, weil die angefochtene Entscheidung, auch wenn damit eine Zusatzstrafe ausgesprochen wurde, ein selbständiges - nur einen Schuldspruch wegen einer einzigen strafbaren Handlung (§§ 142 Abs. 1, 143 StGB.) enthaltendes - Urteil mit einem selbständigen Strafausspruch ist (Leukauf-Steininger, Kommentar2, S. 307 RN 2 zu § 31 StGB.), bloß als - im Rahmen der gemäß § 40 StGB. durchaus gebotenen Erwägungen allerdings zu Recht angestellte - Überlegung betrachtet werden, was im Falle gemeinsamer Ahndung aller von den (zwei) im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB. stehenden Urteilen erfaßten Taten bei der Straffestsetzung zusätzlich als erschwerend (besonders) ins Gewicht gefallen wäre. Das Erstgericht ist aber gerade auf dem ihm durch die letztzitierte Gesetzesstelle gewiesenen Weg zu einer Zusatzstrafe gelangt, die den dort normierten Grundsätzen Rechnung trägt und angesichts des schweren Unrechtsgehaltes der gegenständlichen Straftat keineswegs überhöht ist.Zwar kann die formell als Erschwerungsgrund i.S. des Paragraph 33, Ziffer eins, StGB. angeführte Deliktskonkurrenz, weil die angefochtene Entscheidung, auch wenn damit eine Zusatzstrafe ausgesprochen wurde, ein selbständiges - nur einen Schuldspruch wegen einer einzigen strafbaren Handlung (Paragraphen 142, Absatz eins, 143, StGB.) enthaltendes - Urteil mit einem selbständigen Strafausspruch ist (Leukauf-Steininger, Kommentar2, S. 307 RN 2 zu Paragraph 31, StGB.), bloß als - im Rahmen der gemäß Paragraph 40, StGB. durchaus gebotenen Erwägungen allerdings zu Recht angestellte - Überlegung betrachtet werden, was im Falle gemeinsamer Ahndung aller von den (zwei) im Verhältnis der Paragraphen 31, 40, StGB. stehenden Urteilen erfaßten Taten bei der Straffestsetzung zusätzlich als erschwerend (besonders) ins Gewicht gefallen wäre. Das Erstgericht ist aber gerade auf dem ihm durch die letztzitierte Gesetzesstelle gewiesenen Weg zu einer Zusatzstrafe gelangt, die den dort normierten Grundsätzen Rechnung trägt und angesichts des schweren Unrechtsgehaltes der gegenständlichen Straftat keineswegs überhöht ist.
Es war daher auch der Berufung ein Erfolg zu versagen.