Eine nach Z. 4 der vorerwähnten Verfahrensbestimmung mit Nichtigkeit bedrohte Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte erblickt der Angeklagte darin, daß das Schöffengericht seine nachstehenden Anträge abwies, und zwar (a) auf Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen für das Versicherungswesen zum Nachweis dafür, daß ihm auf Grund seiner Betriebsunterbrechungsversicherung selbst dann, wenn es sich bei der Bestellung D um eine Gefälligkeitsbestätigung gehandelt haben sollte, unter allen Umständen ein Entschädigungsanspruch in der Höhe von mindestens 2,030.000 S zugestanden wäre, (b) auf Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen aus der Schokoladebranche zum Nachweis dafür, daß auf Grund seiner günstigen Preiskalkulation bei den Bestellungen E und D die betreffende Ware ohne den Brand auf jeden Fall am Weihnachtsmarkt untergebracht worden wäre, sodaß die C-Versicherung die Betriebsunterbrechungsentschädigung unter allen Umständen hätte bezahlen müssen und folglich weder habe geschädigt werden sollen noch geschädigt worden sei, sowie (c) auf Beischaffung der Unterlagen über seinen Umsatz in den Jahren 1967 bis 1969 zum Nachweis dafür, daß sich dieser jeweils in einer Größenordnung von sechs bis sieben Millionen Schilling jährlich bewegt habe (S. 181/IV).Eine nach Ziffer 4, der vorerwähnten Verfahrensbestimmung mit Nichtigkeit bedrohte Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte erblickt der Angeklagte darin, daß das Schöffengericht seine nachstehenden Anträge abwies, und zwar (a) auf Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen für das Versicherungswesen zum Nachweis dafür, daß ihm auf Grund seiner Betriebsunterbrechungsversicherung selbst dann, wenn es sich bei der Bestellung D um eine Gefälligkeitsbestätigung gehandelt haben sollte, unter allen Umständen ein Entschädigungsanspruch in der Höhe von mindestens 2,030.000 S zugestanden wäre, (b) auf Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen aus der Schokoladebranche zum Nachweis dafür, daß auf Grund seiner günstigen Preiskalkulation bei den Bestellungen E und D die betreffende Ware ohne den Brand auf jeden Fall am Weihnachtsmarkt untergebracht worden wäre, sodaß die C-Versicherung die Betriebsunterbrechungsentschädigung unter allen Umständen hätte bezahlen müssen und folglich weder habe geschädigt werden sollen noch geschädigt worden sei, sowie (c) auf Beischaffung der Unterlagen über seinen Umsatz in den Jahren 1967 bis 1969 zum Nachweis dafür, daß sich dieser jeweils in einer Größenordnung von sechs bis sieben Millionen Schilling jährlich bewegt habe (S. 181/IV).
Auch die Verfahrensrüge geht fehl.
Das Erstgericht lehnte die vom Angeklagten beantragten Beweisaufnahmen ab, (zu a) weil es sich bei der Frage nach seinem Entschädigungsanspruch um eine Rechtsfrage handle, (zu b) weil er der Versicherung (nur) von ihm konkret erwartete Warenabnehmer bekanntgegeben habe, und (zu c) weil für seinen Anspruch aus der Betriebsunterbrechungsversicherung (bloß) sein für das Jahr 1971 zu erwarten gewesener Umsatz maßgeblich gewesen sei (S. 182, 201/IV). Dieser Begründung ist im Kern beizupflichten.
Die rechtliche Beurteilung, ob und allenfalls in welcher Höhe der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entschädigungsanspruch wegen der Betriebsunterbrechung wirklich bestanden hat, oblag ausschließlich dem Gericht;
daß das beantragte Gutachten eines Sachverständigen für das Versicherungswesen zur Ermittlung des hiefür relevanten Sachverhalts hätte beitragen sollen, ist dem Antrag nicht zu entnehmen. Ein Sachverständiger aus der Schokoladebranche hinwieder wäre bloß in der Lage gewesen, rein hypothetisch über die Aussicht und Wahrscheinlichkeit zu befinden, Waren der in den fingierten Bestellungen bezeichneten Art und Menge zu den dort angeführten Preisen auf einem anderen als dem vorgetäuschten Weg am Weihnachtsmarkt unterbringen zu können. Diese Beweisführung war jedoch, wie das Schöffengericht (sinngemäß) zutreffend erkannte, deshalb nicht zielführend, weil der Angeklagte selbst niemals behauptet hat, seinerzeit einen anderen derartigen Absatz als an die nach seiner Verantwortung echten, in Wahrheit dagegen nur fingierten Besteller D und E überhaupt ins Auge gefaßt zu haben; daß er in der letzten Hauptverhandlung eine Frage seines Verteidigers, ob er in der Lage gewesen wäre, die 'Ware D' anderweitig unterzubringen, bejahte (S. 180/IV), ändert daran nichts, zumal Frage und Antwort auf der Prämisse beruhten, daß D eine echte Abnahmeverpflichtung nicht eingehalten hätte, wogegen in Wirklichkeit dessen Bestellung von Anfang an fingiert war. Zog der Angeklagte aber - auch - ein solches anderweitiges Verhandeln von erst herzustellenden Produkten seinerseits gar nicht in Betracht, dann mußte es folgerichtig bei der Ermittlung der Höhe seines zu erwarten gewesenen Umsatzes als der Grundlage seines Entschädigungsanspruchs wegen der Betriebsunterbrechung unberücksichtigt bleiben; denn nicht auf einen hypothetisch möglichen, sondern auf den im Einzelfall konkret zu erwartenden Umsatz kommt es dabei an. Der Einwand des Beschwerdeführers, daß für die Höhe einer Umsatzerwartung nicht bloß Fixbestellungen maßgeblich seien, geht völlig an der Sache vorbei:
nicht deshalb, weil es keine Fixbestellungen waren, ließ das Schöffengericht die Bestellungen D und E bei der Ermittlung der wahren Umsatzerwartung des Angeklagten außer Betracht, sondern deswegen, weil er unter den konkret gegebenen Umständen in diesem Umfang mit einem Absatz überhaupt weder rechnete, noch rechnen konnte.
Dementsprechend versagt auch die mit der zuletzt erörterten Verfahrensrüge zusammenhängende, auf den § 281 Abs. 1 Z. 9 - der Sache nach zu ergänzen: lit. a - StPO gestützte Rechtsrüge des Angeklagten: Feststellungen darüber, ob es dem Zeugen D 'unter Umständen möglich gewesen wäre', die nur zum Schein bestellte Ware wirklich unterzubringen, waren im Hinblick darauf entbehrlich, daß die bloß hypothetische Möglichkeit eines in concreto gar nicht vorgesehenen Absatzes erst herzustellender Produkte für die tatsächliche Umsatzerwartung und damit für den Entschädigungsanspruch wegen einer Betriebsunterbrechung rechtlich ohne Belang ist.Dementsprechend versagt auch die mit der zuletzt erörterten Verfahrensrüge zusammenhängende, auf den Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, - der Sache nach zu ergänzen: Litera a, - StPO gestützte Rechtsrüge des Angeklagten: Feststellungen darüber, ob es dem Zeugen D 'unter Umständen möglich gewesen wäre', die nur zum Schein bestellte Ware wirklich unterzubringen, waren im Hinblick darauf entbehrlich, daß die bloß hypothetische Möglichkeit eines in concreto gar nicht vorgesehenen Absatzes erst herzustellender Produkte für die tatsächliche Umsatzerwartung und damit für den Entschädigungsanspruch wegen einer Betriebsunterbrechung rechtlich ohne Belang ist.
Warum die Höhe des vom Beschwerdeführer in den Jahren 1967 bis 1969 erzielten Umsatzes Prognosen auf den zu erwartenden Umfang des Weihnachtsgeschäfts 1971 nicht zuließ, hat das Schöffengericht in Einklang mit dem Gutachten des Sachverständigen Dkfm. G (S. 329 bis 335/III) mängelfrei dargelegt (S. 199, 200/IV); soweit der Angeklagte in seiner vorerwähnten Rechtsrüge eine gegenteilige Feststellung reklamiert, macht er der Sache nach einen Begründungsmangel des Urteils (§ 281 Abs. 1 Z. 5 StPO) geltend, doch ist dieser Einwand mangels jeglicher Gegenargumente einer weitergehenden Erwiderung nicht zugänglich. Verfehlt ist jedenfalls die Beschwerdeansicht, daß zur Ermittlung des durch die Betriebsunterbrechung entstandenen Schadens unter allen Umständen auch die Umsätze der Vorjahre heranzuziehen gewesen wären: maßgeblich für die Höhe des durch den Brand bedingten Gewinnentgangs war (neben anderen Faktoren) der Ausfall des zu erwarten gewesenen künftigen Umsatzes; die frühere Umsatzentwicklung hätte, wie das Schöffengericht richtig erkannte, nur für bezügliche Prognosen von Interesse sein können, die aber im gegebenen Fall, wie erwähnt, daraus nicht abgeleitet werden konnten.Warum die Höhe des vom Beschwerdeführer in den Jahren 1967 bis 1969 erzielten Umsatzes Prognosen auf den zu erwartenden Umfang des Weihnachtsgeschäfts 1971 nicht zuließ, hat das Schöffengericht in Einklang mit dem Gutachten des Sachverständigen Dkfm. G (S. 329 bis 335/III) mängelfrei dargelegt (S. 199, 200/IV); soweit der Angeklagte in seiner vorerwähnten Rechtsrüge eine gegenteilige Feststellung reklamiert, macht er der Sache nach einen Begründungsmangel des Urteils (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) geltend, doch ist dieser Einwand mangels jeglicher Gegenargumente einer weitergehenden Erwiderung nicht zugänglich. Verfehlt ist jedenfalls die Beschwerdeansicht, daß zur Ermittlung des durch die Betriebsunterbrechung entstandenen Schadens unter allen Umständen auch die Umsätze der Vorjahre heranzuziehen gewesen wären: maßgeblich für die Höhe des durch den Brand bedingten Gewinnentgangs war (neben anderen Faktoren) der Ausfall des zu erwarten gewesenen künftigen Umsatzes; die frühere Umsatzentwicklung hätte, wie das Schöffengericht richtig erkannte, nur für bezügliche Prognosen von Interesse sein können, die aber im gegebenen Fall, wie erwähnt, daraus nicht abgeleitet werden konnten.
Demzufolge wurde auch die Beischaffung von Unterlagen über die Höhe des vom Beschwerdeführer in den Jahren 1967
bis 1969 erzielten Umsatzes mit Recht abgelehnt, sodaß durch die Abweisung aller in der Verfahrensrüge relevierten Anträge eine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten des Angeklagten nicht erfolgt ist.
Zum Faktum I. 2. versucht der Beschwerdeführer zunächst, aus verschiedenen Verfahrensergebnissen, die vom Erstgericht ohnedies gewürdigt wurden, den der gegenteiligen Urteilsfeststellung zuwiderlaufenden Nachweis abzuleiten, daß er doch die Absicht gehabt habe, die brandbeschädigten Schokoladeformen neu anzuschaffen. Der Sache nach unternimmt er mit diesen Ausführungen nur einen im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unzulässigen und daher unbeachtlichen Angriff auf die schöffengerichtliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO), ohne einen formellen Begründungsmangel des Urteils nach dem § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO aufzeigen zu können. Einer Erörterung seines Schreibens vom 10.März 1972 (Beilage ./III zu ON. 37) hinwieder bedurfte es nicht, weil daraus entgegen seinem bezüglichen Beschwerdeeinwand kein Argument gegen die durch verschiedene Verfahrensergebnisse (vgl. S. 129, 130/IV, S. 77 i.V.m. S. 151/IV) gedeckte Konstatierung (S. 203/IV) zu gewinnen ist, daß er mit einer ihm von der Versicherung angebotenen Ersatzleistung für die beschädigten Formen in der Höhe von 403.000 S nicht einverstanden war; mit einer Unvollständigkeit im Sinn des vorerwähnten Nichtigkeitsgrunds ist der Schuldspruch I 2 daher gleichfalls nicht behaftet.Zum Faktum römisch eins. 2. versucht der Beschwerdeführer zunächst, aus verschiedenen Verfahrensergebnissen, die vom Erstgericht ohnedies gewürdigt wurden, den der gegenteiligen Urteilsfeststellung zuwiderlaufenden Nachweis abzuleiten, daß er doch die Absicht gehabt habe, die brandbeschädigten Schokoladeformen neu anzuschaffen. Der Sache nach unternimmt er mit diesen Ausführungen nur einen im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unzulässigen und daher unbeachtlichen Angriff auf die schöffengerichtliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO), ohne einen formellen Begründungsmangel des Urteils nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO aufzeigen zu können. Einer Erörterung seines Schreibens vom 10.März 1972 (Beilage ./III zu ON. 37) hinwieder bedurfte es nicht, weil daraus entgegen seinem bezüglichen Beschwerdeeinwand kein Argument gegen die durch verschiedene Verfahrensergebnisse vergleiche S. 129, 130/IV, S. 77 in Verbindung mit S. 151/IV) gedeckte Konstatierung (S. 203/IV) zu gewinnen ist, daß er mit einer ihm von der Versicherung angebotenen Ersatzleistung für die beschädigten Formen in der Höhe von 403.000 S nicht einverstanden war; mit einer Unvollständigkeit im Sinn des vorerwähnten Nichtigkeitsgrunds ist der Schuldspruch römisch eins 2 daher gleichfalls nicht behaftet.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten unter Bedacht (§ 31, 40 StGB) auf das Urteil des Bezirksgerichts St. Pölten vom 7.Oktober 1974, AZ. 5 U 279/73, nach dem § 147 Abs. 3 StGB zu drei Jahren Freiheitsstrafe.Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten unter Bedacht (Paragraph 31, 40, StGB) auf das Urteil des Bezirksgerichts St. Pölten vom 7.Oktober 1974, AZ. 5 U 279/73, nach dem Paragraph 147, Absatz 3, StGB zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
Bei der Strafzumessung wertete es die Wiederholung der Betrugshandlungen und den die Grenze von 100.000 S weit übersteigenden Schaden als erschwerend, hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, daß die Straftaten schon längere Zeit zurückliegen, als mildernd.
Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte eine Strafermäßigung und die Gewährung bedingter Strafnachsicht, indes zu Unrecht. Sein Wohlverhalten seit den Taten hat ihm das Erstgericht ohnedies als mildernd zugutegehalten. Die wirtschaftlichen Rückschläge durch die Brände in der Fabrik aber lassen den Betrug nicht in einem milderen Licht erscheinen, zumal ja im Umfang des tatsächlichen Schadens Versicherungsschutz bestand. Im Hinblick auf die Schadenshöhe von über drei Millionen Schilling und darauf, daß der Angeklagte die Straftaten mit gezielter Planung und besonderem Raffinement zur Ausführung brachte, erscheint die vom Erstgericht verhängte Strafe schuldangemessen (§ 32 StGB).Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte eine Strafermäßigung und die Gewährung bedingter Strafnachsicht, indes zu Unrecht. Sein Wohlverhalten seit den Taten hat ihm das Erstgericht ohnedies als mildernd zugutegehalten. Die wirtschaftlichen Rückschläge durch die Brände in der Fabrik aber lassen den Betrug nicht in einem milderen Licht erscheinen, zumal ja im Umfang des tatsächlichen Schadens Versicherungsschutz bestand. Im Hinblick auf die Schadenshöhe von über drei Millionen Schilling und darauf, daß der Angeklagte die Straftaten mit gezielter Planung und besonderem Raffinement zur Ausführung brachte, erscheint die vom Erstgericht verhängte Strafe schuldangemessen (Paragraph 32, StGB).
Darnach kam aber gemäß dem § 43 Abs. 2 StGB die Gewährung bedingter Strafnachsicht schon im Hinblick auf die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe nicht in Betracht.Darnach kam aber gemäß dem Paragraph 43, Absatz 2, StGB die Gewährung bedingter Strafnachsicht schon im Hinblick auf die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe nicht in Betracht.