Der auf § 281 Abs. 1 Z 5, 9 lit. a, 9 lit. b und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter A gegen diesen Schuldspruch kommt keine Berechtigung zu.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a,, 9 Litera b und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter A gegen diesen Schuldspruch kommt keine Berechtigung zu.
Mit seinen in der Mängelrüge (Z 5), der Sache nach aber zum Teil auch in einer Rechtsrüge (Z 10) vorgebrachten Argumenten gegen die Feststellung einer ernstlichen Diebstahlsvereinbarung zwischen B und ihm ficht der Beschwerdeführer, ohne formelle Begründungsmängel des Urteils im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu behaupten, nur nach Art und Zielsetzung einer Schuldberufung unzulässigerweise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung an. Damit gleichwie mit der nicht auf die Urteilsfeststellungen, sondern ausschließlich auf die vorerwähnten Einwände abgestellten erstbezeichneten Rechtsrüge (Z 9 lit. a) läßt die Beschwerde demnach eine gesetzmäßige Ausführung vermissen (§ 285 a Z 2 StPO). Die in der Subsumtionsrüge (Z 10) vertretene Rechtsansicht des Angeklagten aber, mit der er eine Beurteilung seines Tatverhaltens bloß als Entwendung (§ 141 StGB) anstrebt, weil ihm insoweit Unbesonnenheit zuzubilligen sei - und die, ohne daß dies in der Beschwerde erkannt würde, mangels einer Ermächtigung des Verletzten zur Strafverfolgung (§ 141 Abs. 2 StGB) zu einem Freispruch (§ 259 Z 3 StPO) führen müßte (Z 9 lit. b) -, ist verfehlt. Denn unbesonnen handelt ein Täter nur, wenn er einem solchen plötzlichen Willensimpuls spontan nachgibt, der aus besonderen Gründen der Steuerung durch überlegtes Denken entzogen ist und ansonsten von ihm (auf Grund seiner Charakterbeschaffenheit regelmäßig) unterdrückt würde; dabei geht es im Kern um eine Tatfrage (EvBl. 1978/33). Im gegebenen Fall hat das Erstgericht die Feststellung einer derartigen Unüberlegtheit unter Berücksichtigung der konkreten, planmäßigen Tatgestaltung (mit mängelfreier Begründung) ausdrücklich abgelehnt: demzufolge zog es die Annahme einer Unbesonnenheit im Sinn des § 141 StGB mit Recht nicht in Betracht (EvBl. 1979/148 ua). Daß der Tatentschluß erst im Verlauf des ursprünglich geplanten Einkaufs sowie ohne Bedacht auf seine etwaigen Konsequenzen gefaßt wurde, reicht zur Verwirklichung des in Rede stehenden (privilegierenden) Tatbestandsmerkmals, der Beschwerdeauffassung zuwider, nicht aus.Mit seinen in der Mängelrüge (Ziffer 5,), der Sache nach aber zum Teil auch in einer Rechtsrüge (Ziffer 10,) vorgebrachten Argumenten gegen die Feststellung einer ernstlichen Diebstahlsvereinbarung zwischen B und ihm ficht der Beschwerdeführer, ohne formelle Begründungsmängel des Urteils im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu behaupten, nur nach Art und Zielsetzung einer Schuldberufung unzulässigerweise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung an. Damit gleichwie mit der nicht auf die Urteilsfeststellungen, sondern ausschließlich auf die vorerwähnten Einwände abgestellten erstbezeichneten Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) läßt die Beschwerde demnach eine gesetzmäßige Ausführung vermissen (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO). Die in der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) vertretene Rechtsansicht des Angeklagten aber, mit der er eine Beurteilung seines Tatverhaltens bloß als Entwendung (Paragraph 141, StGB) anstrebt, weil ihm insoweit Unbesonnenheit zuzubilligen sei - und die, ohne daß dies in der Beschwerde erkannt würde, mangels einer Ermächtigung des Verletzten zur Strafverfolgung (Paragraph 141, Absatz 2, StGB) zu einem Freispruch (Paragraph 259, Ziffer 3, StPO) führen müßte (Ziffer 9, Litera b,) -, ist verfehlt. Denn unbesonnen handelt ein Täter nur, wenn er einem solchen plötzlichen Willensimpuls spontan nachgibt, der aus besonderen Gründen der Steuerung durch überlegtes Denken entzogen ist und ansonsten von ihm (auf Grund seiner Charakterbeschaffenheit regelmäßig) unterdrückt würde; dabei geht es im Kern um eine Tatfrage (EvBl. 1978/33). Im gegebenen Fall hat das Erstgericht die Feststellung einer derartigen Unüberlegtheit unter Berücksichtigung der konkreten, planmäßigen Tatgestaltung (mit mängelfreier Begründung) ausdrücklich abgelehnt: demzufolge zog es die Annahme einer Unbesonnenheit im Sinn des Paragraph 141, StGB mit Recht nicht in Betracht (EvBl. 1979/148 ua). Daß der Tatentschluß erst im Verlauf des ursprünglich geplanten Einkaufs sowie ohne Bedacht auf seine etwaigen Konsequenzen gefaßt wurde, reicht zur Verwirklichung des in Rede stehenden (privilegierenden) Tatbestandsmerkmals, der Beschwerdeauffassung zuwider, nicht aus.
Gleichermaßen versagen auch die weiteren Argumente des Beschwerdeführers (Z 9 lit. b), mit denen er eine mangelnde Strafwürdigkeit seiner Tat (§ 42 StGB) darzutun sucht. Setzt doch die Annahme einer 'geringen Schuld' des Täters im Sinn des § 42 Abs. 1 Z 1 StGB ein erhebliches Zurückbleiben seines tatbestandsmäßigen Verhaltens hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt voraus, sodaß die Anwendbarkeit des § 42 StGB, dem Wesen dieses Straflosigkeitsgrundes entsprechend, auf sowohl in Ansehung des Schuldgrades als auch hinsichtlich der Sozialschädlichkeit und des Störwerts für die Umwelt deutlich unter der Norm liegende Fälle beschränkt bleibt (ÖJZ-LSK 1976/379, EvBl. 1977/102Gleichermaßen versagen auch die weiteren Argumente des Beschwerdeführers (Ziffer 9, Litera b,), mit denen er eine mangelnde Strafwürdigkeit seiner Tat (Paragraph 42, StGB) darzutun sucht. Setzt doch die Annahme einer 'geringen Schuld' des Täters im Sinn des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, StGB ein erhebliches Zurückbleiben seines tatbestandsmäßigen Verhaltens hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt voraus, sodaß die Anwendbarkeit des Paragraph 42, StGB, dem Wesen dieses Straflosigkeitsgrundes entsprechend, auf sowohl in Ansehung des Schuldgrades als auch hinsichtlich der Sozialschädlichkeit und des Störwerts für die Umwelt deutlich unter der Norm liegende Fälle beschränkt bleibt (ÖJZ-LSK 1976/379, EvBl. 1977/102
ua). Davon kann hier mit Rücksicht auf die konkreten Umstände der Tatbegehung, bei der durch das Herumwickeln der zu stehlen versuchten Hose um den Bauch des B und ihr solcherart bewirktes Verbergen unter dessen Jacke in einem stark frequentierten Kaufhaus doch eine nicht unerhebliche deliktische Energie aufgebracht wurde, sowie darauf, daß es gerade der Beschwerdeführer war, der durch seine oben wiedergegebene Äußerung zu diesem Diebstahlsversuch den Anstoß gab und damit seinen (gleichfalls) noch jugendlichen unbescholtenen Freund in das kriminelle Geschehen hineinzog, selbst ohne Anlegung eines extrem strengen Maßstabes (vgl. EvBl. 1980/7) nicht gesprochen werden.ua). Davon kann hier mit Rücksicht auf die konkreten Umstände der Tatbegehung, bei der durch das Herumwickeln der zu stehlen versuchten Hose um den Bauch des B und ihr solcherart bewirktes Verbergen unter dessen Jacke in einem stark frequentierten Kaufhaus doch eine nicht unerhebliche deliktische Energie aufgebracht wurde, sowie darauf, daß es gerade der Beschwerdeführer war, der durch seine oben wiedergegebene Äußerung zu diesem Diebstahlsversuch den Anstoß gab und damit seinen (gleichfalls) noch jugendlichen unbescholtenen Freund in das kriminelle Geschehen hineinzog, selbst ohne Anlegung eines extrem strengen Maßstabes vergleiche EvBl. 1980/7) nicht gesprochen werden.
Schon aus diesem Grund hat das Jugendschöffengericht zu Recht das Fehlen einer Strafwürdigkeit der Tat nicht angenommen, sodaß sich eine Erörterung der weiteren (kumulativ erforderlichen) Voraussetzungen des § 42 StGB erübrigt.Schon aus diesem Grund hat das Jugendschöffengericht zu Recht das Fehlen einer Strafwürdigkeit der Tat nicht angenommen, sodaß sich eine Erörterung der weiteren (kumulativ erforderlichen) Voraussetzungen des Paragraph 42, StGB erübrigt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.