Die Mängelrüge (Z 5) bezeichnet die erstgerichtlichen Feststellungen über die Tatsache der Anstiftung des B durch den Beschwerdeführer, über dessen umfassendes Wissen im Bankgeschäft und über dessen Absicht, sich durch die Gründung einer Baufirma ohne eigene Arbeitsleistung zu sanieren, als im Urteil nicht ausreichend begründet sowie jene über dessen Kenntnis davon, daß die Bankgarantien nur auf illegale Weise zu beschaffen sein würden, und darüber, daß die Anstiftung speziell auch auf die Fälschung der Unterschriften von Vorstandsmitgliedern der in Rede stehenden Bank gerichtet gewesen sei, als durch das Beweisverfahren und den Akteninhalt nicht gedeckt. Diesen Einwänden zuwider finden aber alle diese Konstatierungen in der Bezugnahme auf die Verantwortung des Mitangeklagten Josef B (S 397 f., 400), aus welcher insbesondere klar hervorgeht, daß der Beschwerdeführer diesen zur betrügerischen Beschaffung und Benützung der Bankgarantien anstiftete, wobei er ihn indirekt zu deren Herauslocken oder Fälschen aufforderte (S 349 bis 351, 355, 357, 360) sowie auf seine eigenen Angaben (S 399), wonach er sich als ehemaliger Leiter einer Bank 'diesbezüglich' (nämlich in Ansehung der Bankgarantien) voll und ganz ausgekannt (S 361) sowie mit dem Mitangeklagten 'sozusagen ein Gespräch unter Fachleuten' geführt habe (S 362) und wonach er durch die zu gründende Baufirma ohne eigene Arbeit möglichst rasch 'zum großen Geld' habe kommen wollen (S 367), eine völlig zureichende Deckung.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) bezeichnet die erstgerichtlichen Feststellungen über die Tatsache der Anstiftung des B durch den Beschwerdeführer, über dessen umfassendes Wissen im Bankgeschäft und über dessen Absicht, sich durch die Gründung einer Baufirma ohne eigene Arbeitsleistung zu sanieren, als im Urteil nicht ausreichend begründet sowie jene über dessen Kenntnis davon, daß die Bankgarantien nur auf illegale Weise zu beschaffen sein würden, und darüber, daß die Anstiftung speziell auch auf die Fälschung der Unterschriften von Vorstandsmitgliedern der in Rede stehenden Bank gerichtet gewesen sei, als durch das Beweisverfahren und den Akteninhalt nicht gedeckt. Diesen Einwänden zuwider finden aber alle diese Konstatierungen in der Bezugnahme auf die Verantwortung des Mitangeklagten Josef B (S 397 f., 400), aus welcher insbesondere klar hervorgeht, daß der Beschwerdeführer diesen zur betrügerischen Beschaffung und Benützung der Bankgarantien anstiftete, wobei er ihn indirekt zu deren Herauslocken oder Fälschen aufforderte (S 349 bis 351, 355, 357, 360) sowie auf seine eigenen Angaben (S 399), wonach er sich als ehemaliger Leiter einer Bank 'diesbezüglich' (nämlich in Ansehung der Bankgarantien) voll und ganz ausgekannt (S 361) sowie mit dem Mitangeklagten 'sozusagen ein Gespräch unter Fachleuten' geführt habe (S 362) und wonach er durch die zu gründende Baufirma ohne eigene Arbeit möglichst rasch 'zum großen Geld' habe kommen wollen (S 367), eine völlig zureichende Deckung.
Die geltendgemachten Begründungsmängel liegen daher nicht vor. Die einleitenden Ausführungen der Rechtsrügen (Z 9 lit a und Z 10) aber, der Nichtigkeitswerber habe dem Josef B zu dessen Straftaten nur einen Denkanstoß gegeben und dabei bloß die Möglichkeit einer Geldbeschaffung durch Bankgarantie aufgezeigt, was aber nicht als Anstiftung sowie jedenfalls nicht als vorsätzliche Bestimmung zu einer strafbaren Handlung angesehen werden könne, übergehen einerseits diejenigen Urteilsfeststellungen (S 393 bis 395), nach denen der zunächst zu Manipulationen ganz anderer Art und zur darauf folgenden Selbststellung entschlossen gewesene Josef B die gegenständlichen Straftaten auf Grund eines gezielten Vorschlags des Beschwerdeführers verübte, der ihn außerdem auch mit Markus C zusammenbrachte, und anderseits jene weiteren Konstatierungen, wonach dem Beschwerdeführer dabei sowohl die aussichtslose finanzielle Lage des B bekannt als auch klar war, daß die Bankgarantien nur auf illegale Weise zu beschaffen sein würden. Die Rechtsrüge ist daher mangels Festhaltens an den Urteilsgründen nicht gesetzmäßig ausgeführt.Die geltendgemachten Begründungsmängel liegen daher nicht vor. Die einleitenden Ausführungen der Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a und Ziffer 10,) aber, der Nichtigkeitswerber habe dem Josef B zu dessen Straftaten nur einen Denkanstoß gegeben und dabei bloß die Möglichkeit einer Geldbeschaffung durch Bankgarantie aufgezeigt, was aber nicht als Anstiftung sowie jedenfalls nicht als vorsätzliche Bestimmung zu einer strafbaren Handlung angesehen werden könne, übergehen einerseits diejenigen Urteilsfeststellungen (S 393 bis 395), nach denen der zunächst zu Manipulationen ganz anderer Art und zur darauf folgenden Selbststellung entschlossen gewesene Josef B die gegenständlichen Straftaten auf Grund eines gezielten Vorschlags des Beschwerdeführers verübte, der ihn außerdem auch mit Markus C zusammenbrachte, und anderseits jene weiteren Konstatierungen, wonach dem Beschwerdeführer dabei sowohl die aussichtslose finanzielle Lage des B bekannt als auch klar war, daß die Bankgarantien nur auf illegale Weise zu beschaffen sein würden. Die Rechtsrüge ist daher mangels Festhaltens an den Urteilsgründen nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Soweit der Beschwerdeführer diese Feststellungen unter Hinweis auf den 'gesamten Akteninhalt' sowie auf die Verantwortung des Angeklagten B und das 'übrige Strafverfahrensergebnis' bekämpft, ficht er nur nach Art einer im schöffengerichtlichen Vefahren nicht zulässigen Schuldberufung die Würdigung der Verfahrensergebnisse durch das Erstgericht an, ganz abgesehen davon, daß er es bei der Ausführung des Nichtigkeitsgrundes nach Z 10 des § 281 Abs.1 StPO außerdem unterläßt anzuführen, welche andere strafgesetzliche Bestimmung seiner Ansicht nach anzuwenden gewesen wäre. Sachlich unzutreffend hinwieder ist die Ausführung der Rechtsrüge (Z 9 lit a) dahin, daß Bestimmungstäterschaft (§ 12 zweiter Fall StGB) die Verleitung zu einer vollständig individualisierten Straftat voraussetze. Vielmehr genügt es, wenn - wie im vorliegenden Falle nach den Urteilsannahmen -Soweit der Beschwerdeführer diese Feststellungen unter Hinweis auf den 'gesamten Akteninhalt' sowie auf die Verantwortung des Angeklagten B und das 'übrige Strafverfahrensergebnis' bekämpft, ficht er nur nach Art einer im schöffengerichtlichen Vefahren nicht zulässigen Schuldberufung die Würdigung der Verfahrensergebnisse durch das Erstgericht an, ganz abgesehen davon, daß er es bei der Ausführung des Nichtigkeitsgrundes nach Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO außerdem unterläßt anzuführen, welche andere strafgesetzliche Bestimmung seiner Ansicht nach anzuwenden gewesen wäre. Sachlich unzutreffend hinwieder ist die Ausführung der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) dahin, daß Bestimmungstäterschaft (Paragraph 12, zweiter Fall StGB) die Verleitung zu einer vollständig individualisierten Straftat voraussetze. Vielmehr genügt es, wenn - wie im vorliegenden Falle nach den Urteilsannahmen -
das zu begehende Delikt der Art nach und in groben Umrissen feststeht; daß dieses Delikt nach Zeit und Ort der Begehung sowie nach allen seinen sonstigen Einzelheiten und Umständen bereits im Detail bekannt sein müßte, ist nicht erforderlich (SSt 47/30; EvBl 1976/287, 1979/230; 13 Os 115/80).
Die teils unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A war daher zu verwerfen. Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 147 Abs. 3 StGB zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Dabei wertete es den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, daß durch die Betrugshandlungen primär der Mitangeklagte Josef B einen Vermögensvorteil hatte, als mildernd, als erschwerend hingegen, daß der Angeklagte 'hinsichtlich des Betrugsfaktums mit den Bankgarantien die treibende und führende Kraft war'. Den Berufungen, mit denen der Angeklagte eine Herabsetzung der Strafe und die bedingte Strafnachsicht, die Staatsanwaltschaft hingegen eine Straferhöhung anstrebt, kommt keine Berechtigung zu. Die Ausführungen des Angeklagten erschöpfen sich nach Art einer Schuldberufung in dem Versuch, den Urteilsfeststellungen zuwider seine Tat, insbesondere seine Initiative in Ansehung der Bankgarantien abzuwerten und das Interesse an ihrer Begehung ausschließlich dem Mitangeklagten B zuzuschieben. Damit wird aber nichts aufgezeigt, was eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe rechtfertigen könnte. Bei dem von einem bis zu zehn Jahren reichenden Strafsatz des § 147 Abs. 3 StGB ist die verhängte Freiheitsstrafe, welche den im § 32 StGB normierten Grundsätzen für die Strafbemessung und damit der Schuld des Angeklagten sowie dem objektiven Gewicht der strafbaren Handlungen gebührend Rechnung trägt, nicht überhöht und eine Herabsetzung daher nicht gerechtfertigt.Die teils unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A war daher zu verwerfen. Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Dabei wertete es den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, daß durch die Betrugshandlungen primär der Mitangeklagte Josef B einen Vermögensvorteil hatte, als mildernd, als erschwerend hingegen, daß der Angeklagte 'hinsichtlich des Betrugsfaktums mit den Bankgarantien die treibende und führende Kraft war'. Den Berufungen, mit denen der Angeklagte eine Herabsetzung der Strafe und die bedingte Strafnachsicht, die Staatsanwaltschaft hingegen eine Straferhöhung anstrebt, kommt keine Berechtigung zu. Die Ausführungen des Angeklagten erschöpfen sich nach Art einer Schuldberufung in dem Versuch, den Urteilsfeststellungen zuwider seine Tat, insbesondere seine Initiative in Ansehung der Bankgarantien abzuwerten und das Interesse an ihrer Begehung ausschließlich dem Mitangeklagten B zuzuschieben. Damit wird aber nichts aufgezeigt, was eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe rechtfertigen könnte. Bei dem von einem bis zu zehn Jahren reichenden Strafsatz des Paragraph 147, Absatz 3, StGB ist die verhängte Freiheitsstrafe, welche den im Paragraph 32, StGB normierten Grundsätzen für die Strafbemessung und damit der Schuld des Angeklagten sowie dem objektiven Gewicht der strafbaren Handlungen gebührend Rechnung trägt, nicht überhöht und eine Herabsetzung daher nicht gerechtfertigt.
Angesichts der schädlichen Auswirkung derartiger strafbarer Handlungen für die ökonomischen Strukturen und auch der beträchtlichen Höhe des Schadens stehen vor allem die Erfordernisse der Generalprävention der Gewährung der bedingten Strafnachsicht entgegen. In einem vom Unrechtsgleichwie vom Schuldgehalt her derart gravierenden Fall wie dem vorliegenden bedarf es im Interesse eines wohlverstandenen Schutzes der Gesellschaft einer strafrechtlichen Reaktion in Form des Vollzugs des Strafübels, um der Gefahr der Untergrabung der allgemeinen Rechtstreue der Bevölkerung entgegenzuwirken.
Auch der Berufung der Staatsanwaltschaft, die vornehmlich auf die 'treibende und führende' Tätigkeit des Angeklagten A hinsichtlich der Bankgarantien und die Schadenshöhe als Erschwerungsgrund abstellt, welche Umstände vom Erstgericht aber ohnedies ausreichend berücksichtigt wurden (mag auch die - an anderen Stellen im Urteil wiederholt relevierte - Schadenshöhe in der Aufzählung der Strafzumessungsgründe bei diesem Angeklagten nicht ausdrücklich erwähnt worden sein), war ein Erfolg zu versagen, weil - wie oben aufgezeigt - die verhängte Strafe dem Schuldund Unrechtsgehalt der Tat entspricht (und auch im Vergleich zu der über den Mitangeklagten Josef B ausgesprochenen Freiheitsstrafe nicht unangemessen ist).