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Entscheidung 10 Os 129/78×

Entscheidung 10 Os 129/78

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

10Os129/78

Entscheidungsdatum

20.09.1978

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.September 1978

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Neutzler und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, Dr. Bernardini, Dr. Friedrich und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hammer als Schriftführers in der Strafsache gegen Franz A wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach den Paragraph 206, Absatz eins und 12 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 2.Mai 1978, GZ. 6 e römisch fünf r 10.442/77-34, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, der Ausführungen der Verteidigerin Dr. Friedreich und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 30jährige Bauund Konstruktionsschlosser Franz A des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB, teilweise auch nach Paragraph 12, StGB (gemeint zweiter, allenfalls dritter Anwendungsfall) schuldig erkannt und hiefür nach dem Paragraph 206, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme gemäß Paragraph 31, StGB auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1.März 1977, AZ. 6 e E römisch fünf r 7138/76 (zehn Monate Freiheitsstrafe wegen Paragraph 133, 136, 146, StGB und Paragraph 36, WaffG.), zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt. Bei der Strafzumessung wertete das Schöffengericht die zahlreichen Vorstrafen und die mehreren Angriffe als erschwerend, das teilweise Tatsachengeständnis des Angeklagten hingegen als mildernd.

Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 6.September 1978, GZ. 10 Os 129/78-4, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen. Mit seiner Berufung strebt Franz A eine Strafermäßigung an.

Rechtliche Beurteilung

Die untergerichtlichen Strafzumessungsgründe bedürfen insofern einer Korrektur, als der Erschwerungsgrund der zahlreichen Vorstrafen zu entfallen hat, weil diese nicht auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen. Das getrübte Vorleben des Berufungswerbers kann dennoch nicht übersehen werden; es läßt die bei der Entscheidung in der Straffrage stets ins Auge zu fassende Prognose des Täters derart ungünstig erscheinen, daß schon unter diesem Gesichtspunkt seiner Berufung kaum nähergetreten werden kann. Dazu kommt, daß der Berufungswerber selbst einen zusätzlichen Milderungsgrund nicht ins Treffen zu führen vermag. Schließlich kann die Eigenart des nunmehr abgeurteilten strafbaren Verhaltens nicht außer Betracht bleiben. Darnach kommt im Interesse der Unterdrückung der Zuhälterei und der Geheimprostitution als eines in allen zivilisierten Staaten bekämpften Nährbodens mannigfacher Kriminalität eine Strafherabsetzung nicht in Frage. Der Kostenausspruch fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E01573

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0100OS00129.78.0920.000

Dokumentnummer

JJT_19780920_OGH0002_0100OS00129_7800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung