Der Beschluß des iandesgerichtes Salzburg vom 2.Mai 1985 (ON 6) steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Nach § 64 Abs. 1 ARHG ist die Vollstreckung oder weitere Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der eine Geld- oder Freiheitsstrafe oder eine vorbeugende Maßnahme rechtskräftig ausgesprochen worden ist, auf Ersuchen eines anderen Staates zulässig, sofern die unter Z 1 bis 7 normierten Voraussetzungen zutreffen; der Vollzug vorbeugender Maßnahmen ist nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle nur zulässig, wenn das österreichische Recht eine gleichartige Maßnahme vorsieht. Gemäß § 65 Abs. 1 ARHG ist bei einer dementsprechenden Übernahme der Vollstreckung einer von einem ausländischen Gericht ausgesprochenen Strafe oder vorbeugenden Maßnahme nach österreichischem Recht die im Inland zu vollstreckende Strafe oder vorbeugende Maßnahme festzusetzen; durch die Übernahme der Vollstreckung datf jedoch der Verurteilte gemäß § 65 Abs. 2 ARHG nicht ungünstiger gestellt werden als durch die Vollstreckung oder weitere Vollstreckung im anderen Staat.Nach Paragraph 64, Absatz eins, ARHG ist die Vollstreckung oder weitere Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der eine Geld- oder Freiheitsstrafe oder eine vorbeugende Maßnahme rechtskräftig ausgesprochen worden ist, auf Ersuchen eines anderen Staates zulässig, sofern die unter Ziffer eins bis 7 normierten Voraussetzungen zutreffen; der Vollzug vorbeugender Maßnahmen ist nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle nur zulässig, wenn das österreichische Recht eine gleichartige Maßnahme vorsieht. Gemäß Paragraph 65, Absatz eins, ARHG ist bei einer dementsprechenden Übernahme der Vollstreckung einer von einem ausländischen Gericht ausgesprochenen Strafe oder vorbeugenden Maßnahme nach österreichischem Recht die im Inland zu vollstreckende Strafe oder vorbeugende Maßnahme festzusetzen; durch die Übernahme der Vollstreckung datf jedoch der Verurteilte gemäß Paragraph 65, Absatz 2, ARHG nicht ungünstiger gestellt werden als durch die Vollstreckung oder weitere Vollstreckung im anderen Staat.
Sinn dieser Bestimmung ist es, auch bei unterschiedlichen Strafen und/oder Strafensystemen die Vollstreckung ausländischer strafgerichtlicher Entscheidungen im Inland zu ermöglichen, wiewohl grundsätzlich nur im österreichischen Strafen- und Maßnahmensystem vorgesehene Sanktionen, die zudem den inländischen Strafbemessungsgrundsätzen entsprechen, vollzogen werden sollen; bei einer darnach allenfalls erforderlichen Anpassung oder Umwandlung der im Ausland verhängten Sanktion soll jedoch einerseits auf den Ausspruch des ausländischen Urteiles entsprechend Bedacht genommen und andererseits eine Schlechterstellung des Verurteilten jedenfalls vermieden werden (EBRV 4 der Beilagen NR XV GP, S 44; siehe auch Linke-Epp-Dokoupil-Felsenstein, Internationales Strafrecht, § 65 ARHG Erl 1).Sinn dieser Bestimmung ist es, auch bei unterschiedlichen Strafen und/oder Strafensystemen die Vollstreckung ausländischer strafgerichtlicher Entscheidungen im Inland zu ermöglichen, wiewohl grundsätzlich nur im österreichischen Strafen- und Maßnahmensystem vorgesehene Sanktionen, die zudem den inländischen Strafbemessungsgrundsätzen entsprechen, vollzogen werden sollen; bei einer darnach allenfalls erforderlichen Anpassung oder Umwandlung der im Ausland verhängten Sanktion soll jedoch einerseits auf den Ausspruch des ausländischen Urteiles entsprechend Bedacht genommen und andererseits eine Schlechterstellung des Verurteilten jedenfalls vermieden werden (EBRV 4 der Beilagen NR römisch fünfzehn GP, S 44; siehe auch Linke-Epp-Dokoupil-Felsenstein, Internationales Strafrecht, Paragraph 65, ARHG Erl 1).
Gegenstand einer solchen Vollstreckungsentscheidung iS des § 65 Abs. 1 ARHG können somit (§ 64 ARHG) im Ausland verhängte Geld- und Freiheitsstrafen sowie solche Maßnahmen sein, die im österreichischen Recht ein gleichwertiges Gegenstück haben. Insoweit ist im Exequaturverfahren in erster Linie das Ausmaß der ausländischen Strafe den konkret aktuellen österreichischen Strafsätzen und Strafbemessungsgrundsätzen (insbesondere nach den Bestimmungen im Vierten Abschnitt des Allgemeinen Teiles des StGB) sowie die Dauer einer vorbeugenden Maßnahme den für letztere maßgeblichen inländischen Vorschriften anzupassen; bei Strafen kommt nach diesen Kriterien auch eine Umwandlung ihrer Art nach in Betracht. Unter Beachtung des zuvor relevierten Schlechterstellungsverbots kann daher eine Vollstreckungsentscheidung nach dem ARHG sowohl zu einer Strafherabsetzung als auch zu einer Umwandlung einer Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe führen; dabei soll allerdings durch eine Bedtchtnahme auf die betreffende, im Ausland ausgesprochene und im Inland zu vollstreckende Strafe oder vorbeugende Maßnahme zwischen dem Strafanspruch des Urteilsstaates und der im Inland nach Maßgabe vergleichbarer Fälle üblichen Strafpraxis stets ein gerechter Ausgleich hergestellt werden.Gegenstand einer solchen Vollstreckungsentscheidung iS des Paragraph 65, Absatz eins, ARHG können somit (Paragraph 64, ARHG) im Ausland verhängte Geld- und Freiheitsstrafen sowie solche Maßnahmen sein, die im österreichischen Recht ein gleichwertiges Gegenstück haben. Insoweit ist im Exequaturverfahren in erster Linie das Ausmaß der ausländischen Strafe den konkret aktuellen österreichischen Strafsätzen und Strafbemessungsgrundsätzen (insbesondere nach den Bestimmungen im Vierten Abschnitt des Allgemeinen Teiles des StGB) sowie die Dauer einer vorbeugenden Maßnahme den für letztere maßgeblichen inländischen Vorschriften anzupassen; bei Strafen kommt nach diesen Kriterien auch eine Umwandlung ihrer Art nach in Betracht. Unter Beachtung des zuvor relevierten Schlechterstellungsverbots kann daher eine Vollstreckungsentscheidung nach dem ARHG sowohl zu einer Strafherabsetzung als auch zu einer Umwandlung einer Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe führen; dabei soll allerdings durch eine Bedtchtnahme auf die betreffende, im Ausland ausgesprochene und im Inland zu vollstreckende Strafe oder vorbeugende Maßnahme zwischen dem Strafanspruch des Urteilsstaates und der im Inland nach Maßgabe vergleichbarer Fälle üblichen Strafpraxis stets ein gerechter Ausgleich hergestellt werden.
Diese Regelung findet jedoch zufolge der Subsidiaritätsklausel in § 1 ARHG nur insoweit Anwendung, als in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.Diese Regelung findet jedoch zufolge der Subsidiaritätsklausel in Paragraph eins, ARHG nur insoweit Anwendung, als in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.
Im Verhältnis zur Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ist nun im oberwähnten Staatsvertrag (neben einer Überwachung von durch den Urteilsstaat ausgesprochenen bedingten Sanktionen) nur die Übernahme der Vollstreckung von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen vorgesehen (Art 1); dazu wird im Art 23 normiert, daß die Gerichte des Vollstreckungsstaates unter Bedachtnahme auf die im Urteilsstaat ausgesprochene Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme die nach ihrem Recht zu vollstreckende Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme festsetzen, durch deren Vollstreckung die verurteilte Person jedoch in keinem Fall schlechter gestellt werden darf, als sie es im Urteilsstaat gewesen wäre.Im Verhältnis zur Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ist nun im oberwähnten Staatsvertrag (neben einer Überwachung von durch den Urteilsstaat ausgesprochenen bedingten Sanktionen) nur die Übernahme der Vollstreckung von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen vorgesehen (Artikel eins,); dazu wird im Artikel 23, normiert, daß die Gerichte des Vollstreckungsstaates unter Bedachtnahme auf die im Urteilsstaat ausgesprochene Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme die nach ihrem Recht zu vollstreckende Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme festsetzen, durch deren Vollstreckung die verurteilte Person jedoch in keinem Fall schlechter gestellt werden darf, als sie es im Urteilsstaat gewesen wäre.
Diese Bestimmung enthält somit - entsprechend der Regelung in § 65 ARHG - die Befugnis des Vollstreckungsstaates, im Zuge eines gerichtlichen Exequaturverfahrens die im Urteilsstaat ausgesprochene Freiheitsstrafe in Anwendung seines eigenen Sanktionssystems und seiner eigenen Strafbemessungsgrundsätze, jedoch unter Bedachtnahme auf die im Urteilsstaat ausgesprochene Freiheitsstrafe, dem im Inland üblichen Standard anzupassen; für die Umwandlung einer im Urteilsstaat verhängten Freiheitsstrafe in eine im Vollstreckungsstaat zu vollziehende Geldstrafe bietet jedoch dieser bilaterale Staatsvertrag keine Handhabe.Diese Bestimmung enthält somit - entsprechend der Regelung in Paragraph 65, ARHG - die Befugnis des Vollstreckungsstaates, im Zuge eines gerichtlichen Exequaturverfahrens die im Urteilsstaat ausgesprochene Freiheitsstrafe in Anwendung seines eigenen Sanktionssystems und seiner eigenen Strafbemessungsgrundsätze, jedoch unter Bedachtnahme auf die im Urteilsstaat ausgesprochene Freiheitsstrafe, dem im Inland üblichen Standard anzupassen; für die Umwandlung einer im Urteilsstaat verhängten Freiheitsstrafe in eine im Vollstreckungsstaat zu vollziehende Geldstrafe bietet jedoch dieser bilaterale Staatsvertrag keine Handhabe.
Indem das Landesgericht Salzburg seine Entscheidung, an Veronika A an Stelle der in Jugoslawien über sie verhängten Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu vollziehen, auf § 65 Abs. 1 ARHG stützte, wobei es den im Sinn des § 1 ARHG anzuwendenden Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (BGBl 1983/547), der eine solche Strafumwandlung eben nicht gestattet, offenkundig übersah, hat es das Gesetz in der Bestimmung des Art 23 Abs. 1 dieses Vertrages verletzt.Indem das Landesgericht Salzburg seine Entscheidung, an Veronika A an Stelle der in Jugoslawien über sie verhängten Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu vollziehen, auf Paragraph 65, Absatz eins, ARHG stützte, wobei es den im Sinn des Paragraph eins, ARHG anzuwendenden Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (BGBl 1983/547), der eine solche Strafumwandlung eben nicht gestattet, offenkundig übersah, hat es das Gesetz in der Bestimmung des Artikel 23, Absatz eins, dieses Vertrages verletzt.
Eine amtswegige Korrektur dieser dem Landesgericht Salzburg unterlaufenen Überschreitung der Anpassungsbefugnis war dem Oberlandesgericht Linz als Beschwerdegericht mangels Anfechtung des in Rede stehenden Beschlusses seitens der Staatsanwaltschaft verwehrt, weil die (vertragskonforme) Festsetzung einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe der Verurteilten jedenfalls zum Nachteil gereicht hätte. Die Gewährung der bedingten Strafnachsicht aber ist im Exequaturverfahren, welches lediglich die Festsetzung des Ausmaßes und allenfalls der Art einer zur Vollstreckung übernommenen Strafe zum Gegenstand hat, entgegen einer in den Gesetzesmaterialien zu dem hier aktuellen Staatsvertrag (EBRV 1109 der Beilagen NR XV GP, S 17) deponierten Ansicht sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck der in Betracht kommenden Bestimmungen (BGBl 1983/547; ARHG; EurVollstreckungsÜbk BGBl 1980/248) generell ausgeschlossen, sodaß sich eine Erörterung darüber, ob die - von der Verurteilten gar nicht begehrte (vgl EvBl 1981/108, RZ 1985/76) - Festsetzung einer "bedingten" Freiheitsstrafe im Vergleich zur tatsächlich festgesetzten "unbedingten" Geldstrafe unter Miteinbeziehung der damit verbundenen Rechtswirkungen im Urteilsstaat auf die Anordnung einer milderen Sanktion hinausliefe, erübrigt.Eine amtswegige Korrektur dieser dem Landesgericht Salzburg unterlaufenen Überschreitung der Anpassungsbefugnis war dem Oberlandesgericht Linz als Beschwerdegericht mangels Anfechtung des in Rede stehenden Beschlusses seitens der Staatsanwaltschaft verwehrt, weil die (vertragskonforme) Festsetzung einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe der Verurteilten jedenfalls zum Nachteil gereicht hätte. Die Gewährung der bedingten Strafnachsicht aber ist im Exequaturverfahren, welches lediglich die Festsetzung des Ausmaßes und allenfalls der Art einer zur Vollstreckung übernommenen Strafe zum Gegenstand hat, entgegen einer in den Gesetzesmaterialien zu dem hier aktuellen Staatsvertrag (EBRV 1109 der Beilagen NR römisch fünfzehn GP, S 17) deponierten Ansicht sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck der in Betracht kommenden Bestimmungen (BGBl 1983/547; ARHG; EurVollstreckungsÜbk BGBl 1980/248) generell ausgeschlossen, sodaß sich eine Erörterung darüber, ob die - von der Verurteilten gar nicht begehrte vergleiche EvBl 1981/108, RZ 1985/76) - Festsetzung einer "bedingten" Freiheitsstrafe im Vergleich zur tatsächlich festgesetzten "unbedingten" Geldstrafe unter Miteinbeziehung der damit verbundenen Rechtswirkungen im Urteilsstaat auf die Anordnung einer milderen Sanktion hinausliefe, erübrigt.
Aus den gleichen Erwägungen kommt auch eine konkrete Maßnahme gemäß § 292 letzter Satz StPO nicht in Betracht.Aus den gleichen Erwägungen kommt auch eine konkrete Maßnahme gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO nicht in Betracht.
In Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher spruchgemäß zu erkennen, wobei sich die Entscheidung auf die Feststellung der - nach dem Vorgesagten zum Vorteil der Verurteilten unterlaufenen - Gesetzesverletzung zu beschränken hatte.