Der gegen diesen Schuldspruch von der Angeklagten erhobenen und ausschließlich auf Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Ob die 1.000 S-Banknote bei der Angeklagten sichergestellt wurde oder ob sie diese bei der Polizei freiwillig herausgegeben hat, ist für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder die Anwendung eines bestimmten Strafsatzes ohne Bedeutung und somit nicht entscheidungswesentlich. Entgegen dem diesbezüglich (teils) aktenwidrigen Beschwerdevorbringen (S 88) hat das Erstgericht aus dem Umstand, daß die Angeklagte eine 1.000 S-Note bei sich hatte, für sich allein keineswegs ihre Täterschaft abgeleitet. Diese hat es vielmehr auf Grund des ausschließlichen Gelegenheitsverhältnisses, in dem sich die Angeklagte befand, der Tatsache ihres Davonlaufens, als sie von der Zeugin R*** wegen des Diebstahls zur Rede gestellt worden war und ihrer Erklärung, nur mehr "etwas Kleingeld" zu besitzen, obwohl unmittelbar darauf im Wachzimmer der Bundespolizeidirektion Villach eine 1.000 S-Note im Overall der Angeklagten "sichergestellt" werden konnte, angenommen (US 6). Gleichfalls aktenwidrig ist die Behauptung in der Mängelrüge, daß sich weder aus der Strafanzeige, noch aus irgendwelchen Vernehmungsprotokollen der Polizei und auch nicht aus den Aussagen vor Gericht eine "Sicherstellung" der 1.000 S-Note ergebe; denn sowohl der Meldung der Bundespolizeidirektion Villach, Wachzimmer Hauptbahnhof, vom 6.Februar 1985 (S 5) als auch dem Inhalt der Strafanzeige der Bundespolizeidirektion Villach, Kriminalpolizeiliche Abteilung, vom 20.Februar 1985 (S 15) ist zu entnehmen, daß die genannte 1.000 S-Banknote "sichergestellt" wurde. Als "mehr oder weniger aktenwidrig", weil in auffallendem Widerspruch zu den Aussagen der Zeugen Justin R*** und Michael P*** sowie zu ihrer Verantwortung erachtet die Beschwerdeführerin die Urteilsfeststellung, sie habe sich im Zeitpunkt ihrer Heimfahrt vom Arlberg in einer gewissen finanziellen Notlage befunden. Dem ist zunächst zu erwidern, daß das Erstgericht (US 6) ohnedies von der Aussage des Zeugen R*** ausgeht, wonach er der Angeklagten vor deren Urlaubsantritt 2.000 S geschenkt hat. Es hat des weiteren die Feststellung, die Angeklagte wäre während der Heimfahrt "offenbar in einer gewissen finanziellen Notlage gewesen", auf die Aussage des Zeugen P*** gestützt, nach der die Beschwerdeführerin während des Urlaubs mehrmals ausgegangen sei und auch in einem Hotel in Bludenz genächtigt habe, wofür sie "entsprechende Barmittel" ausgegeben hatte (US 6).Der gegen diesen Schuldspruch von der Angeklagten erhobenen und ausschließlich auf Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Ob die 1.000 S-Banknote bei der Angeklagten sichergestellt wurde oder ob sie diese bei der Polizei freiwillig herausgegeben hat, ist für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder die Anwendung eines bestimmten Strafsatzes ohne Bedeutung und somit nicht entscheidungswesentlich. Entgegen dem diesbezüglich (teils) aktenwidrigen Beschwerdevorbringen (S 88) hat das Erstgericht aus dem Umstand, daß die Angeklagte eine 1.000 S-Note bei sich hatte, für sich allein keineswegs ihre Täterschaft abgeleitet. Diese hat es vielmehr auf Grund des ausschließlichen Gelegenheitsverhältnisses, in dem sich die Angeklagte befand, der Tatsache ihres Davonlaufens, als sie von der Zeugin R*** wegen des Diebstahls zur Rede gestellt worden war und ihrer Erklärung, nur mehr "etwas Kleingeld" zu besitzen, obwohl unmittelbar darauf im Wachzimmer der Bundespolizeidirektion Villach eine 1.000 S-Note im Overall der Angeklagten "sichergestellt" werden konnte, angenommen (US 6). Gleichfalls aktenwidrig ist die Behauptung in der Mängelrüge, daß sich weder aus der Strafanzeige, noch aus irgendwelchen Vernehmungsprotokollen der Polizei und auch nicht aus den Aussagen vor Gericht eine "Sicherstellung" der 1.000 S-Note ergebe; denn sowohl der Meldung der Bundespolizeidirektion Villach, Wachzimmer Hauptbahnhof, vom 6.Februar 1985 (S 5) als auch dem Inhalt der Strafanzeige der Bundespolizeidirektion Villach, Kriminalpolizeiliche Abteilung, vom 20.Februar 1985 (S 15) ist zu entnehmen, daß die genannte 1.000 S-Banknote "sichergestellt" wurde. Als "mehr oder weniger aktenwidrig", weil in auffallendem Widerspruch zu den Aussagen der Zeugen Justin R*** und Michael P*** sowie zu ihrer Verantwortung erachtet die Beschwerdeführerin die Urteilsfeststellung, sie habe sich im Zeitpunkt ihrer Heimfahrt vom Arlberg in einer gewissen finanziellen Notlage befunden. Dem ist zunächst zu erwidern, daß das Erstgericht (US 6) ohnedies von der Aussage des Zeugen R*** ausgeht, wonach er der Angeklagten vor deren Urlaubsantritt 2.000 S geschenkt hat. Es hat des weiteren die Feststellung, die Angeklagte wäre während der Heimfahrt "offenbar in einer gewissen finanziellen Notlage gewesen", auf die Aussage des Zeugen P*** gestützt, nach der die Beschwerdeführerin während des Urlaubs mehrmals ausgegangen sei und auch in einem Hotel in Bludenz genächtigt habe, wofür sie "entsprechende Barmittel" ausgegeben hatte (US 6).
Die Annahme, die Angeklagte wäre im Verlauf des Arlbergaufenthaltes mehrmals ausgegangen, steht mit der Aussage des Zeugen P*** nicht im Widerspruch, da dieser nicht behauptet hat, die Angeklagte wäre nicht ausgegangen. Vielmehr findet die bekämpfte Passage in den Angaben des genannten Zeugen (S 68: "Ich weiß die Umstände beim Ausgehen nicht mehr so genau") eine ausreichende Deckung.
Da das Urteil bloß eine "gewisse finanzielle Notlage" der Angeklagten, die auf ihre Geldausgaben während des Arlbergaufenthaltes zurückzuführen gewesen sei, nicht aber eine völlige Mittellosigkeit erwähnt, und diese Annahme mit der Aussage des Zeugen P*** durchaus in Einklang steht, kann von einem Widerspruch dieser Zeugenaussage mit der angeführten Urteilskonstatierung keine Rede sein. Vielmehr handelt es sich dabei um eine denkmögliche Schlußfolgerung des Erstgerichtes, die auch auf die in den Urteilsgründen ausdrücklich erwähnte Aussage der Zeugin R*** gestützt wird; das diesbezügliche Beschwerdevorbringen läuft demnach auf eine unzulässige Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung hinaus.
Daß Urteilsfeststellungen, die in Widerlegung der leugnenden Verantwortung der Angeklagten getroffen werden, im Widerspruch zu diesen Angaben stehen, liegt auf der Hand. Eine Aktenwidrigkeit läge nur dann vor, wenn das Gericht auf Grund der Verantwortung der Angeklagten eine Feststellung getroffen hätte, die darin keine Stütze findet. Derartiges behauptet die Beschwerdeführerin aber selbst gar nicht; dem Akteninhalt ist ein solcher Widerspruch auch nicht zu entnehmen.
Ob die Angeklagte am 6.Februar 1985 tatsächlich mit einem falschen Ermäßigungsausweis gereist ist, wie die Zeugin R*** bekundete oder nicht, stellt keine entscheidungswesentliche Tatsache dar, denn darauf hat sich das Erstgericht bei der Annahme ihrer Täterschaft gar nicht gestützt.
Hinweise auf eine "unmittelbare Beweiswürdigung" wegen des Verhaltens der Angeklagten nach dem Verlassen des Zuges in Villach erweisen sich erneut als unbeachtlicher Angriff auf die schöffengerichtliche Beweiswürdigung, gleichwie der Vorwurf eines Begründungsmangels für die Annahme der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Zeugin R*** angesichts eines behaupteten, in der Beschwerde allerdings nicht näher konkretisierten Widerspruches mit den polizeilichen Erhebuungen. Zudem entbehrt dieses Vorbringen jeglicher Substantiierung.
Mit den in der Folge von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen, ob der Zeuge P*** ihr 400 S in einem Zuge oder etwa eine 1.000 S-Note gegen Rückgabe von 600 S übergeben hat, sowie wieviel Geld sie zur Zeit ihrer Vernehmung durch die Polizei am 6. Februar 1985 um 4,30 Uhr bei sich hatte und welche Schlußfolgerungen sich daraus ergeben könnten, wird weder ein Begründungsmangel im Sinne des relevierten Nichtigkeitsgrundes geltend gemacht noch sonst eine Nichtigkeit nach einer anderen Gesetzesstelle bewirkender Umstand aufgezeigt. Dieses Vorbringen ist daher einer sachbezogenen Erörterung im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden nicht zugänglich.
Die teils offenbar unbegründete und im übrigen nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 und Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die teils offenbar unbegründete und im übrigen nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.