Der Beschwerdebehauptung zuwider laufen die den Schuldspruch tragenden Feststellungen keineswegs im wesentlichen nur darauf hinaus, daß der Nichtigkeitswerber schon mehrere einschlägigen Vorstrafen aufweise und daß es ihm darum zuzutrauen sei, daß er kassierte Gelder nicht abgeliefert habe. Vielmehr stützte sich das Gericht einerseits auf das Zugeständnis des Angeklagten, daß er die inkriminierten Beträge entgegengenommen hat, andererseits auf die für glaubwürdig erachtete Aussage des Zeugen Bernhard B (S. 308 ff., 324). Die ausführlichen Urteilsdarlegungen betreffend die gegenständliche Beweiswürdigung (S. 324, 325 oben) zeigen mit der im § 270 Abs. 2 Z. 5 StPO. verlangten vollen Bestimmtheit die vom Beschwerdeführer vermißte Feststellungsgrundlage auf. Der weitere Beschwerdevorwurf, die Quittierung der von Heinz C übernommenen Barschaft seitens des Rechtsmittelwerbers werde im Urteil nicht erörtert, releviert keine entscheidende Tatsache. Gegenstand des diesbezüglichen Schuldspruchs ist die Zueignung des geständigermaßen erhaltenen Geldbetrags durch den Beschwerdeführer statt dessen vereinbarungsgemäßer Weiterleitung an Bernhard B. Ob der Defraudant den Empfang des von ihm nachmals veruntreuten Guts bestätigt, ist für den Tatbestand belanglos. Der in der Beschwerde gezogene Schluß, die Quittierung eines Geldbetrags durch einen Empfänger, der diesen Betrag widmungsfremd behalten will, widerspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens, ist willkürlich. Außerdem verkennt der Beschwerdeführer offenbar, daß ihm nicht die betrügerische Herauslockung der Barschaft von C, sondern deren Veruntreuung zur Last liegt, also ein Tatbestand, dessen objektive und subjektive Seite nach dem Empfang des anvertrauten Guts erfüllt wird.Der Beschwerdebehauptung zuwider laufen die den Schuldspruch tragenden Feststellungen keineswegs im wesentlichen nur darauf hinaus, daß der Nichtigkeitswerber schon mehrere einschlägigen Vorstrafen aufweise und daß es ihm darum zuzutrauen sei, daß er kassierte Gelder nicht abgeliefert habe. Vielmehr stützte sich das Gericht einerseits auf das Zugeständnis des Angeklagten, daß er die inkriminierten Beträge entgegengenommen hat, andererseits auf die für glaubwürdig erachtete Aussage des Zeugen Bernhard B (S. 308 ff., 324). Die ausführlichen Urteilsdarlegungen betreffend die gegenständliche Beweiswürdigung (S. 324, 325 oben) zeigen mit der im Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO. verlangten vollen Bestimmtheit die vom Beschwerdeführer vermißte Feststellungsgrundlage auf. Der weitere Beschwerdevorwurf, die Quittierung der von Heinz C übernommenen Barschaft seitens des Rechtsmittelwerbers werde im Urteil nicht erörtert, releviert keine entscheidende Tatsache. Gegenstand des diesbezüglichen Schuldspruchs ist die Zueignung des geständigermaßen erhaltenen Geldbetrags durch den Beschwerdeführer statt dessen vereinbarungsgemäßer Weiterleitung an Bernhard B. Ob der Defraudant den Empfang des von ihm nachmals veruntreuten Guts bestätigt, ist für den Tatbestand belanglos. Der in der Beschwerde gezogene Schluß, die Quittierung eines Geldbetrags durch einen Empfänger, der diesen Betrag widmungsfremd behalten will, widerspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens, ist willkürlich. Außerdem verkennt der Beschwerdeführer offenbar, daß ihm nicht die betrügerische Herauslockung der Barschaft von C, sondern deren Veruntreuung zur Last liegt, also ein Tatbestand, dessen objektive und subjektive Seite nach dem Empfang des anvertrauten Guts erfüllt wird.
Die Nichtigkeitsbeschwerde, die sich im übrigen in einer nutzlosen Wiederholung der Verantwortung des Angeklagten verliert, war daher gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde, die sich im übrigen in einer nutzlosen Wiederholung der Verantwortung des Angeklagten verliert, war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO.
als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung wird ein Gerichtstag anberaumt werden (§ 296 Abs. 3 StPO.).Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung wird ein Gerichtstag anberaumt werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO.).