Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann K*** gegen das angefochtene Urteil, mit dem er (und der Mitangeklagte W***) wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1 StGB und des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs 1 StGB schuldig erkannt wurden, wurde vom Obersten Gerichtshof bereits bei der nichtöffentlichen Beratung mit dem Beschluß vom 14.Oktober 1986, GZ 10 Os 131/86-6, zurückgewiesen. Gegenstand des nunmehrigen Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung war, nachdem bereits auch über die Berufung des Angeklagten W*** entschieden worden war, somit nur mehr die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten K*** gegen das erwähnte Urteil, mit der er eine Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe anstrebt.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann K*** gegen das angefochtene Urteil, mit dem er (und der Mitangeklagte W***) wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach Paragraph 204, Absatz eins, StGB schuldig erkannt wurden, wurde vom Obersten Gerichtshof bereits bei der nichtöffentlichen Beratung mit dem Beschluß vom 14.Oktober 1986, GZ 10 Os 131/86-6, zurückgewiesen. Gegenstand des nunmehrigen Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung war, nachdem bereits auch über die Berufung des Angeklagten W*** entschieden worden war, somit nur mehr die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten K*** gegen das erwähnte Urteil, mit der er eine Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe anstrebt.
Das Schöffengericht verurteilte diesen Angeklagten nach §§ 202 Abs 1, 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, die es gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachsah. Es wertete bei der Strafbemessung bei diesem Angeklagten das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend, dagegen seinen bisher ordentlichen Lebenswandel und sein Geständnis vor der Gendarmerie und im Vorverfahren als mildernd.Das Schöffengericht verurteilte diesen Angeklagten nach Paragraphen 202, Absatz eins, 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, die es gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachsah. Es wertete bei der Strafbemessung bei diesem Angeklagten das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend, dagegen seinen bisher ordentlichen Lebenswandel und sein Geständnis vor der Gendarmerie und im Vorverfahren als mildernd.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Die Ausführungen des Berufungswerbers, wonach er einen klaren Widerstandswillen des Tatopfers nicht habe erkennen können, entfernen sich von den die Tatbestandsverwirklichung betreffenden Urteilsfeststellungen, daß ihm das mangelnde Einverständnis des Opfers zu geschlechtlichen Kontakten mit den Tätern klar war (US 9); diese Ausführungen sind, weil sie nicht den Ausspruch des Erstgerichtes über die Schuld des Angeklagten zugrunde legen, unbeachtlich (§ 295 Abs 1 StPO).Die Ausführungen des Berufungswerbers, wonach er einen klaren Widerstandswillen des Tatopfers nicht habe erkennen können, entfernen sich von den die Tatbestandsverwirklichung betreffenden Urteilsfeststellungen, daß ihm das mangelnde Einverständnis des Opfers zu geschlechtlichen Kontakten mit den Tätern klar war (US 9); diese Ausführungen sind, weil sie nicht den Ausspruch des Erstgerichtes über die Schuld des Angeklagten zugrunde legen, unbeachtlich (Paragraph 295, Absatz eins, StPO).
Davon, daß sich die Gewaltanwendung des Angeklagten K*** "in geringstem Rahmen" gehalten habe, kann nach den (aktengetreuen) Urteilsfeststellungen, wonach K*** in gleichem Maße wie W*** von der gewaltsamen Verbringung des Tatopfers in das Zimmer K*** beteiligt war (US 7), keine Rede sein.
Der Berufungswerber vermag somit keine zusätzlichen Milderungsgründe ins Treffen zu führen.
Angesichts des exzessiven geschlechtlichen Mißbrauches, der mit dem Opfer getrieben wurde, erweist sich die ohnedies sehr nahe der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens ausgemessene Freiheitsstrafe als keineswegs überhöht.
Sie steht auch nicht - wie im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung behauptet wurde - in unausgewogener Relation zu der über W*** verhängten Freiheitsstrafe (von neun Monaten), war doch die Tatbeteiligung dieser beiden Angeklagten annähernd gleich; das getrübte Vorleben W***'S hingegen fand in einem etwas höheren Strafausmaß und in der Versagung bedingter Strafnachsicht gebührende Beachtung.
Der Berufung des Angeklagten K*** war somit Erfolg zu versagen.