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Entscheidung 10 Os 132/80×

Entscheidung 10 Os 132/80

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

10Os132/80

Entscheidungsdatum

14.10.1980

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Oktober 1980

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichthofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Winter als Schriftführerin in der Strafsache gegen Karl A und andere wegen Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG und einer anderen strafbaren Handlung über die von den Angeklagten Karl A und Christoph B gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 11. Juni 1980, GZ. 11 römisch fünf r 770/79- 99, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Herta Schirmhofer (für A) und Dr. Johannes Zach (für B) sowie der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Cristoph B wird verworfen. Der Nichtigkeitsbeschwerde des Karl A wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, a) in Ansehung dieses Angeklagten sowie gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO auch hinsichtlich der Angeklagten Gustav C, Herbert D, Christoph B und Herta E in dem - im Abschnitt A (zunächst einleitend und sodann in dessen Punkt römisch zwei 1 neuerlich) enthaltenen - Ausspruch über die Begehung des dort bezeichneten Verbrechens nach Paragraph 6, (nunmehr 12) Absatz eins, SGG als Mitglieder einer Bande - bzw. (jeweils im bewußten und gewollten Zusammenwirken) als Bande, b) ebenfalls nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO in der rechtlichen Beurteilung der einschlägigen Deliktshandlungen des Angeklagten Christoph B zur Gänze als dieses vollendete Verbrechen, c) sowie demgemäß weiters auch in dem auf Paragraph 6, (nunmehr 12) Absatz eins, SGG (und zum Teil auch auf Paragraph 43, StGB) gestützten Strafausspruch (einschließlich des davon abhängigen Ausspruchs nach Paragraph 38, StGB) aller Angeklagten (und sohin unter Aufrechterhaltung des auf Paragraph 6, /nunmehr 12/ Absatz 4, SGG fußenden Ausspruches), d) neuerlich nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO im - hinsichtlich der beschlagnahmten Suchtgiftvorräte (und zwar laut S 161/II bei A 5 g Cannabisharz, bei C etwa 50 g Cannabisharz, bei D 10 g Haschisch sowie 2 LSD-Trips und laut den Punkten 6, 9 und 10 der S 411/II bei Christoph B in einer Phiole, in einem bunten Kuvert und in Silberpapier verwahrte Suchtgiftmengen), sowie der sichergestellten, zum Transport von Suchtgift verwendeten Fahrzeuge (laut S 163/II bei C ein PKW Simca, Kennzeichen N 125.303 und bei D ein PKW Steyr Fiat 128, Kennzeichen N 440.955) aufrecht bleibenden - Verfallsanspruch des weiteren, nämlich soweit er die (laut Seite 161/II) bei A und D beschlagnahmten 2 Shiloms und die sonstigen (laut Pkte 1 bis 5, 7 und 8 sowie 11 bis 14

der Seite 411/II) bei B beschlagnahmten Beweisgegenstände (d. s. 1.) ein weiterer Shilom, 2.) zwei Pfeifen ohne Mundstück, 3.) eine Wasserpfeife blau, 4.) eine Waage, 5.) ein Adressenbuch, ein Kalender und diverse Aufzeichnungen, 6.) ein Zigarettenpapier mit Aufschrift H, 7.) ein Abzeichen mit der Aufschrift LEGALISE CANNABIS CAMPAIGN, 8.) eine Tabakdose mit Aufschrift 'ESCUDO', Inhalt Staniolpapier mit Zündhölzern, 9.) ein Tabaksäckchen mit Aufschrift 'SCHWARZE HAND', Inhalt: Tabak mit Zigarettenpapier, 10.) ein weißes Briefkuvert der CA, Zweigstelle Reinprechtsdorferstraße, Inhalt:

Tabak mit Zigarettenpapier;

11.) ein rundes rotes Papier mit Aufschrift: 'CLUB HA') betrifft, aufgehoben, sowie zu b) gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst erkannt:

Christoph B hat durch die im aufrecht gebliebenen Schuldspruch zu A umschriebenen Handlungen das teils vollendete, teils versuchte Verbrechen nach Paragraph 6, (nunmehr 12) Absatz eins, SGG, Paragraph 15, StGB begangen; zu a) und c) die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang an das Erstgericht zurückverwiesen. Ansonsten wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A verworfen.

Die Berufung des Angeklagten B wegen des Ausspruches über die Schuld wird zurückgewiesen.

Der Berufung des Angeklagten A wird, soweit sie sich gegen die nach Paragraph 6, (nunmehr 12) Absatz 4, SGG verhängten Strafen richtet, nicht Folge gegeben.

Im übrigen werden die Angeklagten A und B mit ihren Berufungen auf die obige Entscheidung verwiesen.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen diesen beiden Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden 1.) der am 3. Februar 1948 geborene Gelegenheitsarbeiter Karl A, 2.) der am 26. Oktober 1952 geborene Maschinenschlosser Gustav C, 3.) der am 10. September 1958 geborene kaufmännische Angestellte Herbert D, 4.) der am 21. März 1951 geborene Kaufmann Christoph B und 5.) die am 12. Februar 1958 geborene beschäftigungslose Herta E des als Mitglieder einer Bande begangenen Verbrechens nach Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG - B teils in der Erscheinungsform des Versuches nach Paragraph 15

StGB (dessen Anführung im Urteilsspruch allerdings fehlt) sowie D und E teilweise als Beteiligte gemäß Paragraph 12, (dritter Fall) StGB - und des Vergehens nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG schuldig erkannt und gemäß Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG zu Freiheitsstrafen verurteilt. Nach Paragraph 6, Absatz 3, SuchtgiftG wurden beschlagnahmte Suchtgiftvorräte und Beweisgegenstände sowie sichergestellte und zum Transport von Suchtgiften verwendete Fahrzeuge für verfallen erklärt. Ferner verhängte das Gericht über die Angeklagten gemäß Paragraph 6, Absatz 4, SuchtgiftG für die nicht ergriffenen Suchtgifte bzw. deren Erlöse Verfallsersatz-) Geldstrafen.

Dieses Urteil bekämpfen (nur) die Angeklagten Karl A und Christoph B jeweils mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (bei deren Erledigung im folgenden - soweit kein Anlaß zu einer Aufhebung (oder Abänderung) vorliegt - die angewendeten Bestimmungen des SuchtgiftG mit den bis zum Inkrafttreten der SuchtgiftGNov. 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 319, und somit auch noch im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Urteils aktuellen Ziffern bezeichnet werden).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christoph B:

Unter Anrufung der Ziffer 5,, der Sache nach auch aus der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO wendet sich der Angeklagte B dagegen, daß ihm einerseits das im September 1979 auch durch Einfuhr von 10 Gramm Kokain aus den Niederlanden 'im bewußten und gewollten Zusammenwirken' mit A begangene Verbrechen nach Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG (Urteilsfaktum A römisch eins) und andererseits das Vergehen nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG (auch) in Ansehung von (nicht mehr bestimmbaren Mengen) Kokain (Urteilsfaktum D 2) angelastet wird.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerdeeinwand schlägt nicht durch. Richtig ist zwar, daß dann, wenn die Einfuhr von Suchtgift dem Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG unterstellt wird, eine zusätzliche Beurteilung des Erwerbes und Besitzes des später selbst konsumierten Teils dieses Suchtgiftes durch den Täter nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG im Hinblick auf die Subsidiaritätsklausel des Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. rechtlich ausgeschlossen ist (LSK 1978/257 ua). Diese Voraussetzungen treffen aber hier nicht zu. Aus Urteilsspruch und Urteilsgründen ist hinreichend deutlich zu ersehen, daß das Erstgericht dem Angeklagten B nur den Erwerb und Besitz der über die im Punkt A des Urteilssatzes angeführten Quanten hinausgehenden, zum Eigenverbrauch bestimmt gewesenen Suchtgiftmengen, unter denen sich nach der Aktenlage (Angaben der Mitangeklagten E) auch Kokain befand (Bd römisch eins, S 7 b in ON 9, Bd römisch zwei, S 303), gesondert als Vergehen nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG zurechnete (Bd römisch drei, S 231, 245 f). Es liegt deshalb weder ein Begründungsmangel noch ein Rechtsirrtum in der vom Angeklagten B behaupteten Richtung vor.

Sachlich aus dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO bekämpft dieser Angeklagte schließlich den ihn betreffenden Ausspruch über die Verhängung einer (Verfallsersatz-)Geldstrafe nach Paragraph 6, Absatz 4, SGG in der Höhe von 266.000 S. Auch diesem Teil der Beschwerde muß jedoch ein Erfolg versagt bleiben. Nicht stichhältig ist der Vorwurf, im angefochtenen Urteil sei bei der Berechnung der in Rede stehenden Geldstrafe sowohl dem Angeklagten A, als auch dem Angeklagten B der volle Wert der eingeführten 10 Gramm Kokain zugerechnet worden. Da das Erstgericht 1 Gramm Kokain mit 2.000 S bewertete und den beiden genannten Angeklagten bei der Bemessung der erwähnten Geldstrafe in bezug auf die fragliche Suchtgiftmenge von 10 Gramm (Kokain) je einen Betrag von 10.000 S anlastet (Bd römisch drei, S 254), kann von einer Überschreitung seiner Strafbefugnis keine Rede sein. In der gleichen Weise ging das Gericht auch hinsichtlich der übrigen, von mehreren Angeklagten gemeinsam begangenen Tathandlungen vor. Wenn es ferner die vom Schuldspruch laut Punkt A römisch zwei 1 des Urteilssatzes erfaßten, mengenmäßig nicht exakt bestimmbaren Suchtgifte mit insgesamt 15.000 S bewertete und hiebei jedem der fünf Angeklagten einen Betrag von 3.000 S zurechnete, so hat das Gericht damit im Hinblick darauf, daß je 1

Gramm Morphin, Heroin und Kokain einen Wert von 2.000 S repräsentiert und nach den Annahmen des Gerichtes von den Angeklagten gemeinsam jeweils einige Gramm Morphin, Heroin und Kokain in Verkehr gesetzt wurden, die Schranken seiner Strafbefugnis gleichfalls nicht zum Nachteil des Angeklagten B mißachtet. Dessen Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Karl A (soweit ihr ein Erfolg versagt wurde):

Dieser Angeklagte macht die Ziffer 5, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend, wobei sich die auf die beiden erstbezeichneten Nichtigkeitsgründe gestützten Ausführungen nur gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens nach Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG als solchen sowie weiters gegen die Annahme der Banden-Qualifikation richten.

Insoweit wird ihm vom Urteil angelastet, daß er vorsätzlich A) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in solchen Mengen, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, als Mitglied einer Bande

römisch eins) 'im bewußten und gewollten Zusammenwirken' mit Christoph B -

siehe auch die vorstehenden diesen Angeklagten betreffenden Ausführungen -

im September 1979 10 Gramm Kokain, welches sie in den Niederlanden erworben hatten, einführten, indem sie es in Briefen nach Österreich schickten (und hier in der Folge /größten/teils durch Weiterverkauf in Verkehr setzten);

römisch zwei)weiters dadurch in Verkehr setzte, daß er jeweils 'im bewußten und gewollten Zusammenwirken' mit 1) Gustav C, Herbert D, Christoph

B und Herta E (als Mitglieder einer Bande) im Sommer 1979 in Krems a. d. Donau und Umgebung sowie in Bodensdorf ca. 3 kg Haschisch und nicht mehr bestimmbare geringe Mengen, wahrscheinlich jeweils einige Gramm Morphin, Heroin, Kokain, sowie mehrere Portionen ('trips') LSD an zahlreiche, zumeist bisher noch unbekannte Verbraucher verkaufte;

2) Gustav C in der Zeit von März 1978 bis Oktober 1979 in Wien, Krems a. d. Donau und Bodensdorf ca. 1 1/2 kg Haschisch, ca. 10 Gramm Morphin, ca. 100 'trips' LSD, ca. 4 Gramm Heroin und ca. 1 Gramm Kokain teils an Weiterverkäufer, größtenteils aber an etwa 60 Verbraucher verkaufte.

Aus der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO rügt der Beschwerdeführer zunächst das Urteil mit der Argumentation als mangelhaft begründet, daß das Erstgericht entscheidungswesentliche Feststellungen lediglich ('in freier Beweiswürdigung') auf den 'bisherigen Akteninhalt' stütze, seine Verantwortung pauschal als unglaubwürdig abtue und die (ihn entlastenden) Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen unberücksichtigt lasse.

Soweit sich der Angeklagte A solcherart gegen die Urteilsfeststellung wendet, er habe jeweils im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit einem oder mehreren Mitangeklagten (die in den Punkten A römisch zwei 1 und 2 des Urteilssatzes näher bezeichneten) Suchtgifte durch Verkauf an zahlreiche - laut Urteilsspruch (eben) insgesamt mehr als 60 - unbekannte Personen (Verbraucher und Weiterverkäufer) in Verkehr gesetzt, übergeht er, daß sich das Erstgericht in diesem Zusammenhang keineswegs mit einer globalen Würdigung der Beweisergebnisse begnügte (vergl. insb. Bd römisch drei S 247, 251). Es erachtete vielmehr die Verantwortung des Angeklagten A, seiner Kenntnis nach seien Suchtgifte nur an einige wenige bestimmte Personen zum Eigenbedarf weitergegeben worden, vor allem durch die gegenteiligen Angaben des Mitangeklagten C (Bd römisch drei, S 178 ff) für widerlegt. Hiebei ließ das Schöffengericht - entgegen dem Beschwerdevorbringen - die Aussagen der Zeugen Monika und Arnold M, mit denen diese ihre Angaben vor der Polizei widerriefen, keineswegs unerörtert, schenkte jedoch ihrer nunmehrigen Darstellung, sie seien bei ihrer Vernehmung durch Beamte der Sicherheitsdirektion für Niederösterreich zu unrichtigen, den Angeklagten A belastenden Angaben veranlaßt worden, auf Grund der Zeugenaussage des Bezirksinspektors N keinen Glauben (Bd römisch drei S 250 f). Die Aussagen der Zeugen Hans O, Ronald P, Erich Q und Gerhard R würdigte es im Einklang mit der Aktenlage dahin, daß aus ihnen für den Angeklagten A nichts zu gewinnen sei (Bd römisch drei, S 251). Einer speziellen Erörterung auch der Aussage des Zeugen Josef S (Bd römisch drei S 204) bedurfte es aus demselben Grunde nicht. Berücksichtigt man schließlich die eigenen Angaben des Angeklagten A bei seiner polizeilichen Einvernahme (Bd römisch eins, S 319 = Bd römisch zwei, S 223) und vor dem Untersuchungsrichter (Bd römisch eins, S 17 a ff), wonach er von ihm oder unter seiner Mitwirkung erworbenes Suchtgift durch den Mitangeklagten Gustav C an einen ihm unbekannten Personenkreis vertreiben ließ, so hat das Erstgericht aus den Verfahrensergebnissen (bei lebensnaher Betrachtung) mängelfrei abgeleitet, daß die Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die durch das Inverkehrsetzen von Suchtgift entstehen konnte, jedenfalls eine Vielzahl von Personen in einer Weise erfaßte, derzufolge die Täter die Auswirkungen ihrer Handlung nicht zu begrenzen vermochten, und daß der Angeklagte A diesen Umstand auch in seinen Vorsatz aufgenommen hat. Ebensowenig vermag dieser einen formellen Begründungsmangel im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO mit der Behauptung nachzuweisen, das Erstgericht habe die von ihm und dem Angeklagten Christoph B in der Hauptverhandlung gegebenen Darstellungen, wonach die von ihnen (unter Beteiligung des Angeklagten Herbert D) aus den Niederlanden nach Österreich eingeführten 10 Gramm Kokain nicht in Verkehr gesetzt worden seien, nicht berücksichtigt (Schuldspruchfaktum A römisch eins). Denn abgesehen davon, daß der Angeklagte B auch in der Hauptverhandlung zugab, er habe von der eingeführten Kokainmenge - entsprechend einer A gemachten Zusage - 5 bis 6 Gramm verkaufen wollen, dann aber nur - 1 Gramm um 2.000 S tatsächlich veräußert (Bd römisch drei, S 188), sah das Gericht diese Verantwortungen ersichtlich auf Grund der anders lautenden Angaben des Angeklagten A vor der Polizei (Bd römisch eins, S 311

= Bd römisch zwei, S 215) und des Angeklagten B vor dem Untersuchungsrichter (Bd römisch eins, S 15 h in ON 10), wonach sie den Großteil des eingeführten Kokains weiter verkauften, als widerlegt an.

Zum Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO behauptet der Angeklagte A - zunächst eine Beurteilung der Urteilsfakten A römisch zwei 1 und 2 bloß als Vergehen nach Paragraph 9, Absatz eins, (Ziffer eins und 2) SuchtgiftG anstrebend - das Urteil sei in mehrfacher Hinsicht mit Feststellungsmängeln behaftet.

Auch damit vermag er nicht durchzudringen:

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist nicht entscheidungswesentlich, von wem und wie die Verkäufe und die Verteilung des Suchtgifts im Detail vorgenommen wurden und in welchen Mengen bei den einzelnen Suchtgiftverkäufen die Weitergabe erfolgte; genug daran, daß die jeweiligen Täter, wie das Erstgericht annahm, hinsichtlich der von den Urteilsfakten A römisch zwei 1 und 2 erfaßten Suchtgiftmengen an der Ausführung der Taten bewußt und gewollt zusammenwirkten und die Gemeingefahr, die als Folge des Inverkehrsetzens des Suchtgiftes entstehen konnte, jedenfalls einen größeren Personenkreis in einer Weise erfaßte, daß sie die Angeklagten nicht beliebig zu begrenzen vermochten. Soweit der Angeklagte A in diesem Zusammenhang ausführt, er habe nur Haschisch an einen bestimmten, 10 Personen nicht übersteigenden Personenkreis in so kleinen Mengen weitergegeben, daß die betreffenden süchtigen Personen ihren Eigenbedarf decken konnten, geht er nicht, so wie dies für eine gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge verlangt wird, von den festgestellten Tatsachen, sondern von urteilsfremden Annahmen aus.

Mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bekämpft der Angeklagte A den ihn betreffenden Ausspruch über die Verhängung einer (Verfallsersatz-)Geldstrafe im Betrag von 168.000 S mit der Behauptung, das Erstgericht habe damit seine Strafbefugnis überschritten, weil es sich bei der Bemessung dieser Strafe nicht am erzielten oder erhofften Gewinn orientiert habe. Damit verkennt der Angeklagte A jedoch den Unterschied zwischen einer nach Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz SuchtgiftG fakultativ angedrohten - und über ihn vorliegend gar nicht verhängten - Geldstrafe, bei der auf den aus der strafbaren Handlung gezogenen Nutzen abzustellen ist, und dem nach dem vierten Absatz dieser Bestimmung für den Fall, daß die verfallsbedrohten Sachen oder ihr Erlös nicht ergriffen werden können, zwingend in Höhe des Wertes festzusetzenden (Verfallsersatz-)Geldstrafe. Aus dem Grundsatz, daß die Geldstrafe nach Paragraph 6, Absatz 4, SuchtgiftG den Verfall (nach Paragraph 6, Absatz 3, SuchtgiftG) substituiert, folgt allerdings, daß bei Tatbegehung durch mehrere Beteiligte den Tätern insgesamt nur Wertersatzstrafen bis zur Höhe des tatsächlich erzielten Erlöses oder des gemeinen Wertes des nicht ergriffenen Suchtgifts auferlegt werden dürfen (EvBl. 1979 Nr. 121 = LSK 1979/28 ua); diese Grundsätze wurden aber im vorliegenden Fall ohnedies beachtet (Bd römisch drei S 253). Gegenteiliges wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Ein Rechtsirrtum ist beim Ausspruch über die Verhängung einer Geldstrafe gemäß Paragraph 6, Absatz 4, SuchtgiftG sohin nicht unterlaufen.

In allen diesen Punkten kommt daher der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A keine Berechtigung zu.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A (soweit ihr stattgegeben und demgemäß bezüglich sämtlicher Mitangeklagten eine Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO ergriffen wurde):

Berechtigt ist die Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten hingegen, insoferne er in Ansehung der Qualifikation, er (und die anderen Angeklagten) hätte(n) die dem Schuldspruch nach Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG zugrundeliegenden Straftaten als Mitglied(er) einer Bande (bzw. jeweils in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken als Bande) begangen, einen Subsumtionsirrtum gemäß der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO mit der Argumentation geltend macht, es werde im Urteil nicht darüber abgesprochen, 'wann und auf welche Weise die Angeklagten sich mit dem Vorsatz verbunden hätten, fortgesetzt Verbrechen nach dem Suchtgiftgesetz zu begehen' (Bd römisch drei S 283).

Tatsächlich ist das Ersturteil in diesem Belange mit Feststellungsmängeln behaftet, beschränken sich doch die bezüglichen Urteilsausführungen - nebst einer bloßen Wiedergabe der verba legalia - ohne jegliche weitere Konkretisierung auf Passagen wie, daß allen Angeklagten 'von Anfang an klar war, daß sie sich mit mehreren anderen mit dem Vorsatz verbunden hatten, fortgesetzt Verbrechen nach dem Suchtgiftgesetz zu begehen' (Bd römisch drei S 246), bzw. daß die Angeklagten 'zum größten Teil ihre Lieferanten und Abnehmer kannten und sich auch bewußt waren, daß sie untereinander in geschäftlicher Verbindung standen und die Taten gemeinsam ausführten' (ebenfalls Bd römisch drei S 246), oder 'daß immer mindestens drei Personen bei diesen Fahrten .... anwesend waren, daß diese Personen im bewußten und gewollten Zusammenwirken gehandelt haben und daß daher das Vorgehen als Bande anzunehmen gewesen sei' (Bd römisch drei S 249).

Bei der Frage nach der Bandenmitgliedschaft kommt es nun zwar weder auf die näheren Vorgänge bei der Entstehung der Bande im Detail noch auf deren innere Organisation an, wohl aber (doch) darauf, daß - allen Mitgliedern bewußt - eine Verbindung zur fortgesetzten Begehung einer Mehrzahl gleichartiger, im einzelnen noch unbestimmter Straftaten (hier nach Paragraph 6, - nunmehr 12 - Absatz eins, SuchtgiftG) entstanden ist, welche (etwa durch die gewährleistete wechselnde Mitwirkung verläßlicher Komplizen) die Ausführung der strafbaren Handlungen sichert und den Ausführenden durch ihre Zugehörigkeit zur Bande entsprechenden Rückhalt bietet - sei es beispielsweise auch allenfalls nur in Beziehung auf die Sicherheit ihrer Person nach der jeweiligen Tatbegehung oder beim Absatz der Beute - vergleiche EvBl. 1970/371; 1974/146 ua). Nicht erforderlich ist demnach, wie der Vollständigkeit halber beigefügt sei, eine Mitwirkung an der Gründung der Bande; auch wer später zu der schon gebildeten Bande mit der Bereitschaft stößt, sich der Erreichung ihrer Ziele in Kenntnis der Förderung zu beteiligen, und letzteres zumindestens fallweise tut, ist als Bandenmitglied anzusprechen (ÖJZ-LSK 1979/46 ua).

Gerade bezüglich der Entstehung der - vom Erstgericht vorliegend angenommenen - Bande und deren Zielsetzung fehlt es nun überhaupt an jeglichen konkreten Feststellungen.

Die offene Frage, wann, wo und wie sich die Angeklagten zu einer Bande verbunden haben sollen, wird vorliegend noch durch den Urteilsspruch verstärkt. Denn nach dem Einleitungssatz des Punktes A (Bd römisch drei S 229) müßte sich der Ausspruch 'als Mitglied einer Bande' auf alle darunter fallenden Punkte, somit A römisch eins, A römisch zwei 1, 2 und 3 sowie A römisch drei beziehen; diese betreffen jedoch zum Teil nur A und C einerseits (A römisch zwei 2) und nur B andererseits (A römisch zwei 3) sowie Tatzeiten - im Jahre 1978 - als die Genannten noch gar nicht miteinander zusammengetroffen waren.

Bezieht man hingegen den erwähnten Ausspruch bloß auf das Urteilsfaktum A römisch zwei 1, zu welchem er - sinngemäß -

wiederholt wird, dann bleibt, weil dieses Faktum im Sommer 1979 begangen wurde, unklar, warum die laut den Punkten A römisch eins, A römisch zwei 2 und 3 sowie A römisch drei (zum Teil) ebenfalls in diesem Zeitraum verübten (anderen gleichartigen) Taten nicht auch bandenmäßig begangen worden sein sollten.

Nach den hiezu getroffenen, allerdings äußerst kursorischen Urteilsfeststellungen bauten die Angeklagten A und C ihre Verbindungen zu 'mit Suchtgift befaßten Personen' - um welche Personen es sich dabei handeln soll, ist dem Urteil allerdings nicht zu entnehmen - aus, und 'zogen ein regelrechtes Suchtgiftgeschäft auf', dessen Erlös sie (selbst) dringend brauchten (Bd römisch drei S 238). Daß die Verbindung dieser beiden Personen (für sich allein) rechtlich noch nicht als Gründung einer Bande anzusehen ist, ergibt sich bereits aus der Legaldefinition des Paragraph 278, Absatz eins, StGB. Daß sie sich aber mit einer weiteren dritten Person bandenmäßig verbunden hätten, konstatiert das Urteil nicht, zumal auch der Erlös ausschließlich für diese beiden Angeklagten selbst bestimmt war. Zwar unterstützte der Angeklagte D später A und C 'in voller Kenntnis ihrer Tätigkeit' und nahm auch an Suchtgiftverkäufen der Angeklagten B und E teil (Bd römisch drei S 239). Aber auch darin kann schon mangels Feststellung eines wechselweisen Einverständnisses zur künftigen fortgesetzten Begehung von Suchtgiftverbrechen ein Zusammenschluß zu einer Bande noch nicht erblickt werden; und dies umso weniger als sich D in der Folge von den Zielen von A und B distanzierte (Bd römisch drei S 245). Die Angeklagten B und E lebten nun nach den sie betreffenden Urteilsausführungen (Bd römisch drei S 241) fast ausschließlich von Suchtgiftgeschäften; ihr Teehaus wurde zu einem Umschlagplatz für Rauschgift. Wie das Urteil ferner darlegt, verkaufte B weitgehend zusammen mit A, C und D Rauschgift und E wirkte dabei mit. Sie lernten sich dabei gut kennen und A stellte in der Folge B und E ein Zimmer zur Verfügung. Von einem (wenn auch nur konkludenten) Zusammenschluß zu einer Bande im oben angeführten Sinn ist jedoch auch in dem Zusammenhang keine Rede. Schließlich beschlossen die Angeklagten A und B einen - der Aktenlage nach einmaligen - Einkauf von Suchtgift in den Niederlanden, wozu sie auch - im Ergebnis vergeblich - D gewinnen wollten (Bd römisch drei S 244 f). Zusammenfassend rügt der Beschwerdeführer nach dem Gesagten somit zu Recht, daß das Urteil keinen Aufschluß darüber gibt, wann und auf welche Weise er sich (vorliegend) mit mindestens zwei weiteren Personen mit dem Vorsatz verbunden hätte, fortgesetzt Verbrechen nach dem Suchtgiftgesetz zu begehen.

Das angefochtene Urteil ist daher in dieser Richtung - in Ansehung sämtlicher Angeklagten - mit einer materiellrechtlichen Nichtigkeit im Sinne der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins

StPO behaftet.

Es war deshalb in (teilweiser) Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A - bezüglich der Angeklagten C, D, B und E aber von Amts wegen gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO - das Urteil im Ausspruch über die Bandenqualifikation aufzuheben und dem Erstgericht hiezu die Verfahrenserneuerung aufzutragen. Damit erübrigt sich jedoch eine Erörterung der insoweit vom Angeklagten A erhobenen Mängelrüge.

Zur weiteren Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO hinsichtlich des Angeklagten B:

Nach dieser Vorschrift war außerdem aufzugreifen, daß dem Angeklagten B im Ausspruch über die Tat, deren er zu Pkt A römisch drei schuldig befunden wurde (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) zwar ausdrücklich - rechtsrichtig - nur der Versuch, 250 g Haschisch in Verkehr zu setzen, angelastet wird, die Taten des Angeklagten im Ausspruch über die strafbare Handlung, welche die laut den Schuldsprüchen als erwiesen angenommenen Tatsachen begründen (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), aber - ersichtlich konform mit der diesbezüglich ebenfalls verfehlten Anklageschrift (Bd römisch zwei S 429 ff) - rechtlich unrichtig zur Gänze als vollendetes Verbrechen nach Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG beurteilt werden. Diese falsche Subsumtion (ebenfalls Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO), welche dem Angeklagten (obwohl für das versuchte wie auch für das vollendete Verbrechen die gleiche Strafdrohung Platz greift) zum Nachteil gereicht vergleiche Paragraph 314, Absatz eins, StPO: 'nur' Versuch; Mayerhofer-Rieder, Strafprozeßordnung, die zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO unter Nr. 62 zitierten Entscheidungen; vorliegend überdies die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils, in deren Rahmen dem Beschwerdeführer - ersichtlich infolge dieses Rechtsirrtums - der Milderungsgrund, daß es /teilweise/ beim Versuch geblieben ist /§ 34 Ziffer 13, StGB/ nicht zugutegehalten worden ist /Bd römisch drei S 252/). Zur Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO in Ansehung des Verfallsausspruchs.

In dem auf Paragraph 6, Absatz 3, SuchtgiftG fußenden Verfallsausspruch ist das Urteil mehrfach mit Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO zum Nachteil mehrerer Angeklagter behaftet.

Das Verfallserkenntnis entspricht - wie vorauszuschicken ist - schon insofern nicht dem Gesetz, als es sich darauf beschränkt 'die beschlagnahmten Suchtgiftvorräte und Beweisgegenstände (Bd römisch zwei S 161 und Bd römisch zwei S 411), sowie die sichergestellten und zum Transport von Suchtgiften verwendeten Fahrzeuge (Bd römisch zwei S 163) für verfallen' zu erklären: die von einem - gemäß Paragraph 443, Absatz 2

StPO einen Teil des Ausspruches nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO bildenden - Verfallserkenntnis betroffenen Gegenstände müssen nämlich (dort) ausdrücklich und in einer Verwechslungen ausschließenden Weise bezeichnet werden, zumal der bezügliche Ausspruch gemäß Paragraph 408, Absatz eins, StPO geeignet sein muß, allenfalls sogar die Grundlage für eine Exekution zu bilden (EvBl. 1979/224 ua).

Abgesehen von diesem formalen Mangel, der (als solcher) für sich allein nicht von Amts wegen wahrgenommen werden könnte, weist der Verfallsausspruch entsprechend dem einleitenden Hinweis auch materiellrechtliche Fehler auf, weil vorliegend nicht nur Suchtgifte und zu deren Transport verwendete Fahrzeuge Gegenstand dieses Ausspruchs bilden, sondern darüber hinaus auch weitere weder zur Herstellung oder Verarbeitung von Suchtgift dienende Sachen, die jedoch ihrer Natur nach weder nach Paragraph 6, (nunmehr 12) Absatz eins, (bzw. Paragraph 9, - nunmehr 16 - Absatz 3,) SuchtgiftG dem Verfall noch nach Paragraph 26, StGB der Einziehung unterliegen. Wenn die Generalprokuratur in diesem Zusammenhang meint, in Ansehung solcher Gegenstände, die dem - ihrer Ansicht nach Gewahrsamsausübung (i.S. des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG tatbestandsmäßigen - Genuß und der Verteilung von Suchtgiften dienen (darunter fallen inhaltlich der von ihr abgegebenen Stellungnahme - im Ergebnis - ua auch zwei laut Bd römisch zwei S 161 bei A und D beschlagnahmte Shiloms, d.s. Rauchutensilien, nicht aber ein weiterer bei B für verfallen ererklärter Shilom /Bd römisch zwei S 411 Ziffer eins /,, hinsichtlich dessen die Generalprokuratur - ohne nähere Begründung - eine Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO für geboten hält), sei das Verfallserkenntnis ohnedies zu Recht ergangen, und sich in diesem Zusammenhang auf mehrere Entscheidungen (EvBl.

1979/246 = ÖJZ-LSK 1979/297; EvBl. 1977/200

= ÖJZ-LSK 1977/150) beruft, so geht diese Auffassung fehl.

In den dabei ihrerseits ins Treffen geführten Entscheidungen wird keineswegs der Suchtgiftkonsum für gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG tatbildlich erklärt, sondern - rechtsrichtig - lediglich der Besitz von Suchtgift dem Paragraph 9

(nunmehr 16) Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG subsumiert. Der bloße Konsum von Suchtgift hingegen - der mit der Gewahrsamsausübung (und allenfalls der Gewahrsamserlangung) zwar notwendigerweise einhergeht, sich aber davon begrifflich grundsätzlich unterscheidet - erfüllt daher (an sich) nicht den Tatbestand der einschlägigen Bestimmungen des Suchtgiftgesetzes. Es kann daher wohl etwa das Mitrauchen von Suchtgift aus einer im Kreis herumgehenden Pfeife tatbestandsmäßig nach Paragraph 9, (nunmehr 16) Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG; die Pfeife wird allerdings trotzdem nicht zur Begehung dieser strafbaren Handlung verwendet (Paragraph 26, StGB), zumal sie nach ihrer Zweckbestimmung weder dem Erwerb noch dem Besitz, sondern (nur) dem Konsum des Suchtgiftes dient vergleiche RZ 1977/21; EvBl. 1980/9 ua).

Demnach waren die Shiloms und die übrigen dem Spruch zu entnehmenden Gegenstände, für die ähnliches gilt und hinsichtlich deren die gesetzlichen Voraussetzungen jedenfalls nicht vorlagen, durch eine teilweise Aufhebung des Verfallsausspruchs aus diesem zu eliminieren.

Zu den Berufungen:

Die Berufung des Angeklagten A ist, soweit eine Herabsetzung der gemäß Paragraph 6, (nunmehr 12) Absatz 4, SuchtgiftG verhängten (Verfallsersatz-)Geldstrafe bzw. allenfalls sogar die gänzliche Abstandnahme von der Verhängung einer solchen (samt der hiefür ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe) angestrebt wird, nicht berechtigt. Nach dem Inhalt seiner Ausführungen verkennt der Berufungswerber anscheinend, daß über ihn nicht eine Geldstrafe nach Paragraph 6

(nunmehr 12) Absatz eins, (und 2) SuchtgiftG verhängt wurde, welche vom Gericht neben der Freiheitsstrafe (innerhalb bestimmter Grenzen) nach seinem Ermessen festgesetzt werden kann, sondern eine Geldstrafe nach dem Absatz 4, dieser Gesetzesstelle, welche dann, wenn nicht nach deren Absatz 3

auf den Verfall von (in Betracht kommenden) Sachen oder ihres Erlöses erkannt wird, in der Höhe des Wertes der Sachen oder ihres Erlöses und demnach mit einem Geldbetrag in einer bestimmten Höhe festgesetzt werden muß, für dessen Ermittlung das Gesetz dem Gericht keinen Ermessensspielraum läßt.

Daß das Gericht bei der Bestimmung der Höhe dieser (Verfallsersatz-)Geldstrafe nach Paragraph 6, (nunmehr 12) Absatz 4, SuchtgiftG gesetzliche Anordnungen mißachtet hatte, wird von der Berufung nicht behauptet. Es war ihr sohin in dem Umfang ein Erfolg zu versagen. Die vom Angeklagten B gegen das Urteil angemeldete wie auch ausgeführte und im Gerichtstag ausdrücklich aufrecht erhaltene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld war als unzulässig zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen schöffengerichtliche Urteile nicht vorgesehen (Paragraphen 280, 283, Absatz eins, StPO), vielmehr die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts einer Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz entzogen ist. Mit ihren gegen die nach Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG ausgesprochenen Freiheitsstrafen gerichteten Berufungen waren die Angeklagten A und B im Hinblick auf die Teilaufhebung des Ersturteils (ua auch im Strafausspruch) und Anordnung einer Verfahrenserneuerung auf die betreffende Entscheidung zu verweisen.

In bezug auf die vom öffentlichen Ankläger in der Hauptverhandlung vorgenommene 'Ausdehnung der Anklage' auf das Finanzvergehen des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a und b FinStrG und auf das Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, Fin-StrG, zu der das Erstgericht formell falsch sowohl (zunächst in der Hauptverhandlung) einen Beschluß auf ('Fakten'-)Ausscheidung gemäß Paragraph 57, StPO gefaßt und verkündet (Bd römisch drei, S 223), als auch (sodann im Urteil - sogar unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diesen Beschluß im Spruch und in den Entscheidungsgründen) dem öffentlichen Ankläger die (selbständige) Verfolgung (im Sinne des Paragraph 263, Absatz 2, StPO) vorbehalten hat (Bd römisch drei S 235 und 255), wird darauf verwiesen, daß eine gesonderte Verfolgung der Angeklagten wegen mit im vorliegenden Urteil geahndeten Delikten eintätig zusammentreffender strafbarer Handlungen, also wegen weiteren Tatbeständen, die mit den urteilsgegenständlichen in Idealkonkurrenz verwirklicht wurden (weshalb es auch einer Anklageausdehnung gar nicht bedurfte - vergleiche Paragraphen 262, 267, StPO), unzulässig ist. Denn es geht nicht an, einen Angeklagten wegen ein- und derselben Tat nur im Hinblick auf durch sie in der bezeichneten Konkurrenzart verwirklichte verschiedene Deliktstatbestände in mehreren gesondert ergehenden Urteilen unter einem jeweils anderen rechtlichen Gesichtspunkt wiederholt zu verfolgen und zu bestrafen (siehe Mayerhofer-Rieder, Strafprozeßordnung Nr. 13 und 14 zu Paragraph 57, StPO und Nr. 21 zu Paragraph 263, StPO). Dies gilt auch für in eintätigem Zusammentreffen mit gerichtlich strafbaren Handlungen anderer Art verübten Finanzvergehen, die mit - kumulativ - gesondert zu verhängende Strafen (Paragraph 22, Absatz eins, FinStrG) zu ahnden sind (anders kraft der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 53, Absatz 7, FinStrG lediglich dann, falls sich jemand durch dieselbe Tat einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, die dem Gericht, und eines Finanzvergehens, das der Finanzstrafbehörde zufällt: unter diesen Umständen hat das Gericht die gerichtlich strafbare Handlung und die Finanzstrafbehörde das Finanzvergehen gesondert zu ahnden).

Anmerkung

E02958

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0100OS00132.8.1014.000

Dokumentnummer

JJT_19801014_OGH0002_0100OS00132_8000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0086976 Rechtssatz 20.06.1979Strafrecht
"Mitglied einer Bande" ist auch, wer zu einer bereits bestehenden Bande stößt oder nur fallweise - in Kenntnis des Umstandes, daß er damit die Ziele der Bande fördert - im Rahmen derselben an einzelnen von dieser begangenen Straftat mitwirkt.
RS0087436 Rechtssatz 14.05.1975Strafrecht
§ 6 Abs 4 SGG ist zufolge Art VII StRAG unverändert geblieben; es ist daher (weiterhin) zwingend auf eine Geldstrafe in der Höhe des Werts der nicht ergriffenen oder nicht für verfallen erklärten Sachen bzw ihres Erlöses zu erkennen (kein Raum für Billigkei …
RS0088091 Rechtssatz 07.11.1952Strafrecht
Tatbestandsmerkmale der Bande.
RS0088132 Rechtssatz 06.11.1973Strafrecht
Mitglieder einer Bande sind auch Personen, die erst später zur Bande stoßen oder nur fallweise - in Kenntnis des Umstandes, damit die Ziele der Bande zu fördern - im Rahmen der Bande an einzelnen Straftaten derselben mitwirken.
RS0088201 Rechtssatz 13.10.1976Strafrecht
Einziehung und Verfall sind sachbezogene Unrechtsfolgen; es gilt für sie das Analogieverbot. Daher dürfen Gegenstände, die nur dem (nicht tatbestandlichen) Genuss eines Suchtmittels dienen (Pfeifen, Tschibuks, Trichter und dergleichen), weder eingezogen noc …
RS0097007 Rechtssatz 16.02.1951Strafrecht
Die Bestimmung des § 57 StPO ist nicht anwendbar, wenn durch eine Tat die Verletzung mehrerer Rechtsgüter erfolgte.
RS0099770 Rechtssatz 14.12.1973Strafrecht
Die irrige Nichtannahme der Erscheinungsform des Versuches im § 146 StG kann mit einer auf die Z 10 des § 281 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden (Ablehnung von 9 Os 33/68). Dieser Rechtssatz gilt auch allgemein für ungleichwertige Ers …
RS0101567 Rechtssatz 22.03.1979Strafrecht
Der Ausspruch über die Einziehung muß als geeignete Grundlage für eine Exekution (vgl 10 Os 73/73) die betroffenen Gegenstände unverwechselbar bezeichnen (§ 408 StPO).