Der auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z. 9 lit b und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diese Schuldsprüche kommt keine Berechtigung zu. Zu Unrecht reklamiert der Beschwerdeführer zunächst aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund für sich entschuldigenden Notstand (§ 10 FinStrG. alte und neue Fassung inhaltlich gleich). Hiefür wäre nämlich unter anderem erforderlich, daß der Angeklagte die mit Strafe bedrohten Taten beging, um einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden. Davon kann hier nicht gesprochen werden. Der Angeklagte hat (in der Hauptverhandlung) lediglich sinngemäß vorgebracht, er habe befürchtet, die überbringer des auf einem LKW. verladenen Schmuggelguts - dessen Ent- und Umladung auf seinem Lagerplatz A den Urteilsfeststellungen zufolge nach anfänglicher Weigerung zustimmte und sich auch daran beteiligte, wofür er (mit 5.000 S) 'honoriert' wurde - könnten ihn wegen seiner Beteiligung an früheren Schmuggelfahrten 'verraten' (s. Bd. III, S. 283, Bd. I, S. 235 und Bd. II, S. 55); er hat damit aber lediglich eine gewisse subjektive Besorgnis, nicht aber einen ihm tatsächlich und unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil behauptet.Der auf die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diese Schuldsprüche kommt keine Berechtigung zu. Zu Unrecht reklamiert der Beschwerdeführer zunächst aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund für sich entschuldigenden Notstand (Paragraph 10, FinStrG. alte und neue Fassung inhaltlich gleich). Hiefür wäre nämlich unter anderem erforderlich, daß der Angeklagte die mit Strafe bedrohten Taten beging, um einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden. Davon kann hier nicht gesprochen werden. Der Angeklagte hat (in der Hauptverhandlung) lediglich sinngemäß vorgebracht, er habe befürchtet, die überbringer des auf einem LKW. verladenen Schmuggelguts - dessen Ent- und Umladung auf seinem Lagerplatz A den Urteilsfeststellungen zufolge nach anfänglicher Weigerung zustimmte und sich auch daran beteiligte, wofür er (mit 5.000 S) 'honoriert' wurde - könnten ihn wegen seiner Beteiligung an früheren Schmuggelfahrten 'verraten' (s. Bd. römisch drei, S. 283, Bd. römisch eins, S. 235 und Bd. römisch zwei, S. 55); er hat damit aber lediglich eine gewisse subjektive Besorgnis, nicht aber einen ihm tatsächlich und unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil behauptet.
Außerdem kann sich auf Notstand nicht berufen, wer strafbare Handlungen verübt, um die Entdeckung anderer Straftaten zu verhindern (Leukauf-Steininger S. 100;
LSK. 1977/53).
So gesehen bestand für das Erstgericht weder in tatsächlicher Hinsicht noch aus rechtlichen Gründen ein Anlaß, im Urteil zur Frage Stellung zu nehmen, ob dem Beschwerdeführer vorliegend allenfalls Notstand zugute komme.
Mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 10Mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10
des § 281 Abs 1 StPO vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, daß beim Verheimlichen von Zigaretten - als Nachtat zu deren illegalen Einfuhr - lediglich die Strafbestimmung des § 46 (Abs 1 lit a) FinStrG. zum Zuge komme; § 37 (Abs 1) FinStrG. beziehe sich bei Monopolgegenständen lediglich auf Erzeugnisse aus Branntwein (bzw. Branntwein selbst), sodaß Idealkonkurrenz zwischen Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei nur in Betracht komme, wenn der Monopolgegenstand Branntwein das Objekt der Straftat bildet.des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, daß beim Verheimlichen von Zigaretten - als Nachtat zu deren illegalen Einfuhr - lediglich die Strafbestimmung des Paragraph 46, (Absatz eins, Litera a,) FinStrG. zum Zuge komme; Paragraph 37, (Absatz eins,) FinStrG. beziehe sich bei Monopolgegenständen lediglich auf Erzeugnisse aus Branntwein (bzw. Branntwein selbst), sodaß Idealkonkurrenz zwischen Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei nur in Betracht komme, wenn der Monopolgegenstand Branntwein das Objekt der Straftat bildet.
Diese Rechtsansicht ist verfehlt:
Gegenstand einer Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1Gegenstand einer Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins
lit a FinStrG. (insoweit alte gleich neuer Fassung) sind u.a. Sachen, hinsichtlich welcher ein Schmuggel oder eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, sowie Erzeugnisse aus Branntwein, hinsichtlich dessen dies der Fall war. Als Gegenstand einer Monopolhehlerei gemäß dem § 46 Abs 1 lit a FinStrG. (insoweit neue Fassung gleich der alten im Zusammenhang mit dem früheren Abs 2) kommen Monopolgegenstände, hinsichtlich welcher Monopoleinnahmen verkürzt wurden oder in Monopolrechte eingegriffen wurde, sowie Erzeugnisse aus Branntwein, der Gegenstand einer solchen Verkürzung oder eines Monopoleingriffs war, in Betracht. § 17 Abs 4 FinStrG.Litera a, FinStrG. (insoweit alte gleich neuer Fassung) sind u.a. Sachen, hinsichtlich welcher ein Schmuggel oder eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, sowie Erzeugnisse aus Branntwein, hinsichtlich dessen dies der Fall war. Als Gegenstand einer Monopolhehlerei gemäß dem Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, FinStrG. (insoweit neue Fassung gleich der alten im Zusammenhang mit dem früheren Absatz 2,) kommen Monopolgegenstände, hinsichtlich welcher Monopoleinnahmen verkürzt wurden oder in Monopolrechte eingegriffen wurde, sowie Erzeugnisse aus Branntwein, der Gegenstand einer solchen Verkürzung oder eines Monopoleingriffs war, in Betracht. Paragraph 17, Absatz 4, FinStrG.
(im § 46 Abs 1 FinStrG. a.F. und n.F. bezogen) nennt schließlich als Monopolgegenstände: Branntwein, Salz und Gegenstände des Tabakmonopols (Tabak und Tabakwaren).(im Paragraph 46, Absatz eins, FinStrG. a.F. und n.F. bezogen) nennt schließlich als Monopolgegenstände: Branntwein, Salz und Gegenstände des Tabakmonopols (Tabak und Tabakwaren).
Daraus ergibt sich eindeutig, daß der Sachbegriff des § 37 Abs 1 lit a FinStrG. mangels einer bezüglichen Einschränkung sämtliche dieser Monopolgegenstände, mithin auch Zigaretten, umfaßt, daß außerdem aber die (auch im § 46 Abs 1 FinStrG. genannten) Erzeugnisse aus Branntwein zollunredlicher bzw. monopolwidriger Provenienz den Gegenstand der Finanzvergehen der Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei - bei Branntweinerzeugnissen ähnlich einer Ersatzhehlerei - bilden können. Bei den übrigen im § 17 Abs 4 FinStrG. genannten Monopolgegenständen (Salz, Tabak und Tabakwaren) konnte, deren Beschaffenheit Rechnung tragend, eine solche Ausdehnung auf unter ihrer Verwendung hergestellte Erzeugnisse unterbleiben.Daraus ergibt sich eindeutig, daß der Sachbegriff des Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG. mangels einer bezüglichen Einschränkung sämtliche dieser Monopolgegenstände, mithin auch Zigaretten, umfaßt, daß außerdem aber die (auch im Paragraph 46, Absatz eins, FinStrG. genannten) Erzeugnisse aus Branntwein zollunredlicher bzw. monopolwidriger Provenienz den Gegenstand der Finanzvergehen der Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei - bei Branntweinerzeugnissen ähnlich einer Ersatzhehlerei - bilden können. Bei den übrigen im Paragraph 17, Absatz 4, FinStrG. genannten Monopolgegenständen (Salz, Tabak und Tabakwaren) konnte, deren Beschaffenheit Rechnung tragend, eine solche Ausdehnung auf unter ihrer Verwendung hergestellte Erzeugnisse unterbleiben.
Die dem Urteil zugrundeliegende echte Idealkonkurrenz der Abgaben- und Monopolhehlerei nach den §§ 37 Abs 1Die dem Urteil zugrundeliegende echte Idealkonkurrenz der Abgaben- und Monopolhehlerei nach den Paragraphen 37, Absatz eins
lit a und 46 Abs 1 lit a FinStrG. - in Ansehung von 2,160.000 Stück im Inland verheimlichter, ausländischer Zigaretten - wurde darnach ohne Rechtsirrtum angenommen.Litera a und 46 Absatz eins, Litera a, FinStrG. - in Ansehung von 2,160.000 Stück im Inland verheimlichter, ausländischer Zigaretten - wurde darnach ohne Rechtsirrtum angenommen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte Kurt A nach den §§ 37 Abs 2, 46 Abs 2 lit b FinStrG. sowie unter Bedachtnahme auf § 21 Abs 1 und 2 FinStrG. zu einer Geldstrafe von 200.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit fünf Monate Ersatzfreiheitsstrafe, und gemäß § 19 Abs 4 FinStrG. zu einem Wertersatz von 34.105,20 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zweieinhalb Monate Ersatzfreiheitsstrafe. Bei der Strafzumessung wertete das Schöffengericht als erschwerend die Verwirklichung zweier Tatbestände und das Vorliegen finanzbehördlicher Strafen; hingegen als mildernd die geständige Verantwortung des Angeklagten sowie sein zunächst eingehaltenes Bestreben, sich aus der Sache herauszuhalten. Bei der Bestimmung des Wertersatzes hat das Erstgericht folgenden Aufteilungsschlüssel zugrundegelegt: Geschäftsherr (Martin B):Das Erstgericht verurteilte Kurt A nach den Paragraphen 37, Absatz 2, 46, Absatz 2, Litera b, FinStrG. sowie unter Bedachtnahme auf Paragraph 21, Absatz eins und 2 FinStrG. zu einer Geldstrafe von 200.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit fünf Monate Ersatzfreiheitsstrafe, und gemäß Paragraph 19, Absatz 4, FinStrG. zu einem Wertersatz von 34.105,20 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zweieinhalb Monate Ersatzfreiheitsstrafe. Bei der Strafzumessung wertete das Schöffengericht als erschwerend die Verwirklichung zweier Tatbestände und das Vorliegen finanzbehördlicher Strafen; hingegen als mildernd die geständige Verantwortung des Angeklagten sowie sein zunächst eingehaltenes Bestreben, sich aus der Sache herauszuhalten. Bei der Bestimmung des Wertersatzes hat das Erstgericht folgenden Aufteilungsschlüssel zugrundegelegt: Geschäftsherr (Martin B):
70 Anteile, Organisator des Schmuggels (Fritz C):
40 Anteile, Lenker des Schmuggeltransports (Johann D):
20 Anteile, inländischer Großabnehmer (Anastase E):
55 Anteile, Lagerplatzbesitzer (Angeklagter): 5 Anteile. Der allgemeine Berufungsantrag des Kurt A auf Minderung des ausgesprochenen Strafmaßes ist seinem Wortlaut nach dahin aufzufassen, daß die Herabsetzung aller im angefochtenen Urteil verhängten Strafen begehrt wird.
Die Erledigung der Berufung hat ebensowohl vom Günstigkeitsvergleich auszugehen, der im Art. VII § 2 Abs 1Die Erledigung der Berufung hat ebensowohl vom Günstigkeitsvergleich auszugehen, der im Artikel römisch sieben, Paragraph 2, Absatz eins
Ende FinStrGNov. ' 75. vorgeschrieben ist. Tatzeit war, wie gesagt, September 1970. Bis zum Jahr 1975 hat der Berufungswerber finanzbehördliche Bestrafungen erlitten. Das Urteil in dieser Sache ist im November 1977 erflossen. Das wirft die Frage der Rücksichtnahme auf die Zwischenstrafen auf.
Der zur Tatzeit in Geltung gestandene § 216 FinStrG. sah nur die Bedachtnahme auf Freiheitsstrafen vor. Demgegenüber normiert § 21 Abs 3 und Abs 4 FinStrG. n.F.Der zur Tatzeit in Geltung gestandene Paragraph 216, FinStrG. sah nur die Bedachtnahme auf Freiheitsstrafen vor. Demgegenüber normiert Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 4, FinStrG. n.F.
die Rücksicht auf jedwede Zwischenstrafe. Das gilt argumento 'unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Strafbemessung (§ 23)' im § 19 Abs 4 FinStrG. n.F. (zu diesen Grundsätzen gehört jedenfalls § 21 Abs 3 und 4 FinStrG. n.F.) und im Hinblick auf § 23 Abs 4 Ende FinStrG. n.F. auch für die Strafe des Wertersatzes (Wertersatz-Zusatzstrafe). Demnach ist bei der Berufungserledigung auf folgende Strafverhängungen Bedacht zu nehmen: 1. des Finanzamts für den II. und XX. Bezirk in Wien vom 13.November 1973, Straflisten-Nr. 364/73 (5.500 S wegen § 48 Abs 1 lit a FinStrG. a.F.), 2. des Finanzamts für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien vom 6.Mai 1975, Straflisten-Nr. 72/75 (1.100 S wegen § 39 Abs 1 lit c FinStrG. a.F.).die Rücksicht auf jedwede Zwischenstrafe. Das gilt argumento 'unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Strafbemessung (Paragraph 23,)' im Paragraph 19, Absatz 4, FinStrG. n.F. (zu diesen Grundsätzen gehört jedenfalls Paragraph 21, Absatz 3 und 4 FinStrG. n.F.) und im Hinblick auf Paragraph 23, Absatz 4, Ende FinStrG. n.F. auch für die Strafe des Wertersatzes (Wertersatz-Zusatzstrafe). Demnach ist bei der Berufungserledigung auf folgende Strafverhängungen Bedacht zu nehmen: 1. des Finanzamts für den römisch zwei. und römisch zwanzig. Bezirk in Wien vom 13.November 1973, Straflisten-Nr. 364/73 (5.500 S wegen Paragraph 48, Absatz eins, Litera a, FinStrG. a.F.), 2. des Finanzamts für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien vom 6.Mai 1975, Straflisten-Nr. 72/75 (1.100 S wegen Paragraph 39, Absatz eins, Litera c, FinStrG. a.F.).
Zieht man dazu in Betracht, daß seit der urteilsgegenständlichen Tat mehr als acht Jahre verstrichen sind und daß der Berufungswerber an dem deliktischen Gesamtgeschehen nur in untergeordneter Weise beteiligt war, so erscheint die Berufung gegen die Höhe der Geldstrafe und gegen das Ausmaß der Wertersatz-Ersatzfreiheitsstrafe begründet. Diese Strafen waren wie eingangs zu ermäßigen. Dem (aus dem Berufungsantrag zu entnehmenden) Begehren auf Minderung des Wertersatzes konnte in Anbetracht von dessen Bestimmung mit bloß etwa zweieinhalb Prozent des zugrundegelegten gemeinen Werts nicht nähergetreten werden, wenngleich seit der FinStrGNov. ' 75 bei der Verhängung von Geldstrafen und Wertersatzstrafen einheitlich von den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung (§§ 21, 23 Abs 1 bis 3 FinStrG.) auszugehen ist, Geldstrafen und Wertersatzstrafen also jetzt kommensurable Unrechtsfolgen sind.Zieht man dazu in Betracht, daß seit der urteilsgegenständlichen Tat mehr als acht Jahre verstrichen sind und daß der Berufungswerber an dem deliktischen Gesamtgeschehen nur in untergeordneter Weise beteiligt war, so erscheint die Berufung gegen die Höhe der Geldstrafe und gegen das Ausmaß der Wertersatz-Ersatzfreiheitsstrafe begründet. Diese Strafen waren wie eingangs zu ermäßigen. Dem (aus dem Berufungsantrag zu entnehmenden) Begehren auf Minderung des Wertersatzes konnte in Anbetracht von dessen Bestimmung mit bloß etwa zweieinhalb Prozent des zugrundegelegten gemeinen Werts nicht nähergetreten werden, wenngleich seit der FinStrGNov. ' 75 bei der Verhängung von Geldstrafen und Wertersatzstrafen einheitlich von den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung (Paragraphen 21, 23, Absatz eins bis 3 FinStrG.) auszugehen ist, Geldstrafen und Wertersatzstrafen also jetzt kommensurable Unrechtsfolgen sind.