Nur gegen den Schuldspruch wegen Verbrechens des schweren Raubes (und zwar - trotz der mehrfachen Zitierung des § 15 StGB. - der Sache nach auch in Ansehung der Vollendung desselben) richtet sich die lediglich auf § 345 Abs 1 Z. 8 StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Die den Geschwornen erteilte Rechtsbelehrung sei in einem Unrichtigkeit bewirkenden Maß unvollständig, weil sie 'sich nicht schon bei der Belehrung zur Hauptfrage (gemeint wohl: Hauptfragen Nr. 5 und 9) mit dem für die Beurteilung der Tat nach den §§ 15, 127 StGB. (gemeint wohl: § 142 Abs 1 StGB.) wesentlichen Tatbestandsmerkmal der Gewaltanwendung, um eine fremde bewegliche Sache wegzunehmen, und sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern', auseinandergesetzt habe. Dadurch sei den Geschwornen die Möglichkeit genommen worden, klar zwischen den Tatbeständen der '§§ 15, 143 StGB. und 15, 127 StGB.' zu unterscheiden und das Wesen des in der Eventualfrage (gemeint wohl: in den Eventualfragen Nr. 7 und 12) enthaltenen, für den Angeklagten günstigeren Tatbestandes des ('versuchten') Diebstahls zu erfassen.Nur gegen den Schuldspruch wegen Verbrechens des schweren Raubes (und zwar - trotz der mehrfachen Zitierung des Paragraph 15, StGB. - der Sache nach auch in Ansehung der Vollendung desselben) richtet sich die lediglich auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Die den Geschwornen erteilte Rechtsbelehrung sei in einem Unrichtigkeit bewirkenden Maß unvollständig, weil sie 'sich nicht schon bei der Belehrung zur Hauptfrage (gemeint wohl: Hauptfragen Nr. 5 und 9) mit dem für die Beurteilung der Tat nach den Paragraphen 15, 127, StGB. (gemeint wohl: Paragraph 142, Absatz eins, StGB.) wesentlichen Tatbestandsmerkmal der Gewaltanwendung, um eine fremde bewegliche Sache wegzunehmen, und sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern', auseinandergesetzt habe. Dadurch sei den Geschwornen die Möglichkeit genommen worden, klar zwischen den Tatbeständen der '§§ 15, 143 StGB. und 15, 127 StGB.' zu unterscheiden und das Wesen des in der Eventualfrage (gemeint wohl: in den Eventualfragen Nr. 7 und 12) enthaltenen, für den Angeklagten günstigeren Tatbestandes des ('versuchten') Diebstahls zu erfassen.
Logische Voraussetzung für die sachbezogene Erörterung eines auf § 345 Abs 1 Z. 8 StPO. gestützten Beschwerdeeinwandes ist dessen Rückführung auf den tatsächlichen, gemäß §§ 321 Abs 1, 323 Abs 1 und 327 Abs 2 StPO. schriftlich niedergelegten Wortlaut der den Geschwornen erteilten Rechtsbelehrung, denn nur an Hand dessen kann geprüft werden, ob diese unrichtig ist, d.h. zu den gesetzlichen Bestimmungen oder Grundsätzen des Strafrechts oder Strafverfahrens in Widerspruch steht und ob diese sonach unrichtige Rechtsbelehrung auch geeignet war, die Geschwornen bei der Beantwortung der an sie gestellten Fragen auf einen falschen Weg zu weisen.Logische Voraussetzung für die sachbezogene Erörterung eines auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO. gestützten Beschwerdeeinwandes ist dessen Rückführung auf den tatsächlichen, gemäß Paragraphen 321, Absatz eins, 323, Absatz eins und 327 Absatz 2, StPO. schriftlich niedergelegten Wortlaut der den Geschwornen erteilten Rechtsbelehrung, denn nur an Hand dessen kann geprüft werden, ob diese unrichtig ist, d.h. zu den gesetzlichen Bestimmungen oder Grundsätzen des Strafrechts oder Strafverfahrens in Widerspruch steht und ob diese sonach unrichtige Rechtsbelehrung auch geeignet war, die Geschwornen bei der Beantwortung der an sie gestellten Fragen auf einen falschen Weg zu weisen.
Indem der Beschwerdeführer jedoch die in der Rechtsbelehrung (Beilage zu ON. 88, 89, Umschlag S. 497/II) ohnedies enthaltenen Ausführungen zu den (Haupt-) Fragen Nr. 5 und 9 über die Gewaltanwendung als Mittel der mit Bereicherungsvorsatz unternommenen Sachwegnahme völlig übergeht, somit nicht etwa unter Bezugnahme auf den Wortlaut dieser Ausführungen deren inhaltliche Unrichtigkeit oder einer solchen gleichkommende Unvollständigkeit, sondern - aktenwidrig - deren Fehlen schlechthin behauptet, bringt er den geltendgemachten Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285 d Abs 1 Z. 1 StPO. i.V.m. § 285 a Z. 2 StPO.).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO.).
Demnach sind die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO. dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.Demnach sind die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO. dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.