Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 29.November 1956 geborene
Werkzeugmacher Johann C des Verbrechens nach dem § 6 SuchtgiftG.,
des Vergehens nach dem § 9 Abs. 1 Z. 2 SuchtgiftG., des Vergehens
nach dem § 9 Abs. 1 Z. 1 (und Abs. 2) SuchtgiftG., des Vergehens der
Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z. 2
StGB., des Finanzvergehens des Schmuggels nach dem § 35
Abs. 1 FinStrG. und des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach dem
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG. schuldig erkannt, weil er I)
vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift,
nämlich Morphium und Heroin, in solchen Mengen in Verkehr gesetzt
hat, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben
oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, und zwar 1) im
November 1975, Dezember 1975 und Jänner 1976
mindestens 24 Päckchen Morphiumpulver von dem abgesondert
verfolgten Othmar D erworben und hievon in Linz 14 bis 20
derartige Päckchen an fünf bis sechs verschiedene unbekannte
Personen veräußert hat, 2) Anfang September 1977 insgesamt ca. 10
Gramm Heroin in drei Briefen von Berlin an seine eigene
Wohnadresse in Attnang-Puchheim gesandt und dort mindestens 6
Gramm des angeführten Suchtgifts an den abgesondert verfolgten
Johann E weitergegeben hat;
II) unberechtigt außer den zu I) angeführten Suchtgiften weitere
Suchtmittel erworben und besessen hat, indem er 1) zu einem nicht
näher bekannten Zeitpunkt in Schwanenstadt von Peter F
Suchtgiftampullen, 2) vom November 1975 bis Jänner 1976 von
Hermann G 80 Gramm Haschisch, 3) im Frühjahr 1976 von Friedrich
H insgesamt mindestens 5 Gramm Heroin, 4) im Frühjahr 1976 von
Axel I mindestens 5 Schuß Morphium und Heroin, 5) im Frühjahr
1976 von Franz J mindestens 5 Schuß Morphium und Heroin, 6) zur
selben Zeit von Ronald K 2 Schuß Heroin, 7) zur selben Zeit von
Peter L eine unbekannte Menge nicht näher bekannten Suchtmittels, 8)
zur selben Zeit von Franz M eine unbekannte Menge eines nicht näher
bekannten Suchtgifts, 9) zur selben Zeit von Alois N verschiedene
Suchtmittel in nicht näher bekannten Mengen, 10) am 20.August
1977 in München mindestens 0,2 Gramm Heroin von einem Unbekannten,
die er in der Bundesrepublik Deutschland konsumierte, 11) am
25. August 1977 in Berlin 3 Gramm Heroin von einem Unbekannten
wovon er 0,4 Gramm in der Bundesrepublik Deutschland und 2,6 Gramm
nach deren Einfuhr in Österreich konsumierte, 12) Mitte bis Ende
August 1977 in Attnang und Schörfling von Johann E 10 Schuß
Heroin, die er gleichfalls konsumierte;
III) anderen Suchtgift überlassen hat, zu dessen Bezug die
Betreffenden nicht berechtigt waren, wobei die Tat teilweise
gewerbsmäßig begangen worden ist:
1) Ende 1975 zwei unbekannten Personen mindestens 50 Gramm
Haschisch 2) Ende 1975 oder Anfang 1976 in Steyr der Helga O
einige Schuß Morphiumpulver, 3) im August 1977 in Steyr und am
8. Oktober 1977
in Vöcklabruck dem Herbert P je ein Päckcken Heroin im Wert von 500
S;
IV) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in Schwanenstadt Sachen, die andere durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatten, und zwar Suchtgibtampullen, von Peter F gekauft hat;römisch vier) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in Schwanenstadt Sachen, die andere durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatten, und zwar Suchtgibtampullen, von Peter F gekauft hat;
V) Ende August 1977 über das Zollamt Walserberg-Autobahn im Personenkraftwagen des Johann E vorsätzlich 2,6 Gramm Heroin nach Österreich geschmuggelt und Anfang September 1977 ca. 10 Gramm Heroin im Postweg in drei Briefen vorsätzlich unter Verletzung der im § 48 ZollG. 1955 normierten Stellungspflicht dem Zollverfahren entzogen hat;römisch fünf) Ende August 1977 über das Zollamt Walserberg-Autobahn im Personenkraftwagen des Johann E vorsätzlich 2,6 Gramm Heroin nach Österreich geschmuggelt und Anfang September 1977 ca. 10 Gramm Heroin im Postweg in drei Briefen vorsätzlich unter Verletzung der im Paragraph 48, ZollG. 1955 normierten Stellungspflicht dem Zollverfahren entzogen hat;
VI) von Mitte bis Ende August 1977 in Attnang und Schörfling vorsätzlich 10 Schuß Heroin ausländischer Herkunft im Gesamtwert von 1.000 S durch geschenkweise übernahme von Johann E an sich gebracht hat, wobei er wußte, daß hinsichtlich dieser Ware das Finanzvergehen des Schmuggels begangen worden war.römisch sechs) von Mitte bis Ende August 1977 in Attnang und Schörfling vorsätzlich 10 Schuß Heroin ausländischer Herkunft im Gesamtwert von 1.000 S durch geschenkweise übernahme von Johann E an sich gebracht hat, wobei er wußte, daß hinsichtlich dieser Ware das Finanzvergehen des Schmuggels begangen worden war.
Mit seiner auf die Nichtigkeitsgründe der Z. 5, 9Mit seiner auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5, 9
lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte Johann C nur den Schuldspruch wegen Verbrechens nach dem § 6 Abs. 1 SuchtgiftG. (Punkt I des Urteilstenors) und den Schuldspruch wegen der Finanzvergehen des Schmuggels und der Abgabenhehlerei (Punkte V und VI des Urteilstenors); den Schuldspruch wegen der Vergehen nach § 9 Abs. 1 Z. 2 SuchtgiftG. und nach § 9 Abs. 1 Z. 1 (und Abs. 2) SuchtgiftG. (Punkte II und III des Urteilstenors) - wobei es sich richtigerweise um ein Vergehen nach § 9 Abs. 1 Z. 1 und 2 (sowie Abs. 2) SuchtgiftG. handelt - und den Schuldspruch wegen Vergehens der Hehlerei (Punkt IV des Urteilstenors) läßt er unangefochten.Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte Johann C nur den Schuldspruch wegen Verbrechens nach dem Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. (Punkt römisch eins des Urteilstenors) und den Schuldspruch wegen der Finanzvergehen des Schmuggels und der Abgabenhehlerei (Punkte römisch fünf und römisch sechs des Urteilstenors); den Schuldspruch wegen der Vergehen nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG. und nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, (und Absatz 2,) SuchtgiftG. (Punkte römisch zwei und römisch drei des Urteilstenors) - wobei es sich richtigerweise um ein Vergehen nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 2 (sowie Absatz 2,) SuchtgiftG. handelt - und den Schuldspruch wegen Vergehens der Hehlerei (Punkt römisch vier des Urteilstenors) läßt er unangefochten.
In bezug auf den Schuldspruch wegen Verbrechens nach § 6 (Abs. 1) SuchtgiftG. (Punkt I) werden vom Beschwerdeführer als Begründungsmängel (§ 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.) die Angabe nur offenbar unzureichender Gründe und Aktenwidrigkeit geltend gemacht. Die Mängelrüge hält jedoch einer überprüfung nicht stand. So findet die vom Beschwerdeführer bekämpfte Urteilsannahme, daß der Angeklagte mindestens 14 (bis 20) Päckchen Morpium weitergegeben hat, in den der Sachverhaltsfeststellung zugrunde gelegten (Seiten 231 und 233 II. Band) Angaben des Angeklagten vor den Beamten des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich (Seiten 23 ff. = 55 ff. =In bezug auf den Schuldspruch wegen Verbrechens nach Paragraph 6, (Absatz eins,) SuchtgiftG. (Punkt römisch eins) werden vom Beschwerdeführer als Begründungsmängel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.) die Angabe nur offenbar unzureichender Gründe und Aktenwidrigkeit geltend gemacht. Die Mängelrüge hält jedoch einer überprüfung nicht stand. So findet die vom Beschwerdeführer bekämpfte Urteilsannahme, daß der Angeklagte mindestens 14 (bis 20) Päckchen Morpium weitergegeben hat, in den der Sachverhaltsfeststellung zugrunde gelegten (Seiten 231 und 233 römisch zwei. Band) Angaben des Angeklagten vor den Beamten des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich (Seiten 23 ff. = 55 ff. =
189 ff. I. Band) und vor dem Untersuchungsrichter (Blz. 41 a verso I. Band) Deckung.189 ff. römisch eins. Band) und vor dem Untersuchungsrichter (Blz. 41 a verso römisch eins. Band) Deckung.
Eine Feststellung des Inhalts, der Angeklagte habe das Suchtgift an nicht suchtgiftabhängige Personen weitergegeben, wurde - wie an anderer Stelle der Beschwerdeführer selbst einräumt (S. 273/II. Band) - vom Erstgericht gar nicht getroffen.
Im übrigen entspricht es durchaus der forensischen Erfahrung, daß oft gerade süchtige Personen - wie etwa der Angeklagte und der Zeuge Johann E - Suchtgift weitergeben, um aus dem hiefür erzielten Gewinn ihren eigenen Bedarf decken zu können (Seiten 233 und 239/II. Band). Dies wurde im Zug des Beweisverfahrens auch vom Sachverständigen Universitätsprofessor Dr. Klaus Q bestätigt (S. 201/II. Band).
Daß Johann E - auch schon vor der Weitergabe der vom Punkt I/2 des Schuldspruches erfaßten 6 Gramm - mit Heroin gehandelt hat, ergibt sich nicht nur aus den Angaben des Genannten (Seiten 7 ff. = 45 ff., 2 ff. in ON. 7, 91 ff. und 103 ff. der unter ON. 102 einbezogenen Strafakten 9 Vr 1605/77 des Kreisgerichtes Wels sowie Seiten 212 ff./II. Band), und des Peter R (Blz. 12 ff. in ON. 7 d.A. 9 Vr 1605/77 des Kreisgerichtes Wels), welch letzterem allein E ca. 90 Briefchen Heroin zum kommissionsweisen Verkauf überlassen hat, sondern auch aus den Aussagen des Angeklagten im Vorverfahren (Seiten 57 ff. und 87 ff. eben dieser Akten). In materiellrechtlicher Beziehung bekämpft der Angeklagte, gestützt auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO., sowohl die Annahme der objektiven Eignung der ihm zur Last gelegten Handlungsweise, in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen, als auch die Annahme eines bezüglichen Gefährdungsvorsatzes.Daß Johann E - auch schon vor der Weitergabe der vom Punkt I/2 des Schuldspruches erfaßten 6 Gramm - mit Heroin gehandelt hat, ergibt sich nicht nur aus den Angaben des Genannten (Seiten 7 ff. = 45 ff., 2 ff. in ON. 7, 91 ff. und 103 ff. der unter ON. 102 einbezogenen Strafakten 9 römisch fünf r 1605/77 des Kreisgerichtes Wels sowie Seiten 212 ff./II. Band), und des Peter R (Blz. 12 ff. in ON. 7 d.A. 9 römisch fünf r 1605/77 des Kreisgerichtes Wels), welch letzterem allein E ca. 90 Briefchen Heroin zum kommissionsweisen Verkauf überlassen hat, sondern auch aus den Aussagen des Angeklagten im Vorverfahren (Seiten 57 ff. und 87 ff. eben dieser Akten). In materiellrechtlicher Beziehung bekämpft der Angeklagte, gestützt auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO., sowohl die Annahme der objektiven Eignung der ihm zur Last gelegten Handlungsweise, in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen, als auch die Annahme eines bezüglichen Gefährdungsvorsatzes.
Diese Rechtsrüge erweist sich gleichfalls als unbegründet. Die im § 6 Abs. 1 SuchtgiftG. bezeichnete Gemeingefahr muß eine Vielzahl von Menschen, mithin einen größeren Personenkreis, auf eine solche Weise erfassen, daß der Täter diese Gefahr nicht beliebig zu begrenzen vermag (Rittler2 II 198; EvBl. 1974 Nr. 257 u.a.). Voraussetzung für die Tatbestandsmäßigkeit ist, daß die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildende Suchtgiftmenge objektiv geeignet ist, die im § 6 Abs. 1 SuchtgiftG.Diese Rechtsrüge erweist sich gleichfalls als unbegründet. Die im Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. bezeichnete Gemeingefahr muß eine Vielzahl von Menschen, mithin einen größeren Personenkreis, auf eine solche Weise erfassen, daß der Täter diese Gefahr nicht beliebig zu begrenzen vermag (Rittler2 römisch zwei 198; EvBl. 1974 Nr. 257 u.a.). Voraussetzung für die Tatbestandsmäßigkeit ist, daß die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildende Suchtgiftmenge objektiv geeignet ist, die im Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG.
umschriebene Gemeingefahr herbeizuführen. Dies ist dann der Fall, wenn die betreffende Menge genügt, um etwa 30
bis 50 Personen zur Rauschgiftsucht zu verführen (SSt. 21/34). Daß das von ihm in Verkehr gesetzte Quantum von insgesamt 4,62 Gramm Morphium (S. 232 II. Band) und die von ihm eingeführten 10 Gramm Heroin, wovon er mindestens 6 Gramm durch Weitergabe an Johann E in Verkehr gesetzt hat, jene Grenzmengen, aus welchen in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen kann - 1,5 Gramm bei Morphium und 0,5 Gramm bei Heroin (S. 204 II. Band) - übersteigen, wird vom Beschwerdeführer der Sache nach nicht bestritten (S. 273 II. Band).bis 50 Personen zur Rauschgiftsucht zu verführen (SSt. 21/34). Daß das von ihm in Verkehr gesetzte Quantum von insgesamt 4,62 Gramm Morphium (S. 232 römisch zwei. Band) und die von ihm eingeführten 10 Gramm Heroin, wovon er mindestens 6 Gramm durch Weitergabe an Johann E in Verkehr gesetzt hat, jene Grenzmengen, aus welchen in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen kann - 1,5 Gramm bei Morphium und 0,5 Gramm bei Heroin (S. 204 römisch zwei. Band) - übersteigen, wird vom Beschwerdeführer der Sache nach nicht bestritten (S. 273 römisch zwei. Band).
Tatsächlich hat es sich bei dem vom Angeklagten mindestens fünf ihm nicht einmal bekannten Personen überlassenen Morphium um mehr als das Dreifache und bei dem von ihm an Johann E weitergegebenen Heroin sogar um das Zwölffache der erwähnten Grenzmengen gehandelt, unter welchen Umständen das Erstgericht, zumal dem Angeklagten die Gefährlichkeit der Suchtgifte, die Gepflogenheiten auf der Suchtgiftszene und die Beziehung des Johann E zu Suchtgiften bekannt gewesen waren (Seiten 233, 237 und 239 II. Band), mit zureichendem Grund und ohne daß hierin ein Rechtsirrtum zu erkennen wäre, den Tatbestand des Verbrechens nach § 6 Abs. 1 Suchtgiftg. sowohl in objektiver als auch in subjektiver Beziehung als erfüllt ansehen konnte.Tatsächlich hat es sich bei dem vom Angeklagten mindestens fünf ihm nicht einmal bekannten Personen überlassenen Morphium um mehr als das Dreifache und bei dem von ihm an Johann E weitergegebenen Heroin sogar um das Zwölffache der erwähnten Grenzmengen gehandelt, unter welchen Umständen das Erstgericht, zumal dem Angeklagten die Gefährlichkeit der Suchtgifte, die Gepflogenheiten auf der Suchtgiftszene und die Beziehung des Johann E zu Suchtgiften bekannt gewesen waren (Seiten 233, 237 und 239 römisch zwei. Band), mit zureichendem Grund und ohne daß hierin ein Rechtsirrtum zu erkennen wäre, den Tatbestand des Verbrechens nach Paragraph 6, Absatz eins, Suchtgiftg. sowohl in objektiver als auch in subjektiver Beziehung als erfüllt ansehen konnte.
Auf den Einwand des Beschwerdeführers, die Urteilsfeststellungen stünden mit der Annahme, er sei weder willens noch in der Lage gewesen, die Gefahr so zu begrenzen, daß sie das im Gesetz bezeichnete Ausmaß nicht erreichen konnte, nicht in Einklang, ist zu erwidern, daß dem Angeklagten die Abnehmer des Morphiums zugegebenermaßen gar nicht bekannt gewesen waren und er den Johann E keineswegs am Verkauf des Heroins gehindert, sondern sogar nach Linz und Steyr begleitet hat (Seiten 237 - 238/II. Band). Einer Feststellung, ob und in welchem Ausmaß das Morphium von den Abnehmern des Angeklagten tatsächlich weitergegeben worden ist und in wessen Hände das Morphium und das Heroin letztlich gelangt sind, hat es nicht bedurft, weil der Eintritt des schädigenden Erfolgs kein Tatbestandserfordernis bildet.
Den Schuldspruch wegen Finanzvergehens des Schmuggels (Punkt V) erachtet der Angeklagte unter Hinweis auf die Entscheidung des verstärkten Senats des Obersten Gerichthofs vom 25.Juni 1976, AZ. 12 Os 38, 39/76, RiZ. 1976 S. 159, für rechtsirrig im Sinn des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO. Diese Entscheidung hatte die Zulässigkeit der (seinerzeit üblichen) Erhebung eines Wertzolls auf die Suchtmittel Haschisch, Heroin und LSD. verneint, mangels der Festsetzung eines anderweitigen Zolls hiefür (es gibt Wert-, Gewichts- und Stückzölle) die Eingangsabgabepflicht für solche Suchtmittel und darnach die Möglichkeit eines Schmuggels derselben (sowie überhaupt der Tatbestandsmäßigkeit derartiger Suchtmitteleinfuhr gemäß § 35, 36 FinStrG.) negiert und insgesamt der damaligen Rechtslage entsprochen. Mit 1.Jänner 1977 ist aber das Bundesgesetz vom 30. November 1976, BGBl. Nr. 669 (9. Zolltarifgesetznovelle), in Kraft getreten, mit welchem der Zolltarif u.a. dahin geändert wurde, daß Waren der Nummer 29,42 (worunter Heroin fällt) die entgegen den Bestimmungen des Suchtgiftgesetzes und der Suchtgiftverordnung eingeführt werden, nunmehr einem Gewichtszoll, nämlich einem Zollsatz von 100.000 S für 1 kg, unterliegen. Jedwede Bezugnahme auf den Zollwert geht in diesem Zusammenhang nunmehr ins Leere. Die nach dem 1.Jänner 1977 begangenen Tathandlungen sind daher vom Erstgericht zu Recht der Bestimmung des § 35 Abs. 1 FinStrG. unterzogen worden.Den Schuldspruch wegen Finanzvergehens des Schmuggels (Punkt römisch fünf) erachtet der Angeklagte unter Hinweis auf die Entscheidung des verstärkten Senats des Obersten Gerichthofs vom 25.Juni 1976, AZ. 12 Os 38, 39/76, RiZ. 1976 S. 159, für rechtsirrig im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO. Diese Entscheidung hatte die Zulässigkeit der (seinerzeit üblichen) Erhebung eines Wertzolls auf die Suchtmittel Haschisch, Heroin und LSD. verneint, mangels der Festsetzung eines anderweitigen Zolls hiefür (es gibt Wert-, Gewichts- und Stückzölle) die Eingangsabgabepflicht für solche Suchtmittel und darnach die Möglichkeit eines Schmuggels derselben (sowie überhaupt der Tatbestandsmäßigkeit derartiger Suchtmitteleinfuhr gemäß Paragraph 35, 36, FinStrG.) negiert und insgesamt der damaligen Rechtslage entsprochen. Mit 1.Jänner 1977 ist aber das Bundesgesetz vom 30. November 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 669 (9. Zolltarifgesetznovelle), in Kraft getreten, mit welchem der Zolltarif u.a. dahin geändert wurde, daß Waren der Nummer 29,42 (worunter Heroin fällt) die entgegen den Bestimmungen des Suchtgiftgesetzes und der Suchtgiftverordnung eingeführt werden, nunmehr einem Gewichtszoll, nämlich einem Zollsatz von 100.000 S für 1 kg, unterliegen. Jedwede Bezugnahme auf den Zollwert geht in diesem Zusammenhang nunmehr ins Leere. Die nach dem 1.Jänner 1977 begangenen Tathandlungen sind daher vom Erstgericht zu Recht der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG. unterzogen worden.
Ebenso ist durch das Inkrafttreten der 9. Zolltarifgesetznovelle der auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO. gestützten Anfechtung des Schuldspruchs wegen Finanzvergehens der Abgabenhehlerei in bezug auf solche Schmuggelware (Punkt VI des Urteilstenors) die rechtliche Grundlage entzogen.Ebenso ist durch das Inkrafttreten der 9. Zolltarifgesetznovelle der auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO. gestützten Anfechtung des Schuldspruchs wegen Finanzvergehens der Abgabenhehlerei in bezug auf solche Schmuggelware (Punkt römisch sechs des Urteilstenors) die rechtliche Grundlage entzogen.