Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Mit Beziehung auf den angerufenen Nichtigkeitsgrund rügt er die unterbliebene Stellung von Eventualfragen 'in Richtung der §§ 83 und 128 StGB.' (wegen einer gegen das Opfer zunächst - im Zuge eines Raufhandels - ohne Raubvorsatz ausgeübten Gewalt - mit einer hieraus resultierenden Körperverletzung - nach § 83 StGB. und eines hierauf an dem am Boden liegenden Betrunkenen verübten Bedrängnisdiebstahls im Sinne der §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z. 1, 128 Abs 1 Z. 1 StGB.) an die Geschwornen als Verstoß gegen § 314 StPO.Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Mit Beziehung auf den angerufenen Nichtigkeitsgrund rügt er die unterbliebene Stellung von Eventualfragen 'in Richtung der Paragraphen 83 und 128 StGB.' (wegen einer gegen das Opfer zunächst - im Zuge eines Raufhandels - ohne Raubvorsatz ausgeübten Gewalt - mit einer hieraus resultierenden Körperverletzung - nach Paragraph 83, StGB. und eines hierauf an dem am Boden liegenden Betrunkenen verübten Bedrängnisdiebstahls im Sinne der Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer eins, StGB.) an die Geschwornen als Verstoß gegen Paragraph 314, StPO.
Die Rüge versagt, weil nach der vom Beschwerdeführer auch in der Hauptverhandlung - trotz gewisser (die Tatbestandsmäßigkeit der Deliktshandlung jedoch in keiner Weise in Frage stellender) Abschwächungsversuche - im wesentlichen weiterhin aufrecht erhaltenen geständigen Verantwortung aus dem Vorverfahren (S. 39, 96, 220 f.) und den damit übereinstimmenden Angaben des Mitangeklagten Friedrich A (S. 33, 98, 213 f.), des bereits rechtskräftig freigesprochenen Renee A (S. 37, 100, 216 f.) und der abgesondert verfolgten Margarete D (S. 27 ff., 102 f.) die Gewaltanwendung (oder zumindestens ein Teil derselben) entsprechend dem jedenfalls vorher bestandenen gemeinschaftlichen Tatentschluß (auch der beiden Angeklagten) deshalb erfolgte, um dem alkoholisierten unbekannten Mann dessen Habseligkeiten, insbesondere die (goldfarbene) Armbanduhr, gewaltsam wegzunehmen. Weder die eigene Verantwortung des Beschwerdeführers B noch die sonstigen Verfahrensergebnisse enthalten sohin - dem weitgehend nicht aktengetreu sowie zum Teil darüber hinaus nicht ausreichend substantiierten (§§ 285 Abs 1, 285 a Z. 2, 344 StPO.) Beschwerdevorbringen zuwider - Tatsachenbehauptungen, welche die relevierte Tatbeurteilung indiziert hätten. Es mangelte darum an den Voraussetzungen des § 314 StPO. zur Stellung der vermißten Eventualfragen.Die Rüge versagt, weil nach der vom Beschwerdeführer auch in der Hauptverhandlung - trotz gewisser (die Tatbestandsmäßigkeit der Deliktshandlung jedoch in keiner Weise in Frage stellender) Abschwächungsversuche - im wesentlichen weiterhin aufrecht erhaltenen geständigen Verantwortung aus dem Vorverfahren (S. 39, 96, 220 f.) und den damit übereinstimmenden Angaben des Mitangeklagten Friedrich A (S. 33, 98, 213 f.), des bereits rechtskräftig freigesprochenen Renee A (S. 37, 100, 216 f.) und der abgesondert verfolgten Margarete D (S. 27 ff., 102 f.) die Gewaltanwendung (oder zumindestens ein Teil derselben) entsprechend dem jedenfalls vorher bestandenen gemeinschaftlichen Tatentschluß (auch der beiden Angeklagten) deshalb erfolgte, um dem alkoholisierten unbekannten Mann dessen Habseligkeiten, insbesondere die (goldfarbene) Armbanduhr, gewaltsam wegzunehmen. Weder die eigene Verantwortung des Beschwerdeführers B noch die sonstigen Verfahrensergebnisse enthalten sohin - dem weitgehend nicht aktengetreu sowie zum Teil darüber hinaus nicht ausreichend substantiierten (Paragraphen 285, Absatz eins, 285, a Ziffer 2, 344, StPO.) Beschwerdevorbringen zuwider - Tatsachenbehauptungen, welche die relevierte Tatbeurteilung indiziert hätten. Es mangelte darum an den Voraussetzungen des Paragraph 314, StPO. zur Stellung der vermißten Eventualfragen.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach zu verwerfen. Das Geschwornengericht verurteilte die beiden Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB., und zwar Friedrich A unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB. auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.Dezember 1980, AZ. 2 d E Vr 10548/80 - womit er wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB. zu zweieinhalb Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden war - zu vier Jahren, neun Monaten und 15 Tagen (Zusatz-) Freiheitsstrafe und Franz B zu sieben Jahren Freiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung wertete es bei beiden Angeklagten die einschlägigen Vorstrafen sowie beim Angeklagten B überdies den raschen Rückfall und die Tatverübung innerhalb einer offenen Probezeit nach gnadenweiser bedingter Entlassung als erschwerend; als mildernd nahm es hingegen bei beiden Angeklagten das reumütige Geständnis an, wodurch sie wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrugen, und bei Friedrich A außerdem die Tatbegehung (zwar) nach Vollendung des 18., jedoch (noch) vor Vollendung des 21. Lebensjahres.Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach zu verwerfen. Das Geschwornengericht verurteilte die beiden Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB., und zwar Friedrich A unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB. auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.Dezember 1980, AZ. 2 d E römisch fünf r 10548/80 - womit er wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB. zu zweieinhalb Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden war - zu vier Jahren, neun Monaten und 15 Tagen (Zusatz-) Freiheitsstrafe und Franz B zu sieben Jahren Freiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung wertete es bei beiden Angeklagten die einschlägigen Vorstrafen sowie beim Angeklagten B überdies den raschen Rückfall und die Tatverübung innerhalb einer offenen Probezeit nach gnadenweiser bedingter Entlassung als erschwerend; als mildernd nahm es hingegen bei beiden Angeklagten das reumütige Geständnis an, wodurch sie wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrugen, und bei Friedrich A außerdem die Tatbegehung (zwar) nach Vollendung des 18., jedoch (noch) vor Vollendung des 21. Lebensjahres.
Den Berufungen, mit welchen die Angeklagten eine Strafherabsetzung anstreben, kommt Berechtigung zu.
Im Gegensatz zu der vom Erstgericht vertretenen Auffassung ist im vorliegenden Fall die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB. (noch) gerechtfertigt. Diese Bestimmung stellt unter anderem darauf ab, ob die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Dabei kommt es aber nicht allein auf die im § 34 StGB. beispielsweise aufgezählten 'besonderen' Milderungsgründe an; es sind vielmehr auch der Unrechtsgehalt der Tat und alle sonst nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung gemäß § 32 Abs 2 und 3Im Gegensatz zu der vom Erstgericht vertretenen Auffassung ist im vorliegenden Fall die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach Paragraph 41, StGB. (noch) gerechtfertigt. Diese Bestimmung stellt unter anderem darauf ab, ob die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Dabei kommt es aber nicht allein auf die im Paragraph 34, StGB. beispielsweise aufgezählten 'besonderen' Milderungsgründe an; es sind vielmehr auch der Unrechtsgehalt der Tat und alle sonst nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung gemäß Paragraph 32, Absatz 2 und 3
StGB. bedeutsamen Momente zu berücksichtigen, welche die Tat als überdurchschnittlich schwer oder als überdurchschnittlich leicht und damit schon für sich allein allenfalls als derart weit unter der Norm liegend ausweisen können, daß selbst die gesetzliche Mindeststrafe als überhöht angesehen werden müßte (LSK 1979/338 = EvBl 1980/39;
vgl. auch EBRV. 1971 S. 135 und 136, wonach die außerordentliche Strafmilderung für atypisch leichte Fälle vorgesehen ist und die überwiegenden Milderungsgründe vor allem stets das Gewicht der Tat als solche betreffen werden). Im gegebenen Fall wurde der Raub offenkundig nicht nur an Sachen geringen Werts begangen, sondern es bedurfte außerdem (schon angesichts der schweren Alkoholisierung des Opfers) keiner erheblichen Gewalt, um ihn erfolgreich auszuführen. Läge nicht wegen der Gesellschaft mehrerer Beteiligter ein schwerer Raub (§ 143, erster Fall, StGB.) vor, würde die Handlungsweise der Angeklagten dem Tatbestand des - durch § 142 Abs 2 StGB. mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren pönalisierten - sogenannten 'minder schweren Raubes' entsprechen oder sich zumindestens weitestgehend annähern. Wird ferner die vorliegend auf Grund der Art des Verhaltens der einzelnen Tatbeteiligten zu Tage getretene qualitativ verhältnismäßig schwache deliktische Intensität des - für die erhöhte Strafbarkeit den Ausschlag gebenden - Gesellschaftsverhältnisses berücksichtigt, so ist bereits der Unrechtsgehalt der strafbaren Handlung im Rahmen des Tatbildes des § 143 (erster Fall) StGB. als unter der Norm liegend charakterisiert. Nun kommt aber noch hinzu, daß den Angeklagten die vorliegende Raubtat, deren Opfer unbekannt blieb, letztlich nur auf Grund ihres exzessiven Geständnisses nachgewiesen werden konnte, wodurch sie nicht nur volle Schuldeinsicht zeigten und in hohem Maße zur Wahrheitsfindung beitrugen, sondern überdies deutlich ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Aufgabe des bisherigen - durch Vorstrafen wegen auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Taten und (wiederholte) Rückfälligkeit gekennzeichneten - Lebenswandels zum Ausdruck brachten. Somit zeigt sich außer dem hiedurch noch weiter verminderten, von der Schuld umfaßten Tatunwert (der nicht zuletzt auch aus dem Unterbleiben einer Anzeigeerstattung durch den Geschädigten erschlossen werden kann) überdies die Berechtigung einer Prognose dahin, daß beide Angeklagten, die, wiewohl einschlägig vorbestraft, das Strafübel eines längerdauernden Freiheitsentzuges bisher noch nicht verspürten und in Anbetracht ihres Alters (von derzeit 21 bzw. 24 Jahren) noch keine abgeschlossene Persönlichkeitsstruktur aufweisen, schon durch die Vollstreckung einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden - nach der besonderen Lagerung des Falles nur unter diesen Umständen ihrerseits ebenfalls als gerecht ansehbaren und solcherart zu einer günstigen Einflußnahme auf sie geeigneten - Freiheitsstrafe von entsprechender Dauer dazu verhalten werden könnten, zukünftig nicht straffällig zu werden. Der Oberste Gerichtshof erachtete mithin die Voraussetzungen des § 41 StGB. als erfüllt.vergleiche auch EBRV. 1971 S. 135 und 136, wonach die außerordentliche Strafmilderung für atypisch leichte Fälle vorgesehen ist und die überwiegenden Milderungsgründe vor allem stets das Gewicht der Tat als solche betreffen werden). Im gegebenen Fall wurde der Raub offenkundig nicht nur an Sachen geringen Werts begangen, sondern es bedurfte außerdem (schon angesichts der schweren Alkoholisierung des Opfers) keiner erheblichen Gewalt, um ihn erfolgreich auszuführen. Läge nicht wegen der Gesellschaft mehrerer Beteiligter ein schwerer Raub (Paragraph 143,, erster Fall, StGB.) vor, würde die Handlungsweise der Angeklagten dem Tatbestand des - durch Paragraph 142, Absatz 2, StGB. mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren pönalisierten - sogenannten 'minder schweren Raubes' entsprechen oder sich zumindestens weitestgehend annähern. Wird ferner die vorliegend auf Grund der Art des Verhaltens der einzelnen Tatbeteiligten zu Tage getretene qualitativ verhältnismäßig schwache deliktische Intensität des - für die erhöhte Strafbarkeit den Ausschlag gebenden - Gesellschaftsverhältnisses berücksichtigt, so ist bereits der Unrechtsgehalt der strafbaren Handlung im Rahmen des Tatbildes des Paragraph 143, (erster Fall) StGB. als unter der Norm liegend charakterisiert. Nun kommt aber noch hinzu, daß den Angeklagten die vorliegende Raubtat, deren Opfer unbekannt blieb, letztlich nur auf Grund ihres exzessiven Geständnisses nachgewiesen werden konnte, wodurch sie nicht nur volle Schuldeinsicht zeigten und in hohem Maße zur Wahrheitsfindung beitrugen, sondern überdies deutlich ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Aufgabe des bisherigen - durch Vorstrafen wegen auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Taten und (wiederholte) Rückfälligkeit gekennzeichneten - Lebenswandels zum Ausdruck brachten. Somit zeigt sich außer dem hiedurch noch weiter verminderten, von der Schuld umfaßten Tatunwert (der nicht zuletzt auch aus dem Unterbleiben einer Anzeigeerstattung durch den Geschädigten erschlossen werden kann) überdies die Berechtigung einer Prognose dahin, daß beide Angeklagten, die, wiewohl einschlägig vorbestraft, das Strafübel eines längerdauernden Freiheitsentzuges bisher noch nicht verspürten und in Anbetracht ihres Alters (von derzeit 21 bzw. 24 Jahren) noch keine abgeschlossene Persönlichkeitsstruktur aufweisen, schon durch die Vollstreckung einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden - nach der besonderen Lagerung des Falles nur unter diesen Umständen ihrerseits ebenfalls als gerecht ansehbaren und solcherart zu einer günstigen Einflußnahme auf sie geeigneten - Freiheitsstrafe von entsprechender Dauer dazu verhalten werden könnten, zukünftig nicht straffällig zu werden. Der Oberste Gerichtshof erachtete mithin die Voraussetzungen des Paragraph 41, StGB. als erfüllt.
Die aus den obigen Erwägungen vom Erstgericht der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld der Angeklagten nach (§ 32 StGB.) weit überhöht festgesetzten Strafen waren daher spruchgemäß zu mildern, wobei hinsichtlich des Angeklagten Friedrich A gemäß §§ 31, 40 StGB.Die aus den obigen Erwägungen vom Erstgericht der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld der Angeklagten nach (Paragraph 32, StGB.) weit überhöht festgesetzten Strafen waren daher spruchgemäß zu mildern, wobei hinsichtlich des Angeklagten Friedrich A gemäß Paragraphen 31, 40, StGB.
zusätzlich noch auf die weitere Verurteilung durch das Bezirksgericht Melk vom 20.Februar 1981, GZ. 1 U 395/80-7, (wegen des Vergehens nach § 88 Abs 1 StGB. zu dreißig Tagessätzen zu je 100 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) Rücksicht zu nehmen war.zusätzlich noch auf die weitere Verurteilung durch das Bezirksgericht Melk vom 20.Februar 1981, GZ. 1 U 395/80-7, (wegen des Vergehens nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB. zu dreißig Tagessätzen zu je 100 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) Rücksicht zu nehmen war.