Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er der Verbrechen des (durch das gewaltsame Entreißen einer Handtasche und die Entnahme von 1.400 S Bargeld daraus begangenen) Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und der (durch die Bedrohung des Opfers mit dem Tod verübten) schweren Nötigung (zur Unterlassung der Anzeigeerstattung darüber) nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt wurde, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 6. September 1983, GZ 10 Os 137/83-6, dem der nähere Sachverhalt zu entnehmen ist, schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen worden.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er der Verbrechen des (durch das gewaltsame Entreißen einer Handtasche und die Entnahme von 1.400 S Bargeld daraus begangenen) Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und der (durch die Bedrohung des Opfers mit dem Tod verübten) schweren Nötigung (zur Unterlassung der Anzeigeerstattung darüber) nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt wurde, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 6. September 1983, GZ 10 Os 137/83-6, dem der nähere Sachverhalt zu entnehmen ist, schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen worden.
Gegenstand des Gerichtstages war daher nur noch die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Strafherabsetzung und die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28, 142 Abs 1 StGB zu drei Jahren Freiheitsstrafe.Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraphen 28, 142, Absatz eins, StGB zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
Dabei wertete es seine beiden Vorstrafen, den Rückfall innerhalb einer Probezeit und 'die Person des Opfers' als erschwerend, mildernde Umstände hielt es ihm nicht zugute.
Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.
Zwar ist dem Angeklagten das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen zusätzlich als erschwerend anzulasten, und auch mit Bezug auf 'die Person' des Opfers wurde ihm die Tatbegehung - deshalb, weil ihn letzteres schon öfters unterstützt hatte - mit Recht besonders zum Vorwurf gemacht. Wohl aber haben als Erschwerungsgründe sein Rückfall innerhalb einer Probezeit (vgl. ÖJZ-LSK 1976/263) und seine (nicht einschlägigen) Vorstrafen (vgl. § 33 Z 2 StGB) zu entfallen.Zwar ist dem Angeklagten das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen zusätzlich als erschwerend anzulasten, und auch mit Bezug auf 'die Person' des Opfers wurde ihm die Tatbegehung - deshalb, weil ihn letzteres schon öfters unterstützt hatte - mit Recht besonders zum Vorwurf gemacht. Wohl aber haben als Erschwerungsgründe sein Rückfall innerhalb einer Probezeit vergleiche ÖJZ-LSK 1976/263) und seine (nicht einschlägigen) Vorstrafen vergleiche Paragraph 33, Ziffer 2, StGB) zu entfallen.
Bei diesen (korrigierten) Strafzumessungsgründen erscheint nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten (§ 32 StGB eine Reduzierung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe auf die Dauer von zwei Jahren als angemessen. Insoweit war daher seiner Berufung stattzugeben.Bei diesen (korrigierten) Strafzumessungsgründen erscheint nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten (Paragraph 32, StGB eine Reduzierung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe auf die Dauer von zwei Jahren als angemessen. Insoweit war daher seiner Berufung stattzugeben.
Mit Rücksicht auf das getrübte Vorleben des Angeklagten und auf seinen Rückfall während einer (bereits einmal verlängerten) Probezeit kann jedoch davon, daß aus besonderen Gründen eine Gewähr für sein künftiges Wohlverhalten geboten wäre, keine Rede sein, sodaß eine bedingte Strafnachsicht nicht in Betracht kam (§ 43 Abs 2 StGB).Mit Rücksicht auf das getrübte Vorleben des Angeklagten und auf seinen Rückfall während einer (bereits einmal verlängerten) Probezeit kann jedoch davon, daß aus besonderen Gründen eine Gewähr für sein künftiges Wohlverhalten geboten wäre, keine Rede sein, sodaß eine bedingte Strafnachsicht nicht in Betracht kam (Paragraph 43, Absatz 2, StGB).
In diesem Belang mußte demnach der Berufung ein Erfolg versagt bleiben.