Das zitierte Urteil steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Nach dem § 166 StGB. werden bestimmte Vermögensdelikte, darunter auch Veruntreuung, die jemand zum Nachteil seines Ehegatten, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder seiner Schwester oder zum Nachteil eines anderen Angehörigen (§ 72 StGB.) begeht, mit dem er in Hausgemeinschaft lebt, insofern begünstigt, als der Täter unter eine mildere Strafdrohung fällt (Abs. 1) und nur über Verlangen des Verletzten zu verfolgen ist (Abs. 3). Von dieser Begünstigung wird jedoch der Vormund, der zum Nachteil seines Mündels handelt, ausgenommen (§ 166 Abs. 1, letzter Satz, StGB.).Das zitierte Urteil steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Nach dem Paragraph 166, StGB. werden bestimmte Vermögensdelikte, darunter auch Veruntreuung, die jemand zum Nachteil seines Ehegatten, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder seiner Schwester oder zum Nachteil eines anderen Angehörigen (Paragraph 72, StGB.) begeht, mit dem er in Hausgemeinschaft lebt, insofern begünstigt, als der Täter unter eine mildere Strafdrohung fällt (Absatz eins,) und nur über Verlangen des Verletzten zu verfolgen ist (Absatz 3,). Von dieser Begünstigung wird jedoch der Vormund, der zum Nachteil seines Mündels handelt, ausgenommen (Paragraph 166, Absatz eins,, letzter Satz, StGB.).
Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.Juni 1978, GZ. 9 Os 66/78-8, u.a. ausgesprochen hat, stellt die letztgenannte Bestimmung ausdrücklich nur auf den Vormund (im Rechtssinn) ab und es kommt daher eine Ausdehnung der in dieser Gesetzesstelle bestimmten Ausnahme von der Privilegierung auch auf den Kurator einer im Bereich des materiellen (Straf-)Rechts unzulässigen Analogie (§ 1 Abs. 1 StGB.) gleich. Wer als Kurator zum Nachteil eines Pflegebefohlenen, der sein naher Angehöriger im Sinn des § 166 Abs. 1 StGB. ist, eines der dort angeführten Vermögensdelikte begeht, kann sohin nur über dessen Verlangen verfolgt werden. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, daß es zur Verfolgung der Margarete A einer Privatanklage bedurft hätte. Da eine solche nicht erhoben wurde, fehlt es an der nach dem Gesetz erforderlichen Anklage. Verletzt wurde die zu Unrecht angewendete Bestimmung des § 133 Abs. 1Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.Juni 1978, GZ. 9 Os 66/78-8, u.a. ausgesprochen hat, stellt die letztgenannte Bestimmung ausdrücklich nur auf den Vormund (im Rechtssinn) ab und es kommt daher eine Ausdehnung der in dieser Gesetzesstelle bestimmten Ausnahme von der Privilegierung auch auf den Kurator einer im Bereich des materiellen (Straf-)Rechts unzulässigen Analogie (Paragraph eins, Absatz eins, StGB.) gleich. Wer als Kurator zum Nachteil eines Pflegebefohlenen, der sein naher Angehöriger im Sinn des Paragraph 166, Absatz eins, StGB. ist, eines der dort angeführten Vermögensdelikte begeht, kann sohin nur über dessen Verlangen verfolgt werden. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, daß es zur Verfolgung der Margarete A einer Privatanklage bedurft hätte. Da eine solche nicht erhoben wurde, fehlt es an der nach dem Gesetz erforderlichen Anklage. Verletzt wurde die zu Unrecht angewendete Bestimmung des Paragraph 133, Absatz eins
StGB. (der verfehlterweise herangezogene Tatbestand). Der von der Generalprokuratur gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO. erhobenen Beschwerde war daher stattzugeben und gemäß dem § 292 StPO. wie eingangs zu erkennen.StGB. (der verfehlterweise herangezogene Tatbestand). Der von der Generalprokuratur gemäß dem Paragraph 33, Absatz 2, StPO. erhobenen Beschwerde war daher stattzugeben und gemäß dem Paragraph 292, StPO. wie eingangs zu erkennen.