Soweit die Mängelrüge eine Unvollständigkeit der Begründung hinsichtlich der Diebstähle zum Nachteil der Firma F und des Wilhelm G (A I 1 a ee und ff des Urteilssatzes) behauptet, kommt ihr keine Berechtigung zu.Soweit die Mängelrüge eine Unvollständigkeit der Begründung hinsichtlich der Diebstähle zum Nachteil der Firma F und des Wilhelm G (A römisch eins 1 a ee und ff des Urteilssatzes) behauptet, kommt ihr keine Berechtigung zu.
Der Ansicht des Beschwerdeführers zuwider sind die Angaben des Mitangeklagten C über den Einbruch bei der Firma F (S 294 Band II 2. und 3. Absatz, 295 vorl und lt Absatz, 296 1. bis 3. Absatz) im hier maßgebenden Punkt (Beteiligung des Beschwerdeführers) insgesamt keineswegs widersprüchlich, sondern stimmen (zusammengefaßt) darin überein, daß der Beschwerdeführer zwar Einzelheiten des geplanten Einbruchsdiebstahls nur mit dem Mitangeklagten B besprochen, gleichwohl aber dem Angeklagten C zu verstehen gegeben hat, er (A) erteile den Auftrag zur Tat und erkläre sich zur Abnahme der gestohlenen Teppiche bereit, und daß er außerdem den von ihm zur Tat Bestimmten sogar ein vor ihren Augen von ihm geschliffenes Montiereisen mit der Bemerkung übergeben hat, sie würden dieses noch benötigen. Ein innerer Widerspruch, den der Beschwerdeführer darzutun sucht, indem er einzelne Passagen aus dem Zusammenhang reißt, findet sich in dieser Verantwortung nicht, zumal Siegfried C betont hat, den genauen Wortlaut der vom Angeklagten A ihm gegenüber gemachten Äußerungen nicht wiedergeben zu können (Band II S 296 ganz oben).Der Ansicht des Beschwerdeführers zuwider sind die Angaben des Mitangeklagten C über den Einbruch bei der Firma F (S 294 Band römisch zwei 2. und 3. Absatz, 295 vorl und lt Absatz, 296 1. bis 3. Absatz) im hier maßgebenden Punkt (Beteiligung des Beschwerdeführers) insgesamt keineswegs widersprüchlich, sondern stimmen (zusammengefaßt) darin überein, daß der Beschwerdeführer zwar Einzelheiten des geplanten Einbruchsdiebstahls nur mit dem Mitangeklagten B besprochen, gleichwohl aber dem Angeklagten C zu verstehen gegeben hat, er (A) erteile den Auftrag zur Tat und erkläre sich zur Abnahme der gestohlenen Teppiche bereit, und daß er außerdem den von ihm zur Tat Bestimmten sogar ein vor ihren Augen von ihm geschliffenes Montiereisen mit der Bemerkung übergeben hat, sie würden dieses noch benötigen. Ein innerer Widerspruch, den der Beschwerdeführer darzutun sucht, indem er einzelne Passagen aus dem Zusammenhang reißt, findet sich in dieser Verantwortung nicht, zumal Siegfried C betont hat, den genauen Wortlaut der vom Angeklagten A ihm gegenüber gemachten Äußerungen nicht wiedergeben zu können (Band römisch zwei S 296 ganz oben).
Gleiches gilt für die ebenfalls auf die Verantwortung des Siegfried C gegründeten Urteilsannahmen betreffend die Bestimmung der Täter zum Einbruch in die Trafik des Wilhelm G (Punkt A I 1 a ff des Urteilssatzes) durch den Angeklagten A. Ein der Erörterung in den Urteilsgründen bedürftiger Widerspruch zwischen der Behauptung des C, A habe direkt den Auftrag zum Einbruch gegeben, und seiner unmittelbar nachfolgenden Aussage, aus dem Gespräch sei klar gewesen, daß A dort einen Einbruch haben wolle, jener habe auch darauf hingewiesen, daß dort viel zu holen sei (Band II S 298 letzter Abs, 299 ganz oben), ist nicht gegeben, bezieht sich doch erstere Behauptung auf die Unmittelbarkeit der Auftragserteilung, letztere Aussage hingegen auf deren Formulierung.Gleiches gilt für die ebenfalls auf die Verantwortung des Siegfried C gegründeten Urteilsannahmen betreffend die Bestimmung der Täter zum Einbruch in die Trafik des Wilhelm G (Punkt A römisch eins 1 a ff des Urteilssatzes) durch den Angeklagten A. Ein der Erörterung in den Urteilsgründen bedürftiger Widerspruch zwischen der Behauptung des C, A habe direkt den Auftrag zum Einbruch gegeben, und seiner unmittelbar nachfolgenden Aussage, aus dem Gespräch sei klar gewesen, daß A dort einen Einbruch haben wolle, jener habe auch darauf hingewiesen, daß dort viel zu holen sei (Band römisch zwei S 298 letzter Abs, 299 ganz oben), ist nicht gegeben, bezieht sich doch erstere Behauptung auf die Unmittelbarkeit der Auftragserteilung, letztere Aussage hingegen auf deren Formulierung.
Ebensowenig trifft es zu, daß der Angeklagte C mit seinen in der Beschwerde relevierten Angaben dazu (Band II S 302 letzter Absatz) im Gegensatz zu seinem früheren Eingeständnis (Band II S 301 Mitte) bestritten hätte, an A beim Kartenspiel einen erheblichen Geldbetrag verloren zu haben; im Zusammenhang (insbesondere mit Band II S 303 ganz oben) gesehen hat er nämlich damit nur in Abrede gestellt, bei A ein Feuerzeug und eine Herrenarmbanduhr als Pfand für ausgeliehenes Geld eingesetzt zu haben, und sogar hiezu behauptet, auch diese Gegenstände seien ihm von letzterem 'abgespielt' worden. Ein innerer Widerspruch in den Angaben des Angeklagten C liegt folglich auch in diesem Belang nicht vor.Ebensowenig trifft es zu, daß der Angeklagte C mit seinen in der Beschwerde relevierten Angaben dazu (Band römisch zwei S 302 letzter Absatz) im Gegensatz zu seinem früheren Eingeständnis (Band römisch zwei S 301 Mitte) bestritten hätte, an A beim Kartenspiel einen erheblichen Geldbetrag verloren zu haben; im Zusammenhang (insbesondere mit Band römisch zwei S 303 ganz oben) gesehen hat er nämlich damit nur in Abrede gestellt, bei A ein Feuerzeug und eine Herrenarmbanduhr als Pfand für ausgeliehenes Geld eingesetzt zu haben, und sogar hiezu behauptet, auch diese Gegenstände seien ihm von letzterem 'abgespielt' worden. Ein innerer Widerspruch in den Angaben des Angeklagten C liegt folglich auch in diesem Belang nicht vor.
Die bekämpfte Feststellung einer im voraus erklärten Bereitschaft des Beschwerdeführers zur übernahme der Beute schließlich (S 4 verso - in der Beschwerde irrig: S 5 -
Abs. 3 des Urteils = S 325/II) bezieht sich nicht auf die Fakten F und G, sondern auf die noch zu erörternden Fakten D und E. Insoweit war die Nichtigkeitsbeschwerde daher zu verwerfen. Hinsichtlich der Diebstähle zum Nachteil der Brigitte D und der Franziska E (A I 1 a cc und dd des Urteilssatzes) liegt hingegen der vom Beschwerdeführer behauptete Begründungsmangel vor. Das Schöffengericht stützte die Feststellung, der Angeklagte A habe die Mitangeklagten B und C zu den erwähnten Einbruchsdiebstählen angestiftet und ihnen die Abnahme der Beute ausdrücklich zugesagt (Band II S 326 Mitte), primär auf die Angaben des Siegfried C. Aus der Aussage des Genannten in der Hauptverhandlung (Band II S 293 unten und vso) - die im wesentlichen mit seinen Angaben vor der Polizei übereinstimmt (Band I S 357 unten, 359) - ergibt sich aber lediglich, daß nach den Einbrüchen die Diebsbeute zum Großteil zum Beschwerdeführer gebracht und diesem überlassen wurde. Aus dieser Aussage läßt sich hingegen keinesfalls entnehmen, daß der Nichtigkeitswerber die Mitangeklagten B und C zu diesen Diebstählen bestimmt hat.Absatz 3, des Urteils = S 325/II) bezieht sich nicht auf die Fakten F und G, sondern auf die noch zu erörternden Fakten D und E. Insoweit war die Nichtigkeitsbeschwerde daher zu verwerfen. Hinsichtlich der Diebstähle zum Nachteil der Brigitte D und der Franziska E (A römisch eins 1 a cc und dd des Urteilssatzes) liegt hingegen der vom Beschwerdeführer behauptete Begründungsmangel vor. Das Schöffengericht stützte die Feststellung, der Angeklagte A habe die Mitangeklagten B und C zu den erwähnten Einbruchsdiebstählen angestiftet und ihnen die Abnahme der Beute ausdrücklich zugesagt (Band römisch zwei S 326 Mitte), primär auf die Angaben des Siegfried C. Aus der Aussage des Genannten in der Hauptverhandlung (Band römisch zwei S 293 unten und vso) - die im wesentlichen mit seinen Angaben vor der Polizei übereinstimmt (Band römisch eins S 357 unten, 359) - ergibt sich aber lediglich, daß nach den Einbrüchen die Diebsbeute zum Großteil zum Beschwerdeführer gebracht und diesem überlassen wurde. Aus dieser Aussage läßt sich hingegen keinesfalls entnehmen, daß der Nichtigkeitswerber die Mitangeklagten B und C zu diesen Diebstählen bestimmt hat.
Den bezüglichen Feststellungen fehlt daher die im Urteil angenommene Deckung im Beweisverfahren. Da insoweit eine Verfahrenserneuerung unumgänglich ist, war der Schuldspruch in diesem Umfang aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Beizupflichten ist dem Beschwerdeführer auch, soweit er in der Rechtsrüge (Z 10) die (anklagekonforme) Annahme der Z 2 des § 129 StGB bekämpft. Die Unterstellung auch unter diese Qualifikation - die nur bei den Mitangeklagten Manfred B und Siegfried C im Hinblick auf andere Fakten zutreffend angenommen wurde - findet nämlich beim Beschwerdeführer (in Ansehung der ihm als Anstifter zur Last fallenden Fakten) in den im Tenor des Schuldspruchs (gleichwie in den Urteilsgründen) konstatierten Sachverhalt keine Deckung, sodaß das Ersturteil auch mit dieser zutreffend geltend gemachten Nichtigkeit behaftet ist, weshalb auch diesbezüglich mit einer Aufhebung vorzugehen war.Beizupflichten ist dem Beschwerdeführer auch, soweit er in der Rechtsrüge (Ziffer 10,) die (anklagekonforme) Annahme der Ziffer 2, des Paragraph 129, StGB bekämpft. Die Unterstellung auch unter diese Qualifikation - die nur bei den Mitangeklagten Manfred B und Siegfried C im Hinblick auf andere Fakten zutreffend angenommen wurde - findet nämlich beim Beschwerdeführer (in Ansehung der ihm als Anstifter zur Last fallenden Fakten) in den im Tenor des Schuldspruchs (gleichwie in den Urteilsgründen) konstatierten Sachverhalt keine Deckung, sodaß das Ersturteil auch mit dieser zutreffend geltend gemachten Nichtigkeit behaftet ist, weshalb auch diesbezüglich mit einer Aufhebung vorzugehen war.
Da die teilweise Aufhebung des Schuldspruchs auch die Aufhebung des Strafausspruchs (einschließlich jenes nach § 38 StGB) zur Folge hatte, war der Angeklagte A mit seiner Berufung darauf zu verweisen. Auf seine von ihm selbst verfaßte, als Ergänzung der Nichtigkeitsbeschwerde (und Berufung) bezeichnete, direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Eingabe vom 31. August 1982 war nicht Bedacht zu nehmen, weil das Gesetz (§ 285 Abs. 1 StPO) nur eine - einzige - Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vorsieht (SSt 39/37; EvBl 1975/235 ua) und auf die Berufung zufolge der Teilaufhebung des Urteils (einschließlich des Strafausspruchs) nicht einzugehen war.Da die teilweise Aufhebung des Schuldspruchs auch die Aufhebung des Strafausspruchs (einschließlich jenes nach Paragraph 38, StGB) zur Folge hatte, war der Angeklagte A mit seiner Berufung darauf zu verweisen. Auf seine von ihm selbst verfaßte, als Ergänzung der Nichtigkeitsbeschwerde (und Berufung) bezeichnete, direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Eingabe vom 31. August 1982 war nicht Bedacht zu nehmen, weil das Gesetz (Paragraph 285, Absatz eins, StPO) nur eine - einzige - Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vorsieht (SSt 39/37; EvBl 1975/235 ua) und auf die Berufung zufolge der Teilaufhebung des Urteils (einschließlich des Strafausspruchs) nicht einzugehen war.
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A hat sich der Oberste Gerichtshof ferner davon überzeugt, daß dem Angeklagten Manfred B, der gegen das Urteil kein Rechtmittel erhoben hat und sich bereits in Strafhaft befindet (Band II S 355), nur die Vorhaftzeiten vom 15. Februar 1982, 10,30 Uhr, bis 22. Februar 1982, 11,00Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A hat sich der Oberste Gerichtshof ferner davon überzeugt, daß dem Angeklagten Manfred B, der gegen das Urteil kein Rechtmittel erhoben hat und sich bereits in Strafhaft befindet (Band römisch zwei S 355), nur die Vorhaftzeiten vom 15. Februar 1982, 10,30 Uhr, bis 22. Februar 1982, 11,00
Uhr, und vom 16. Mai 1982, 0,45 Uhr, bis 8. Juni 1982, 12,30 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe gemäß dem § 38 StGB angerechnet worden sind. Eine Anrechnung der vom 19. Jänner 1982, 18,00 Uhr bis 15. Februar 1982, 10,30 Uhr, vom Genannten erlittenen Verwahrungs- und Untersuchungshaft (Band I S 69, Band II S 177) unterblieb dagegen im gegenständlichen Urteil erkennbar wegen der erfolgten Anrechnung dieser Haftzeit im (infolge Rückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung hinsichtlich Manfred B am 9. Juni 1982 in Rechtskraft erwachsenen) Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 15. Februar 1982, AZ 10 Vr 110/82.Uhr, und vom 16. Mai 1982, 0,45 Uhr, bis 8. Juni 1982, 12,30 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe gemäß dem Paragraph 38, StGB angerechnet worden sind. Eine Anrechnung der vom 19. Jänner 1982, 18,00 Uhr bis 15. Februar 1982, 10,30 Uhr, vom Genannten erlittenen Verwahrungs- und Untersuchungshaft (Band römisch eins S 69, Band römisch zwei S 177) unterblieb dagegen im gegenständlichen Urteil erkennbar wegen der erfolgten Anrechnung dieser Haftzeit im (infolge Rückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung hinsichtlich Manfred B am 9. Juni 1982 in Rechtskraft erwachsenen) Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 15. Februar 1982, AZ 10 römisch fünf r 110/82.
Da jedoch Manfred B diese weitere Haft erst nach Begehung der im gegenständlichen Verfahren abgeurteilten Straftaten erlitten hat und die betreffende Haftzeit faktisch noch nicht angerechnet worden ist (der Vollzug der vom Kreisgericht Leoben verhängten Strafe ist erst im Anschluß an die derzeit für das Landesgericht für Strafsachen Graz in Vollzug befindliche Strafe vorgesehen), verstößt die Unterlassung der urteilsmäßigen Doppelanrechnung gegen die Vorschrift des § 38 StGB und begründet Nichtigkeit nach Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO (ÖJZ-LSK 1976/122, 1977/6, 94). Diese war gemäß § 290 Abs. 1 StPO wie im Spruch zu beheben.Da jedoch Manfred B diese weitere Haft erst nach Begehung der im gegenständlichen Verfahren abgeurteilten Straftaten erlitten hat und die betreffende Haftzeit faktisch noch nicht angerechnet worden ist (der Vollzug der vom Kreisgericht Leoben verhängten Strafe ist erst im Anschluß an die derzeit für das Landesgericht für Strafsachen Graz in Vollzug befindliche Strafe vorgesehen), verstößt die Unterlassung der urteilsmäßigen Doppelanrechnung gegen die Vorschrift des Paragraph 38, StGB und begründet Nichtigkeit nach Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (ÖJZ-LSK 1976/122, 1977/6, 94). Diese war gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO wie im Spruch zu beheben.