Gründe:
Mit rechtskräftigem Abwesenheitsurteil eines Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.Juni 1975, GZ. 2 c E Vr 3857/75-12, wurde Josef A des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2Mit rechtskräftigem Abwesenheitsurteil eines Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.Juni 1975, GZ. 2 c E römisch fünf r 3857/75-12, wurde Josef A des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2
StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem ersten Strafsatz des § 133 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde diese Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Zugleich wurde dem Verurteilten mit gesondertem Beschluß die Weisung erteilt, den aus seiner Tat entstandenen Schaden bis 1.Juli 1976 gutzumachen (S. 44, 55; siehe auch Bezugnahme im Urteil S. 49).StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 133, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde diese Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Zugleich wurde dem Verurteilten mit gesondertem Beschluß die Weisung erteilt, den aus seiner Tat entstandenen Schaden bis 1.Juli 1976 gutzumachen (S. 44, 55; siehe auch Bezugnahme im Urteil S. 49).
Ob der Verurteilte diese Weisung befolgte, ist nicht aktenkundig. Nach Ablauf der Probezeit sprach das Landesgericht für Strafsachen Wien, da in der eingeholten Strafregisterauskunft vom 26.September 1978 nach der vorangeführten Verurteilung des Josef A keine weitere aufschien (S. 61), auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluß aus, daß die Strafe endgültig nachgesehen sei. Bei den Akten befindet sich zwar keine Urschrift dieses Beschlusses; dennoch steht fest, daß ein solcher auf Anordnung des Einzelrichters vom 4.Oktober 1978 durch die Geschäftsabteilung vorbereiteter Beschluß ergangen und nach Abfertigung insbesondere dem Strafregisteramt - versehen mit dem Datum: 5.Oktober 1978 - zugekommen ist (S. 58, 71). Am 11.Oktober 1978 erhielt das Landesgericht für Strafsachen Wien von der Bundespolizeidirektion Wien die Mitteilung, daß Josef A vom Bezirksgericht Vöcklabruck neuerlich verurteilt wurde. Inhaltlich des sohin beigeschafften Bezugsaktes 4 U 2653/77 des Bezirksgerichtes Vöcklabruck war über ihn mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 14.August 1978 (ON. 12) wegen des zwischen 28. Februar und 7.April 1977 - mithin während der Probezeit - begangenen Vergehens des Betruges nach § 146 StGB eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 100 S (und demgemäß eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen) verhängt worden. Das Bezirksgericht Vöcklabruck hatte es unterlassen, das Landesgericht für Strafsachen Wien von der Anhängigkeit des noch während der (aktenkundigen - siehe S. 5) Probezeit eingeleiteten neuen Verfahrens zu verständigen (vgl. JABl. 1976/17).Ob der Verurteilte diese Weisung befolgte, ist nicht aktenkundig. Nach Ablauf der Probezeit sprach das Landesgericht für Strafsachen Wien, da in der eingeholten Strafregisterauskunft vom 26.September 1978 nach der vorangeführten Verurteilung des Josef A keine weitere aufschien (S. 61), auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluß aus, daß die Strafe endgültig nachgesehen sei. Bei den Akten befindet sich zwar keine Urschrift dieses Beschlusses; dennoch steht fest, daß ein solcher auf Anordnung des Einzelrichters vom 4.Oktober 1978 durch die Geschäftsabteilung vorbereiteter Beschluß ergangen und nach Abfertigung insbesondere dem Strafregisteramt - versehen mit dem Datum: 5.Oktober 1978 - zugekommen ist (S. 58, 71). Am 11.Oktober 1978 erhielt das Landesgericht für Strafsachen Wien von der Bundespolizeidirektion Wien die Mitteilung, daß Josef A vom Bezirksgericht Vöcklabruck neuerlich verurteilt wurde. Inhaltlich des sohin beigeschafften Bezugsaktes 4 U 2653/77 des Bezirksgerichtes Vöcklabruck war über ihn mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 14.August 1978 (ON. 12) wegen des zwischen 28. Februar und 7.April 1977 - mithin während der Probezeit - begangenen Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 100 S (und demgemäß eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen) verhängt worden. Das Bezirksgericht Vöcklabruck hatte es unterlassen, das Landesgericht für Strafsachen Wien von der Anhängigkeit des noch während der (aktenkundigen - siehe S. 5) Probezeit eingeleiteten neuen Verfahrens zu verständigen vergleiche JABl. 1976/17).
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft und ohne Anhörung des Verurteilten sprach der Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien im Verfahren 2 c E Vr 3857/75Auf Antrag der Staatsanwaltschaft und ohne Anhörung des Verurteilten sprach der Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien im Verfahren 2 c E römisch fünf r 3857/75
nunmehr mit Beschluß vom 10.November 1978 (ON. 21) aus, daß die bedingte Nachsicht der über Josef A mit dem Urteil vom 16.Juni 1975 verhängten Strafe zwar nicht widerrufen, die Probezeit aber auf insgesamt fünf Jahre verlängert werde.