Dem dahingehenden Beschwerdevorbringen zuwider läßt sich ferner aus den Feststellungen ohnedies mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, daß Dr. H*** mit dem Angeklagten letztlich (während des anhängigen Strafverfahrens) einen verbücherungsfähigen Kaufvertrag schloß, konstatierte es doch - den Angaben dieses Zeugen (S 50/VI) folgend -, daß er nach Übernahme der intabulierten Forderungen nunmehr grundbücherlicher Eigentümer ist (US 33 und 34), was füglich nicht ohne verbücherungsfähigen Vertrag mit dem bücherlichen Voreigentümer zustande gekommen sein kann. Diese Feststellung steht aber nicht im Widerspruch mit den Ausführungen des Erstgerichtes über einen Nichtabschluß "des Kaufvertrages"; denn dabei handelt es sich nicht um eine Effektuierung des ursprünglich geplanten, sondern vielmehr um einen - auf Grund eines nachträglichen (infolge drohender Zwangsversteigerung gefaßten) Willensentschlusses der Beteiligten, den Schaden des Zeugen Dr. H*** in Grenzen zu halten, errichteten - anderen Vertrag. Entgegen einem darauf bezogenen Beschwerdeeinwand ist auch der Ausspruch des Erstgerichtes über die Schadenshöhe keineswegs undeutlich: der Schade wurde, den geleisteten Anzahlungen entsprechend, mit 234.000 S konstatiert (US 3, 32). Die Urteilsausführungen, wonach Dr. H*** trotz Erwerbes der Eigentumswohnung nach wie vor geschädigt ist, weil er für Vorpfandrechte aufkommen muß (US 34), bedeuten nur, daß er durch den späteren Vertragsabschluß auch nachträglich jedenfalls nicht vollständig schadlos gestellt wurde, und stehen damit sohin nicht im Widerspruch.
Inwiefern aber bei der Feststellung der Schadenshöhe der Umstand von Relevanz sein sollte, daß dem Zeugen Dr. H*** ein Grundbuchsauszug zur Verfügung gestanden sei, aus dem Vorpfandrechte zu entnehmen gewesen seien, ist - angesichts der konstatierten Vorspiegelung lastenfreier Übereignung - der Beschwerde nicht zu entnehmen.
Das abschließende Vorbringen der Mängelrüge zu diesem Urteilsfaktum hinwieder, das im Zusammenhang mit der Feststellung eines Ansinnens des Angeklagten an den Zeugen Dr. H*** zur Zahlung auch des Restkaufpreises von 140.000 S die Nichtberücksichtigung von dessen Bekundung moniert, er hätte den Restbetrag ohnehin an den Treuhänder jenes Kreditinstituts bezahlen sollen, welches den vorausgegangenen Erwerb der Eigentumswohnung durch die Firma P*** finanziert hatte, womit ersichtlich eine insoweit gebotene Gewähr für eine bestimmungsgemäße Verwendung der Abschlußzahlung dargetan werden soll, geht daran vorbei, daß es sich bei den hier bekämpften Ausführungen des erstgerichtlichen Urteils, wonach das relevierte Zahlungsbegehren ebenfalls die berechnende und skrupellose Vorgangsweise des Beschwerdeführers auch in Zeiten schlechtester finanzieller Lage der Gesellschaften "zeige" (US 34), lediglich um einen illustrativen Hinweis auf ein Verhalten handelt, in Ansehung dessen er von der Anklage wegen versuchten Betruges ohnehin freigesprochen wurde (Punkt II/A/2 des Urteils; vgl. auch US 63/64), und der sohin keine im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes entscheidende Tatsache betrifft. Die Nichtrealisierung des ihm unterbreiteten Anbots einer erheblichen Versicherungsleistung auf Grund zweier Schadensfälle durch den Angeklagten schließlich steht mit dem hier aktuellen Betrugsfaktum in keinerlei Zusammenhang und wurde im übrigen vom Schöffengericht ohnedies in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen (US 17 f).Das abschließende Vorbringen der Mängelrüge zu diesem Urteilsfaktum hinwieder, das im Zusammenhang mit der Feststellung eines Ansinnens des Angeklagten an den Zeugen Dr. H*** zur Zahlung auch des Restkaufpreises von 140.000 S die Nichtberücksichtigung von dessen Bekundung moniert, er hätte den Restbetrag ohnehin an den Treuhänder jenes Kreditinstituts bezahlen sollen, welches den vorausgegangenen Erwerb der Eigentumswohnung durch die Firma P*** finanziert hatte, womit ersichtlich eine insoweit gebotene Gewähr für eine bestimmungsgemäße Verwendung der Abschlußzahlung dargetan werden soll, geht daran vorbei, daß es sich bei den hier bekämpften Ausführungen des erstgerichtlichen Urteils, wonach das relevierte Zahlungsbegehren ebenfalls die berechnende und skrupellose Vorgangsweise des Beschwerdeführers auch in Zeiten schlechtester finanzieller Lage der Gesellschaften "zeige" (US 34), lediglich um einen illustrativen Hinweis auf ein Verhalten handelt, in Ansehung dessen er von der Anklage wegen versuchten Betruges ohnehin freigesprochen wurde (Punkt II/A/2 des Urteils; vergleiche auch US 63/64), und der sohin keine im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes entscheidende Tatsache betrifft. Die Nichtrealisierung des ihm unterbreiteten Anbots einer erheblichen Versicherungsleistung auf Grund zweier Schadensfälle durch den Angeklagten schließlich steht mit dem hier aktuellen Betrugsfaktum in keinerlei Zusammenhang und wurde im übrigen vom Schöffengericht ohnedies in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen (US 17 f).
Zum Urteilsfaktum A/3 moniert der Angeklagte in der Mängelrüge vorerst die Feststellung, daß er die inkriminierten Zahlungen im Dezember 1982 "bzw im Jänner 1983" (richtig nur: im Dezember 1982) noch nach Eintragung "der Simultanhypotheken" herausgelockt habe (US 34 f, 38); zu dieser Zeit sei auf der hier interessierenden Liegenschaft noch kein derartiges Pfandrecht intabuliert gewesen. Dabei verkennt er jedoch, daß die gerügte Konstatierung gar nicht die darauf einverleibt gewesenen Hypotheken betrifft, sondern - mit Bezug auf die "katastrophale" allgemeine Lage der Gesellschaften (vgl. US 38, 40) - die Belastung von deren Liegenschaftsvermögen überhaupt mit exekutiven Pfandrechten; dazu genügt es, auf das eingangs zur Mängelrüge Gesagte zu verweisen.Zum Urteilsfaktum A/3 moniert der Angeklagte in der Mängelrüge vorerst die Feststellung, daß er die inkriminierten Zahlungen im Dezember 1982 "bzw im Jänner 1983" (richtig nur: im Dezember 1982) noch nach Eintragung "der Simultanhypotheken" herausgelockt habe (US 34 f, 38); zu dieser Zeit sei auf der hier interessierenden Liegenschaft noch kein derartiges Pfandrecht intabuliert gewesen. Dabei verkennt er jedoch, daß die gerügte Konstatierung gar nicht die darauf einverleibt gewesenen Hypotheken betrifft, sondern - mit Bezug auf die "katastrophale" allgemeine Lage der Gesellschaften vergleiche US 38, 40) - die Belastung von deren Liegenschaftsvermögen überhaupt mit exekutiven Pfandrechten; dazu genügt es, auf das eingangs zur Mängelrüge Gesagte zu verweisen.
Zur Urteilsfeststellung, das Ehepaar O*** habe den Restkaufpreis von knapp 300.000 S im Sommer 1983 flüssig gehabt und auf Abschluß eines verbücherungsfähigen Kaufvertrages gedrängt, was vom Angeklagten mit Hinhalten beantwortet wurde (US 36 f), rügt letzterer, es sei dabei die Aussage der Waltraud O*** (S 55/VI) außer acht gelassen worden, wonach er vorher auf eine Bezahlung des restlichen Kaufpreises bis Ende Jänner (1983) gedrängt habe; desgleichen sei die Bekundung des Edmund O*** (S 53/VI) nicht beachtet worden, wonach der Angeklagte die ihm angebotene Restzahlung nicht annahm und dieser Zeuge der Meinung war, jener brauche das Geld nicht.
Mit dem Hinweis auf die relevierte einzelne Passage in der Aussage der Zeugin Waltraud O*** übergeht der Beschwerdeführer aber den entscheidenden Inhalt der Gesamtdarstellung beider genannter Zeugen, wonach sie ab April 1983 (im weiteren Verlauf dieses Jahres) in etwa 60 Telefonaten vergeblich versuchten, den Angeklagten zum Abschluß eines verbücherungsfähigen Vertrages über den Erwerb unbelasteten Wohnungseigentums zu bewegen. In diesem Zusammenhang gesehen war eine spezielle Erörterung der Gründe, aus denen der Angeklagte anfangs, also noch im nahen zeitlichen Zusammenhang mit dem Herauslocken der Anzahlungen, an weiteren Geldleistungen des Ehepaars O*** interessiert war, sowie der Ursachen, auf die der Zeuge Edmund O*** die spätere Hinhaltetaktik des Angeklagten ursprünglich zurückführte, durchaus entbehrlich (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO); der Sache nach ficht der Beschwerdeführer insoweit nur unzulässigerweise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung an.Mit dem Hinweis auf die relevierte einzelne Passage in der Aussage der Zeugin Waltraud O*** übergeht der Beschwerdeführer aber den entscheidenden Inhalt der Gesamtdarstellung beider genannter Zeugen, wonach sie ab April 1983 (im weiteren Verlauf dieses Jahres) in etwa 60 Telefonaten vergeblich versuchten, den Angeklagten zum Abschluß eines verbücherungsfähigen Vertrages über den Erwerb unbelasteten Wohnungseigentums zu bewegen. In diesem Zusammenhang gesehen war eine spezielle Erörterung der Gründe, aus denen der Angeklagte anfangs, also noch im nahen zeitlichen Zusammenhang mit dem Herauslocken der Anzahlungen, an weiteren Geldleistungen des Ehepaars O*** interessiert war, sowie der Ursachen, auf die der Zeuge Edmund O*** die spätere Hinhaltetaktik des Angeklagten ursprünglich zurückführte, durchaus entbehrlich (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO); der Sache nach ficht der Beschwerdeführer insoweit nur unzulässigerweise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung an.
Zur Behauptung einer "unzureichenden Begründung" in bezug auf den tatsächlichen Eintritt eines Schadens (sachlich Z 10), der vom Erstgericht mit den hingegebenen Anzahlungen in der Höhe von insgesamt 300.000 S angenommen wurde (US 3 und 36), ist auch zu diesem Urteilsfaktum wieder darauf zu verweisen, daß die relevierten Feststellungen (US 38) bloß die Frage nach einer späteren Schadensminderung betreffen. Die - im Urteil ohnedies konstatierte - Tatsache, daß die Eheleute O*** die von ihnen bereits benützte Eigentumswohnung zu einem späteren Zeitpunkt ersteigerten, durfte bei der Ermittlung des Betrugsschadens gar nicht in Rechnung gestellt werden, denn dieser trat schon anläßlich der ungesicherten Übergabe der herausgelockten Anzahlungen an den Angeklagten ein, denen im Hinblick auf die Insolvenz der von ihm vertretenen Verkäuferin kein wirtschaftliches Äquivalent gegenüberstand.Zur Behauptung einer "unzureichenden Begründung" in bezug auf den tatsächlichen Eintritt eines Schadens (sachlich Ziffer 10,), der vom Erstgericht mit den hingegebenen Anzahlungen in der Höhe von insgesamt 300.000 S angenommen wurde (US 3 und 36), ist auch zu diesem Urteilsfaktum wieder darauf zu verweisen, daß die relevierten Feststellungen (US 38) bloß die Frage nach einer späteren Schadensminderung betreffen. Die - im Urteil ohnedies konstatierte - Tatsache, daß die Eheleute O*** die von ihnen bereits benützte Eigentumswohnung zu einem späteren Zeitpunkt ersteigerten, durfte bei der Ermittlung des Betrugsschadens gar nicht in Rechnung gestellt werden, denn dieser trat schon anläßlich der ungesicherten Übergabe der herausgelockten Anzahlungen an den Angeklagten ein, denen im Hinblick auf die Insolvenz der von ihm vertretenen Verkäuferin kein wirtschaftliches Äquivalent gegenüberstand.
Die zuletzt von der Mängelrüge zu diesem Urteilsfaktum ins Treffen geführte Erwirkung der Anmerkung einer Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung bis 17.Jänner 1984 (Grundbuchsauszug S 27/IV) schließlich deshalb zu erörtern, weil ihr zufolge trotz der katastrophalen wirtschaftlichen Lage der Verkäuferin ein lastenfreier Verkauf der Liegenschaft(santeile) "hätte erfolgen können", war angesichts der mängelfreien Feststellung, daß der Angeklagte zu einer lastenfreien Übereignung gar nicht gewillt war, entbehrlich. Die im Zusammenhang damit aufgestellte Behauptung des Erstellens einer Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung hingegen ist überhaupt aktenwidrig (siehe hiezu erneut S 27, 29/IV). Zum Urteilsfaktum A/4 wird in der Mängelrüge eine unzureichende Begründung behauptet, weil nicht berücksichtigt worden sei, daß die Zeugin B*** (vormals W***) lediglich 135.000 S als Anzahlung auf den Gesamtkaufpreis von 450.000 S geleistet und daß das Kaufanbot (Beilage zu ON 60) die Verpflichtung der Zeugin zur Bezahlung des Restkaufpreises, somit ihrer Aktivität zur Beschaffung dieser Summe, erfordert habe.
Demgegenüber stellte das Erstgericht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Aussage der Zeugin B*** (US 39 und 40 iVm S 56 f/VI) fest, daß der Angeklagte es übernommen hatte, aktiv zu werden und ihr einen Kredit für den Restkaufpreis zu verschaffen; seine dem entgegenstehende Verantwortung hielt es für widerlegt. Der Beschwerdeführer, der ein Übergehen von Beweisergebnissen hier nicht aufzeigen kann, versucht somit insoweit nur, nach Art einer Schuldberufung die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu bekämpfen, was ihm im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile versagt ist.Demgegenüber stellte das Erstgericht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Aussage der Zeugin B*** (US 39 und 40 in Verbindung mit S 56 f/VI) fest, daß der Angeklagte es übernommen hatte, aktiv zu werden und ihr einen Kredit für den Restkaufpreis zu verschaffen; seine dem entgegenstehende Verantwortung hielt es für widerlegt. Der Beschwerdeführer, der ein Übergehen von Beweisergebnissen hier nicht aufzeigen kann, versucht somit insoweit nur, nach Art einer Schuldberufung die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu bekämpfen, was ihm im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile versagt ist.
Gleiches gilt für alle jene Argumente des Angeklagten, mit denen er hervorhebt, daß zwar nicht die von der Käuferin geleistete Anzahlung, wohl aber der gesamte Kaufpreis zur Abdeckung der Finanzierungskredite ausgereicht hätte, weil die zu dieser Besicherung einverleibten Höchstbetragspfandrechte nicht voll ausgeschöpft gewesen seien, daß der Zeugin B*** die Wohnung bereits übergeben wurde und daß das Erstgericht deren Aussage über seine Rückzahlungsunwilligkeit unrichtig gewürdigt habe, womit er seiner leugnenden Verantwortung zum Durchbruch verhelfen möchte. Formelle Begründungsmängel des Urteils vermag er solcherart nicht darzutun.
Soweit sich der Beschwerdeführer aber im Zusammenhang mit der (beim Hinweis auf die Insolvenz der Firma P***) neuerlich relevierten Einverleibung "der Simultanpfandrechte" (US 40) auf seine "obige Darstellung" bezieht, kann er ebenfalls auf das bisher dazu Gesagte verwiesen werden. Die ergänzende Bezugnahme in der Mängelrüge auf eine "Objektbezogenheit" der Finanzierungsdarlehen, die erst aus dem - im vorliegenden Fall eben noch nicht vollständig eingegangenen - Erlös der jeweils weiterveräußerten Wohnung hätten abgedeckt werden sollen, geht deshalb vollkommen fehl, weil es bei den damit relevierten Hypotheken (wie schon dargelegt) gar nicht um jene geht, die im Einzelfall zur Besicherung des jeweiligen Finanzierungskredits einverleibt wurden.
Der Erörterung eines späteren Angebots des Angeklagten aber, die Wohnung nochmals zu verkaufen und aus dem Erlös die von B*** herausgelockte Anzahlung zu erstatten, bedurfte es im gegebenen Zusammenhang nicht, weil es sich (auch) dabei bestenfalls um ein nachträgliches Bemühen um Schadensgutmachung gehandelt haben könnte. Zum Urteilsfaktum B/4 geht der Beschwerdeführer bei seiner Rechtsrüge (Z 9 lit. a) davon aus, daß die Firma P*** beim Verkauf der tatgegenständlichen Wohnung an Hilde L*** nicht als Verkaufsvermittler für die bücherliche Eigentümerin Margarethe P*** aufgetreten sei, sondern als außerbücherlicher Eigentümer und Verkäufer im eigenen Namen; dementsprechend seien ihm (als Geschäftsführer der P***) die Anzahlungen der Käuferin nicht im Sinn des § 133 StGB zur Weiterleitung an P*** "anvertraut", sondern vielmehr - und zwar selbst im Fall einer derartigen Zweckbestimmung durch L*** - als vertragliche Zahlungen ihrerseits an die P*** zugeflossen, sodaß er darüber (als deren Organ) rechtlich und wirtschaftlich frei zu verfügen berechtigt gewesen sei. Die Urteilsfeststellungen über die Zweckwidmung der Anzahlungen durch die Käuferin ficht er zudem mit der Mängelrüge (Z 5) an. In beide Richtungen hin ist die Beschwerde indessen nicht zielführend.Der Erörterung eines späteren Angebots des Angeklagten aber, die Wohnung nochmals zu verkaufen und aus dem Erlös die von B*** herausgelockte Anzahlung zu erstatten, bedurfte es im gegebenen Zusammenhang nicht, weil es sich (auch) dabei bestenfalls um ein nachträgliches Bemühen um Schadensgutmachung gehandelt haben könnte. Zum Urteilsfaktum B/4 geht der Beschwerdeführer bei seiner Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) davon aus, daß die Firma P*** beim Verkauf der tatgegenständlichen Wohnung an Hilde L*** nicht als Verkaufsvermittler für die bücherliche Eigentümerin Margarethe P*** aufgetreten sei, sondern als außerbücherlicher Eigentümer und Verkäufer im eigenen Namen; dementsprechend seien ihm (als Geschäftsführer der P***) die Anzahlungen der Käuferin nicht im Sinn des Paragraph 133, StGB zur Weiterleitung an P*** "anvertraut", sondern vielmehr - und zwar selbst im Fall einer derartigen Zweckbestimmung durch L*** - als vertragliche Zahlungen ihrerseits an die P*** zugeflossen, sodaß er darüber (als deren Organ) rechtlich und wirtschaftlich frei zu verfügen berechtigt gewesen sei. Die Urteilsfeststellungen über die Zweckwidmung der Anzahlungen durch die Käuferin ficht er zudem mit der Mängelrüge (Ziffer 5,) an. In beide Richtungen hin ist die Beschwerde indessen nicht zielführend.
Denn selbst wenn die (insoweit unklaren) erstgerichtlichen Konstatierungen (US 46 bis 49) in dem ihnen vom Angeklagten beigemessenen Sinn zu verstehen wären (oder zu den damit relevierten Tatumständen Feststellungsmängel vorlägen) und selbst wenn jene Urteilsannahmen, wonach er aus den von L*** erhaltenen Teilzahlungen vereinbarungsgemäß (und mit den in der Beschwerde an sich richtig erkannten rechtlichen Konsequenzen) Verpflichtungen der P*** aus deren Liegenschaftserwerb (von P***) - sei es zur Bezahlung der Grunderwerbsteuer oder sei es zur Rückzahlung des der Gesellschaft zur Verfügung gestandenen Finanzierungsdarlehens - hätte erfüllen sollen, (außerdem) mangelhaft begründet wären, hätte das im gegebenen Fall keine der geltend gemachten Urteilsnichtigkeiten zur Folge.
Nach dahingehend unmißverständlichen und mängelfreien weiteren Feststellungen des Schöffengerichts hat nämlich der Beschwerdeführer ebenso wie in den zuvor erörterten Betrugsfällen auch hier die in Rede stehenden Anzahlungen jedenfalls mit Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz durch die Vorgabe der Verschaffung des lastenfreien bücherlichen Eigentumsrechtes an der Wohnung von der Käuferin herausgelockt und sie bereits dadurch in dieser Höhe am Vermögen geschädigt. Demgemäß hätte er bei richtiger rechtlicher Beurteilung unbeschadet der Frage, ob ihm die erlisteten Beträge als bloßer Vermittler zur Weiterleitung an Margarethe P*** als Verkäuferin anvertraut oder aber als vertraglich vereinbarte Zahlungen an die Firma P*** als Verkäuferin (und außerbücherliche Eigentümerin) - sei es mit oder sei es ohne eine (nur zivilrechtlich aktuelle) Verpflichtung, damit Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus dem Zwischenerwerb zu erfüllen - übergeben wurden, in jeder der beiden Varianten nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB schweren Betrug zu verantworten.Nach dahingehend unmißverständlichen und mängelfreien weiteren Feststellungen des Schöffengerichts hat nämlich der Beschwerdeführer ebenso wie in den zuvor erörterten Betrugsfällen auch hier die in Rede stehenden Anzahlungen jedenfalls mit Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz durch die Vorgabe der Verschaffung des lastenfreien bücherlichen Eigentumsrechtes an der Wohnung von der Käuferin herausgelockt und sie bereits dadurch in dieser Höhe am Vermögen geschädigt. Demgemäß hätte er bei richtiger rechtlicher Beurteilung unbeschadet der Frage, ob ihm die erlisteten Beträge als bloßer Vermittler zur Weiterleitung an Margarethe P*** als Verkäuferin anvertraut oder aber als vertraglich vereinbarte Zahlungen an die Firma P*** als Verkäuferin (und außerbücherliche Eigentümerin) - sei es mit oder sei es ohne eine (nur zivilrechtlich aktuelle) Verpflichtung, damit Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus dem Zwischenerwerb zu erfüllen - übergeben wurden, in jeder der beiden Varianten nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB schweren Betrug zu verantworten.
Auf eine dementsprechende Korrektur des angefochtenen Urteils (Z 10) zielt jedoch die Beschwerde weder mit der Rechtsrüge (Z 9 lit. a) noch mit der (deswegen keine im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes entscheidenden Tatsachen betreffenden) bisher erörterten Mängelrüge (Z 5) ab, und für ein amtswegiges Vorgehen nach § 290 Abs. 1 StPO ist insoweit kein Raum, weil der Angeklagte durch den aufgezeigten Rechtsirrtum nicht benachteiligt wurde. Darauf hinwieder, daß der Treuhänder jenes Kreditinstituts, welches den Ankauf der Wohnung durch die Firma P*** zu finanzieren bereit gewesen war, den ihm dazu bereits zur Verfügung gestandenen Betrag ohne vorheriges Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer an die Bank rücküberwies, hat das Erstgericht bei der Feststellung von dessen Betrugsvorsatz ohnehin Bedacht genommen; soweit er dagegen ins Treffen führt, daß diese Rücküberweisung für ihn unerwartet vorgenommen worden sei, unternimmt er abermals nur einen unzulässigen Angriff gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung, ohne einen formellen Begründungsmangel des Urteils (Z 5) darzutun.Auf eine dementsprechende Korrektur des angefochtenen Urteils (Ziffer 10,) zielt jedoch die Beschwerde weder mit der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) noch mit der (deswegen keine im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes entscheidenden Tatsachen betreffenden) bisher erörterten Mängelrüge (Ziffer 5,) ab, und für ein amtswegiges Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO ist insoweit kein Raum, weil der Angeklagte durch den aufgezeigten Rechtsirrtum nicht benachteiligt wurde. Darauf hinwieder, daß der Treuhänder jenes Kreditinstituts, welches den Ankauf der Wohnung durch die Firma P*** zu finanzieren bereit gewesen war, den ihm dazu bereits zur Verfügung gestandenen Betrag ohne vorheriges Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer an die Bank rücküberwies, hat das Erstgericht bei der Feststellung von dessen Betrugsvorsatz ohnehin Bedacht genommen; soweit er dagegen ins Treffen führt, daß diese Rücküberweisung für ihn unerwartet vorgenommen worden sei, unternimmt er abermals nur einen unzulässigen Angriff gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung, ohne einen formellen Begründungsmangel des Urteils (Ziffer 5,) darzutun.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Zur Berufung:
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28, 147 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren.Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraphen 28, 147, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren.
Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen und zweier Vergehen, die hohen, die Wertgrenzen von 100.000 S vielfach übersteigenden Schadenssummen und die durch mehrere Jahre dauernde wiederholte Tatbegehung bei allen Delikten, als mildernd dagegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten, ein teilweise reumütiges und umfassendes Geständnis und eine teilweise Schadensgutmachung "bzw. die Bereitschaft dazu".
Mit seiner gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung des Strafausmaßes an. Sie ist nicht berechtigt.
Der bisher ordentliche Wandel des Angeklagten wurde vom Erstgericht als mildernd berücksichtigt. Daß die Taten in auffallendem Widerspruch mit dem sonstigen Verhalten des Angeklagten standen, ist - der in der Berufung vertretenen Ansicht zuwider - kein weiterer Milderungsgrund, sondern zusätzliche Voraussetzung für die Wertung des bisher ordentlichen Wandels als Milderungsgrund (§ 34 Z 2 StGB).Der bisher ordentliche Wandel des Angeklagten wurde vom Erstgericht als mildernd berücksichtigt. Daß die Taten in auffallendem Widerspruch mit dem sonstigen Verhalten des Angeklagten standen, ist - der in der Berufung vertretenen Ansicht zuwider - kein weiterer Milderungsgrund, sondern zusätzliche Voraussetzung für die Wertung des bisher ordentlichen Wandels als Milderungsgrund (Paragraph 34, Ziffer 2, StGB).
Eine teilweise Schadensgutmachung, auf die der Angeklagte verweist, wurde vom Erstgericht gleichfalls als mildernd in Betracht gezogen, das überdies - insoweit unzutreffend - in diesem Zusammenhang sogar eine bloße Bereitschaft zur Schadensgutmachung beachtete.
Daß der Angeklagte aus den Straftaten keinen Vorteil (mehr) in Händen hat, ist kein Milderungsgrund.
Die Berufung vermag somit keine weiteren, dem Angeklagten zugute zu haltenden mildernden Umstände aufzuzeigen.
Das Erstgericht wertete die festgestellten Strafzumessungsgründe ihrem Gewicht nach durchaus zutreffend. Es berücksichtigte im Sinn der allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze des § 32 Abs. 3 StGB zutreffend in angemessener Weise die erheblichen Schadensbeträge und die Empfindlichkeit des Verlustes langjähriger Ersparnisse für viele der Geschädigten.Das Erstgericht wertete die festgestellten Strafzumessungsgründe ihrem Gewicht nach durchaus zutreffend. Es berücksichtigte im Sinn der allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze des Paragraph 32, Absatz 3, StGB zutreffend in angemessener Weise die erheblichen Schadensbeträge und die Empfindlichkeit des Verlustes langjähriger Ersparnisse für viele der Geschädigten.
Der hohe Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten des Angeklagten läßt das vom Erstgericht gefundene Strafmaß keineswegs überhöht erscheinen.
Der Berufung gegen das Strafausmaß war daher ein Erfolg zu versagen.
Mit der Berufung gegen den Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche bekämpft der Angeklagte die Punkte 1, 2, 3 und 7 des Adhäsionserkenntnisses (US 7 f), die korrespondierend zu den Schuldspruchfakten I/A/1 (B***-R***), I/A/3 (O***), I/A/4 (B***) und I/B/7 (W***) ergingen.
Dieser Berufung kommt im Ergebnis teilweise Berechtigung zu. Zu den Punkten 1, 3 und 7 des Adhäsionserkenntnisses unterlief dem Erstgericht nämlich ein Verfahrensfehler. Zu einer Reihe der von den Privatbeteiligten geltend gemachten Ansprüche wurde der Angeklagte im Sinn der zwingenden Bestimmung des § 365 Abs. 2 StPO gehört (S 6 f, 66, 75, 79, 80, 91, 93 und 95/VI), nicht aber zu jenen Ansprüchen, die von den Privatbeteiligten B***, R***, B*** und W*** geltend gemacht worden waren. Ohne diese Anhörung, die eine wesentliche formelle Voraussetzung eines verurteilenden Anschlußerkenntnisses ist (SSt 40/62, SSt 43/24, SSt 52/46, RZ 1983/9 u.a.), kann eine Verurteilung zur Schadenersatzleistung nicht erfolgen. Auch der Verteidiger, dessen Stellungnahme zu den geltend gemachten Ansprüchen als Prozeßerklärung hinreichend wäre (SSt 53/19 = EvBl. 1982/186 = ÖJZ-LSK 1982/133 u.a.), äußerte sich vorliegend nicht und wurde nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles hiezu auch nicht aufgefordert (S 108/VI).Dieser Berufung kommt im Ergebnis teilweise Berechtigung zu. Zu den Punkten 1, 3 und 7 des Adhäsionserkenntnisses unterlief dem Erstgericht nämlich ein Verfahrensfehler. Zu einer Reihe der von den Privatbeteiligten geltend gemachten Ansprüche wurde der Angeklagte im Sinn der zwingenden Bestimmung des Paragraph 365, Absatz 2, StPO gehört (S 6 f, 66, 75, 79, 80, 91, 93 und 95/VI), nicht aber zu jenen Ansprüchen, die von den Privatbeteiligten B***, R***, B*** und W*** geltend gemacht worden waren. Ohne diese Anhörung, die eine wesentliche formelle Voraussetzung eines verurteilenden Anschlußerkenntnisses ist (SSt 40/62, SSt 43/24, SSt 52/46, RZ 1983/9 u.a.), kann eine Verurteilung zur Schadenersatzleistung nicht erfolgen. Auch der Verteidiger, dessen Stellungnahme zu den geltend gemachten Ansprüchen als Prozeßerklärung hinreichend wäre (SSt 53/19 = EvBl. 1982/186 = ÖJZ-LSK 1982/133 u.a.), äußerte sich vorliegend nicht und wurde nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles hiezu auch nicht aufgefordert (S 108/VI).
Es war daher in diesem Umfang schon aus dem aufgezeigten formellen Grund, selbst wenn er als solcher nicht geltend gemacht wurde (vgl. 10 Os 8/82), mit einer Aufhebung der Punkte 1, 3 und 7 des Adhäsionserkenntnisses und in diesem Umfang mit einer Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg vorzugehen. Im übrigen bliebe unerfindlich, weshalb das Erstgericht angesichts seiner Urteilsfeststellungen, daß den Zeugen B*** und R*** insgesamt 350.000 S zurückgezahlt wurden (US 28), eben denselben Betrag noch als Schadenersatzforderung zuerkannte. Zum Privatbeteiligtenanspruch der Eheleute O*** wurde der Angeklagte gehört (S 7/VI). Er beschränkte sich auf die Äußerung, den geltend gemachten Betrag nicht anzuerkennen. Erstmals in der Berufung machte er, zum Teil als im Berufungsverfahren zulässige Neuerung, geltend, daß die Eheleute O*** die Wohnung mit 350.000 S ersteigert hätten, und ihnen angesichts des ursprünglich geforderten Kaufpreises von 597.000 S demnach nur ein "Mehraufwand" von 35.000 S (gemeint offenbar: 53.000 S) erwachsen sei, dem der Entfall der Kosten für die Errichtung eines Kaufvertrages, verminderte Grunderwerbsteuer, ein den bücherlichen Eigentümern zu leistendes Benützungsentgelt für eine zwei Jahre dauernde Benützung der Eigentumswohnung sowie die Forderung nach einer nicht entrichteten Vermittlungsprovision gegenüberstünde. Dieser Teil der Berufung bezüglich der privatrechtlichen Ansprüche ist nicht berechtigt.Es war daher in diesem Umfang schon aus dem aufgezeigten formellen Grund, selbst wenn er als solcher nicht geltend gemacht wurde vergleiche 10 Os 8/82), mit einer Aufhebung der Punkte 1, 3 und 7 des Adhäsionserkenntnisses und in diesem Umfang mit einer Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg vorzugehen. Im übrigen bliebe unerfindlich, weshalb das Erstgericht angesichts seiner Urteilsfeststellungen, daß den Zeugen B*** und R*** insgesamt 350.000 S zurückgezahlt wurden (US 28), eben denselben Betrag noch als Schadenersatzforderung zuerkannte. Zum Privatbeteiligtenanspruch der Eheleute O*** wurde der Angeklagte gehört (S 7/VI). Er beschränkte sich auf die Äußerung, den geltend gemachten Betrag nicht anzuerkennen. Erstmals in der Berufung machte er, zum Teil als im Berufungsverfahren zulässige Neuerung, geltend, daß die Eheleute O*** die Wohnung mit 350.000 S ersteigert hätten, und ihnen angesichts des ursprünglich geforderten Kaufpreises von 597.000 S demnach nur ein "Mehraufwand" von 35.000 S (gemeint offenbar: 53.000 S) erwachsen sei, dem der Entfall der Kosten für die Errichtung eines Kaufvertrages, verminderte Grunderwerbsteuer, ein den bücherlichen Eigentümern zu leistendes Benützungsentgelt für eine zwei Jahre dauernde Benützung der Eigentumswohnung sowie die Forderung nach einer nicht entrichteten Vermittlungsprovision gegenüberstünde. Dieser Teil der Berufung bezüglich der privatrechtlichen Ansprüche ist nicht berechtigt.
Der Schaden trat vorliegend durch die Hingabe der Anzahlung in der Höhe von 300.000 S ein. Daß die Eheleute O*** bei geänderten Verhältnissen dieselbe Eigentumswohnung anläßlich einer von einem Pfandgläubiger betriebenen zwangsweisen Versteigerung erwarben, steht in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der Herauslockung einer Anzahlung. Die Eheleute O*** hätten diese Eigentumswohnung als Meistbieter bei einer Versteigerung ebenso günstig erwerben können, hätten sie keine Anzahlung geleistet gehabt.
Soweit aber Kompensationseinwendungen (Benützungsentgelt und Vermittlungsprovision) geltend gemacht werden, übersieht der Berufungswerber, daß er (als physische Person) kraft der ihn treffenden zivilrechtlichen Schadenersatzpflicht aus einer strafbaren Handlung zur Zahlung verurteilt wurde, die behaupteten Forderungen jedoch, wenn sie überhaupt bestünden, nicht ihm zustünden, sondern der S***-B***-Ges.m.b.H. oder der P***-I*** Ges.m.b.H., womit mangels Gegenseitigkeit keine Kompensabilität gegeben ist. Daß diese - etwa durch Zession - auf ihn übergegangen wären, wurde selbst in der Berufung nicht einmal behauptet.
Aus den angeführten Erwägungen war diesem Teil der Berufung gegen das Adhäsionserkenntnis ein Erfolg zu versagen.