Der gegen dieses Urteil gerichteten, auf die Z. 4, 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund Berechtigung zu.Der gegen dieses Urteil gerichteten, auf die Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund Berechtigung zu.
In der Hauptverhandlung wurde vom Verteidiger des Angeklagten - neben weiteren Anträgen - der Antrag auf Vernehmung der Gendarmeriebeamten K*** und D zum Beweis dafür gestellt, daß der Zeuge C (am 12.September 1984) mit dem Angeklagten beim Gendarmeriepostenkommando Ulmerfeld-Hausmenning erschienen und dort (vorerst) seine (für den Angeklagten belastenden) Angaben (vom 7. September 1984) widerrufen habe (S. 84).
Das Erstgericht wies diesen Beweisantrag mit der Begründung ab, es habe sich einen direkten Eindruck über die Glaubwürdigkeit des Zeugen C verschaffen können, der die Behauptung eines Widerrufes seiner Angaben in der Hauptverhandlung entschieden verneint habe.
Mit der Abweisung des bezeichneten Beweisantrages konnten Verteidigungsrechte verkürzt werden. Der Antrag des Verteidigers zielte nämlich gerade darauf ab, durch die beantragten Beweise eine mangelnde Beweiskraft der Aussage des Zeugen C darzutun. Dem kann nicht damit begegnet werden, die Aussage dieses Zeugen als voll glaubwürdig zu erklären. Dem Gericht ist es nämlich schon im Hinblick auf die ihm gemäß den §§ 3 und 258 StPO. obliegenden Pflichten verwehrt, den Umfang des Beweisverfahrens von einer vorzeitig gewonnenen Überzeugung von der Schuld des Angeklagten bestimmen zu lassen (vgl. Mayerhofer-Rieder 2 , ENr. 80 f zu § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO. u.v.a.). Es hätte demnach vielmehr der beantragten Beweisaufnahme und für den Fall, daß die Zeugen Aussagen im Sinn des vorgebrachten Beweisthemas gemacht hätten, zur Vermeidung einer Urteilsnichtigkeit im Sinne der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. auch einer ausreichenden Erörterung des Beweiswertes der Aussagen dieser Zeugen sowie einer Auseinandersetzung darüber, welchen Einfluß dieser Umstand auf den Beweiswert der Aussage des Zeugen C hatte, bedurft.Mit der Abweisung des bezeichneten Beweisantrages konnten Verteidigungsrechte verkürzt werden. Der Antrag des Verteidigers zielte nämlich gerade darauf ab, durch die beantragten Beweise eine mangelnde Beweiskraft der Aussage des Zeugen C darzutun. Dem kann nicht damit begegnet werden, die Aussage dieses Zeugen als voll glaubwürdig zu erklären. Dem Gericht ist es nämlich schon im Hinblick auf die ihm gemäß den Paragraphen 3 und 258 StPO. obliegenden Pflichten verwehrt, den Umfang des Beweisverfahrens von einer vorzeitig gewonnenen Überzeugung von der Schuld des Angeklagten bestimmen zu lassen vergleiche Mayerhofer-Rieder 2 , ENr. 80 f zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO. u.v.a.). Es hätte demnach vielmehr der beantragten Beweisaufnahme und für den Fall, daß die Zeugen Aussagen im Sinn des vorgebrachten Beweisthemas gemacht hätten, zur Vermeidung einer Urteilsnichtigkeit im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. auch einer ausreichenden Erörterung des Beweiswertes der Aussagen dieser Zeugen sowie einer Auseinandersetzung darüber, welchen Einfluß dieser Umstand auf den Beweiswert der Aussage des Zeugen C hatte, bedurft.
Es ist auch nicht unzweifelhaft erkennbar, daß die gerügte Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (§ 281 Abs. 3 StPO.), denn die Urteilsfeststellungen werden nicht nur auf die Aussage der Zeugin B, sondern erklärtermaßen auch auf jene des Zeugen C gestützt.Es ist auch nicht unzweifelhaft erkennbar, daß die gerügte Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (Paragraph 281, Absatz 3, StPO.), denn die Urteilsfeststellungen werden nicht nur auf die Aussage der Zeugin B, sondern erklärtermaßen auch auf jene des Zeugen C gestützt.
Schon der aufgezeigte Verfahrensmangel zwingt zur Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils und zur Anordnung der Erneuerung des Verfahrens. Auf die weiteren geltend gemachten Nichtigkeitsgründe war daher nicht einzugehen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf obige Entscheidung zu verweisen.