Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 1.Jänner 1942 geborene geschiedene Versicherungsangestellte Werner (Johann) A des Verbrechens des Betrugs nach den § 146, 147 Abs. 3 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 1.Jänner 1942 geborene geschiedene Versicherungsangestellte Werner (Johann) A des Verbrechens des Betrugs nach den Paragraph 146, 147, Absatz 3, StGB schuldig erkannt.
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte am 25. Juni 1964 mit der damals gerade 17-jährigen Juliane B die Ehe geschlossen, deren Eltern Johann und Elisabeth B je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ. 834 KG. Stadl-Traun, bestehend aus dem Grundstück 167/57 Acker mit dem Haus Moritz von Schwind-Straße Nr. 29 waren. Mit Kaufvertrag vom 29.Oktober 1971 verkauften Johann und Elisabeth B je einen Hälfteanteil ihrer Hälfteanteile an den Angeklagten und an ihre Tochter Juliane, nunmehr verehelichte A, um den Preis von 100.000 S, sodaß Johann B, Elisabeth B, Juliane A und der Angeklagte Werner A je zu einem Viertel Eigentümer der oben bezeichneten Liegenschaft wurden. In diesem Kaufvertrag (Punkt 7) räumten sich die Verkäufer und die Käufer gegenseitig ein Vorkaufsrecht an dieser Liegenschaft ein, das auch im Grundbuch einverleibt wurde. Am 12.Juni 1974 wurde die Ehe zwischen dem Angeklagten und seiner Gattin geschieden. Nach einiger Zeit zog Juliane A aus der Wohnung aus und nahm lediglich ihre persönliche Habe mit.
Da sie dringend Geld benötigte, bot sie dem Angeklagten ihren Viertelanteil zum Preis von 175.000 S an. Mit ihren Eltern verhandelte sie nicht, weil sie damals mit diesen zerstritten war. Der Angeklagte war jedoch nur bereit, einen Betrag von 100.000 S zu bezahlen, mit dem sich Juliane A schließlich einverstanden erklärte. Beide begaben sich zum Notar Dr. Andreas C, in dessen Kanzlei ein Entwurf über einen Kaufvertrag mit einem Kaufpreis von 100.000 S verfaßt wurde. Vom Angeklagten über die Verkaufsabsichten ihrer Tochter informiert, begaben sich Johann und Elisabeth B in der Folge zum Notar und erklärten, bei einem Kaufpreis von 100.000 S von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen. Der Angeklagte teilte dies seiner geschiedenen Gattin mit und gab dabei vor, daß sie im Fall des Verkaufs ihres Viertelanteils an ihre Eltern den Kaufpreis nicht in bar erhalten würde, weil diese das Geld für ihre Enkelkinder zurückbehalten würden. Daher beschlossen sie, um Juliane A Bargeld verschaffen zu können, einen Kaufpreis von 150.000 S vorzutäuschen, weil sie wußten, daß den beiden Vorkaufsberechtigten Johann und Elisabeth B ein derartiger Geldbetrag nicht zur Verfügung stand. Tatsächlich sollte Juliane A lediglich 100.000 S erhalten. Es wurde daher am 10.Juli 1974 zwischen dem Angeklagten und seiner geschiedenen Gattin bei Notar Dr. C der Kaufvertrag über den Viertelanteil der Juliane A abgeschlossen und als Kaufpreis ein Betrag von 150.000 S angegeben. Johann und Elisabeth B verzichteten, nachdem sie über den Inhalt dieses Kaufvertrags informiert worden waren, auf die Ausübung ihres Vorkaufsrechts. Der Angeklagte hat den Kaufpreis in Höhe von tatsächlich nur 100.000 S in zwei Teilbeträgen an seine Ehegattin entrichtet. In der Folge wurde sein Eigentumsrecht an dem Viertelanteil seiner geschiedenen Gattin grundbücherlich einverleibt, sodaß er nunmehr Hälfteeigentümer der oben angeführten Liegenschaft ist.
Von diesen Feststellungen ausgehend, sprach das Erstgericht den Angeklagten des Verbrechens des Betrugs nach den § 146, 147 Abs. 3 StGB schuldig, weil er am 10.Juli 1974 in Lambach mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Johann und Elisabeth B durch Täuschung über Tatsachen, nämlich dadurch, daß er als Käufer des der Juliane A als Verkäuferin gehörigen Viertelanteils der Liegenschaft EZ. 834 KG. Stadl-Traun im schriftlichen Kaufvertrag einen Kaufpreis von 150.000 S anführte, zur Nichtausübung ihres Vorkaufsrechts und zur Abgabe ihrer Zustimmungserklärung zum Kaufvertrag, somit zu einer Handlung und Unterlassung verleitet hatte, die Johann und Elisabeth B an ihrem Vermögen schädigten, wobei der Schaden mindestens 122.569 S betragen hat.Von diesen Feststellungen ausgehend, sprach das Erstgericht den Angeklagten des Verbrechens des Betrugs nach den Paragraph 146, 147, Absatz 3, StGB schuldig, weil er am 10.Juli 1974 in Lambach mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Johann und Elisabeth B durch Täuschung über Tatsachen, nämlich dadurch, daß er als Käufer des der Juliane A als Verkäuferin gehörigen Viertelanteils der Liegenschaft EZ. 834 KG. Stadl-Traun im schriftlichen Kaufvertrag einen Kaufpreis von 150.000 S anführte, zur Nichtausübung ihres Vorkaufsrechts und zur Abgabe ihrer Zustimmungserklärung zum Kaufvertrag, somit zu einer Handlung und Unterlassung verleitet hatte, die Johann und Elisabeth B an ihrem Vermögen schädigten, wobei der Schaden mindestens 122.569 S betragen hat.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Zunächst behauptet der Beschwerdeführer, das Ersturteil sei insofern mit Begründungsmängeln behaftet, als es sich nicht mit Widersprüchen auseinandersetze, die zwischen den Zeugenaussagen des Notars Dr. C einerseits und der Juliane A andererseits bestünden. So habe ersterer als Zeuge wiederholt ausgesagt, ihm sei davon, daß der Kaufpreis in Wahrheit nur 100.000 S und nicht 150.000 S betragen habe, nichts bekannt gewesen, während Juliane A als Zeugin andererseits angegeben habe, es sei '100 %ig sicher', daß der Notar von der gemeinsamen Absicht des Beschwerdeführers und der Zeugin, die Eltern der Letztgenannten über die Höhe des Kaufpreises zu täuschen, gewußt habe.