Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 18.September 1956 geborene, beschäftigungslose Walter A u.a. unter Punkt A/1 - 5 des Urteilssatzes folgender in der Zeit vom 14. Dezember 1977 bis zum 16.Jänner 1978
verübter Straftaten schuldig erkannt:
1. des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach dem § 206 Abs. 1 StGB.;1. des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach dem Paragraph 206, Absatz eins, StGB.;
2. des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 Abs. 1 StGB.; - beide Delikte verübt an der am 7.September 1967 geborenen Schülerin Monika B;2. des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach dem Paragraph 207, Absatz eins, StGB.; - beide Delikte verübt an der am 7.September 1967 geborenen Schülerin Monika B;
3. des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 und 2 StGB.;3. des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB.;
4. des Vergehens der (leichten) Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB.;4. des Vergehens der (leichten) Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB.;
5. des Vergehens der versuchten Nötigung nach den § 15, 105 Abs. 1 StGB.; - gerichtet jeweils gegen Sophie C (nunmehr verehelichte D und Mutter der Monika B);5. des Vergehens der versuchten Nötigung nach den Paragraph 15, 105, Absatz eins, StGB.; - gerichtet jeweils gegen Sophie C (nunmehr verehelichte D und Mutter der Monika B);
Die zu A 1, 3 und 5 bezeichneten Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die er auf die Z. 5 und 9 (richtig: Z. 10) des § 281 Abs. 1 StPO.Die zu A 1, 3 und 5 bezeichneten Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die er auf die Ziffer 5 und 9 (richtig: Ziffer 10,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
stützt.
Die Beschwerde ist unbegründet.
In Bekämpfung des erstbezeichneten Schuldspruches, demzufolge er während des eingangs genannten Zeitraumes zweimal mit Monika B, der unmündigen Tochter seiner damaligen Quartiergeberin Sophie C, den außerehelichen Beischlaf unternommen hat, verweist der Beschwerdeführer in seiner Mängelrüge darauf, daß Sophie C als Zeugin in der Hauptverhandlung angegeben hat, sie habe nicht gesehen, daß er versuchte, mit ihrer unmündigen Tochter einen Geschlechtsverkehr durchzuführen, sowie daß sich Monika B selbst bei der Schilderung des von ihr bekundeten zweimaligen Unterfangens des Beschwerdeführers, mit ihr geschlechtlich zu verkehren, in Widersprüche verwickelt habe. Wegen deren Nichterörterung im Urteil, sowie angesichts der übergehung der angeführten Bekundung der Zeugin C sei der dem Schuldspruch zu A 1 zugrundeliegende Ausspruch, der Beschwerdeführer habe zweimal dazu angesetzt, mit der unmündigen Monika B geschlechtlich zu verkehren, mangelhaft begründet.
Die Rüge versagt:
Die bekämpfte Urteilskonstatierung stützte das Erstgericht ersichtlich auf die Zeugenaussage der Monika B, die es aus den im Urteil dargelegten - durchaus schlüssigen Erwägungen - für glaubwürdig erachtete. In der Hauptverhandlung schilderte Monika B (ebenso wie schon beim Untersuchungsrichter; vgl. S. 75 und 77) insgesamt zwei Unternehmungen des Angeklagten, sein Glied in ihre Scheide einzuführen, wobei im zweiten Fall - als sich das Kind auf den Geschlechtsteil A setzen mußte - Sophie C (die Mutter des Kindes) nicht anwesend war. Bei einem weiteren Vorfall hat der Angeklagte nach der Aussage der Monika B, welche sich (wieder) auf sein erigiertes Glied setzen mußte, 'nur so zum Spaß geschupft' (S. 230).Die bekämpfte Urteilskonstatierung stützte das Erstgericht ersichtlich auf die Zeugenaussage der Monika B, die es aus den im Urteil dargelegten - durchaus schlüssigen Erwägungen - für glaubwürdig erachtete. In der Hauptverhandlung schilderte Monika B (ebenso wie schon beim Untersuchungsrichter; vergleiche S. 75 und 77) insgesamt zwei Unternehmungen des Angeklagten, sein Glied in ihre Scheide einzuführen, wobei im zweiten Fall - als sich das Kind auf den Geschlechtsteil A setzen mußte - Sophie C (die Mutter des Kindes) nicht anwesend war. Bei einem weiteren Vorfall hat der Angeklagte nach der Aussage der Monika B, welche sich (wieder) auf sein erigiertes Glied setzen mußte, 'nur so zum Spaß geschupft' (S. 230).
Ein im Urteil unerörtert gebliebener, den Beweiswert der Zeugenaussage der Monika B mindernder 'Widerspruch' in den Bekundungen des Kindes über insgesamt drei Vorfälle, wobei der Beschwerdeführer aber nur in zwei Fällen zum Geschlechtsverkehr ansetzte, besteht daher nicht. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, es liege 'auf der Hand', daß das Mädchen Beischlaf und andere unzüchtige Akte nicht abgrenzen könne, entbehrt angesichts der von Monika B unmißverständlich vorgenommenen Differenzierung der einzelnen Vorfälle der Berechtigung. Die Zeugin C wiederum hat schon beim Untersuchungsrichter (s. S. 61) und dann auch in der Hauptverhandlung (s. S. 237 f.) darauf hingewiesen, daß der Angeklagte (wenn er sich zu Monika B ins Bett legte) das Licht abgedreht (und die Tuchent über sich und das Mädchen gelegt) habe, sodaß ihr (Sophie C) - von einem Unzuchtsvorfall in Richtung des § 207 Abs. 1 StGB. abgesehen - verborgen geblieben sei, was er mit dem Kind gemacht habe; sie habe angenommen, er spiele sich nur mit den Fingern .... Unter diesen Umständen stellte die in der Mängelrüge aufgegriffene Bemerkung der Zeugin C, sie habe nicht gesehen, daß der Angeklagte es unternommen habe, mit Monika B einen Geschlechtsverkehr durchzuführen, kein Indiz dafür dar, daß die vorerwähnten Bekundungen der Zeugin B unrichtig sein könnten.Ein im Urteil unerörtert gebliebener, den Beweiswert der Zeugenaussage der Monika B mindernder 'Widerspruch' in den Bekundungen des Kindes über insgesamt drei Vorfälle, wobei der Beschwerdeführer aber nur in zwei Fällen zum Geschlechtsverkehr ansetzte, besteht daher nicht. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, es liege 'auf der Hand', daß das Mädchen Beischlaf und andere unzüchtige Akte nicht abgrenzen könne, entbehrt angesichts der von Monika B unmißverständlich vorgenommenen Differenzierung der einzelnen Vorfälle der Berechtigung. Die Zeugin C wiederum hat schon beim Untersuchungsrichter (s. S. 61) und dann auch in der Hauptverhandlung (s. S. 237 f.) darauf hingewiesen, daß der Angeklagte (wenn er sich zu Monika B ins Bett legte) das Licht abgedreht (und die Tuchent über sich und das Mädchen gelegt) habe, sodaß ihr (Sophie C) - von einem Unzuchtsvorfall in Richtung des Paragraph 207, Absatz eins, StGB. abgesehen - verborgen geblieben sei, was er mit dem Kind gemacht habe; sie habe angenommen, er spiele sich nur mit den Fingern .... Unter diesen Umständen stellte die in der Mängelrüge aufgegriffene Bemerkung der Zeugin C, sie habe nicht gesehen, daß der Angeklagte es unternommen habe, mit Monika B einen Geschlechtsverkehr durchzuführen, kein Indiz dafür dar, daß die vorerwähnten Bekundungen der Zeugin B unrichtig sein könnten.
Es bedurfte mithin auch keiner Erörterung dieses Details aus der Zeugenaussage der Sophie C im Urteil, zumal das Gericht die Urteilsgründe in 'gedrängter Darstellung' abzufassen hatte (§ 270 Abs. 2 Z. 5 StPO.).Es bedurfte mithin auch keiner Erörterung dieses Details aus der Zeugenaussage der Sophie C im Urteil, zumal das Gericht die Urteilsgründe in 'gedrängter Darstellung' abzufassen hatte (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO.).
Bezüglich der Schuldsprüche laut A 3 und 5 des Urteilssatzes verweist der jede Bedrohung der Sophie C (erneut) in Abrede stellende Beschwerdeführer in der Mängelrüge darauf, daß ihn die Genannte schließlich doch angezeigt und andererseits nach seiner Verhaftung aufgefordert habe, doch wieder zu ihr zurückzukommen. Dies spreche deutlich gegen die Richtigkeit der Urteilsannahme, er habe C in Furcht und Unruhe versetzt, doch seien die genannten Umstände im Urteil unberücksichtigt geblieben.
Auch mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer einen Begründungsmangel nicht aufzuzeigen.
Die Tatsache der schließlichen Anzeigeerstattung der Sophie C hat das Erstgericht im Urteil ausdrücklich festgestellt, aber auch darin dargelegt, weshalb die vom Angeklagten durch schwere Mißhandlungen und Drohungen eingeschüchterte Sophie C die Anzeige nicht schon früher, entsprechend ihren Intentionen, erstattet hat (s. S. 256 und 261). Um die Eignung der als erwiesen angenommenen, von Tätlichkeiten begleitenden drohenden öußerungen des Angeklagten als furchterregende gefährliche Drohungen im Sinne der § 74 Z. 5, 107 Abs. 1 und 2 und 105 Abs. 1 StGB.Die Tatsache der schließlichen Anzeigeerstattung der Sophie C hat das Erstgericht im Urteil ausdrücklich festgestellt, aber auch darin dargelegt, weshalb die vom Angeklagten durch schwere Mißhandlungen und Drohungen eingeschüchterte Sophie C die Anzeige nicht schon früher, entsprechend ihren Intentionen, erstattet hat (s. S. 256 und 261). Um die Eignung der als erwiesen angenommenen, von Tätlichkeiten begleitenden drohenden öußerungen des Angeklagten als furchterregende gefährliche Drohungen im Sinne der Paragraph 74, Ziffer 5, 107, Absatz eins, und 2 und 105 Absatz eins, StGB.
darzutun, verwies das Erstgericht auf die Wiederholung der Drohungen, weiters darauf, daß der Angeklagte ein 'Mordgerät' (aus zwei Hölzern und einer Kette, von ihm als 'Mutschatos' bezeichnet:
S. 14) angefertigt und dieses Sophie C mit der Ankündigung, er werde sie erwürgen, wenn sie nicht mache, was er wolle, um den Hals gelegt hat, wobei es ihm darauf ankam, die Frau in Furcht und Unruhe zu versetzen und solcherart gefügig zu machen, was ihm auch gelang (s. Urteil, S. 254, 255). Dies stellt eine - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht - überzeugende Begründung der angenommenen objektiven Eignung der Drohungen im Sinn des § 107 Abs. 1 und 2 StGB. vor.S. 14) angefertigt und dieses Sophie C mit der Ankündigung, er werde sie erwürgen, wenn sie nicht mache, was er wolle, um den Hals gelegt hat, wobei es ihm darauf ankam, die Frau in Furcht und Unruhe zu versetzen und solcherart gefügig zu machen, was ihm auch gelang (s. Urteil, S. 254, 255). Dies stellt eine - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht - überzeugende Begründung der angenommenen objektiven Eignung der Drohungen im Sinn des Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB. vor.
Die von Sophie C brieflich (s. ON. 16, 17; verlesen in der Hauptverhandlung lt. S. 242) geäußerte Bereitschaft, den inzwischen inhaftierten Angeklagten wieder bei sich aufzunehmen - worauf die Nichtigkeitsbeschwerde verweist - fiel demgegenüber nicht ins Gewicht, zumal C dies nur unter der Voraussetzung einer grundlegenden Persönlichkeitsänderung des Angeklagten tat (s. S. 93);
Rückschlüsse darauf, daß sich Sophie C 'im Tatzeitpunkt' gar nicht gefürchtet habe - worauf es übrigens für die Annahme einer gefährlichen Drohung gar nicht entscheidend ankommt (LSK. 1977/124) - ließ diese Bereitschaft der C jedenfalls nicht zu. Die Nichterörterung ihrer vorgenannten Briefe in den Entscheidungsgründen bewirkte daher gleichfalls keine Urteilsnichtigkeit gemäß § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.Rückschlüsse darauf, daß sich Sophie C 'im Tatzeitpunkt' gar nicht gefürchtet habe - worauf es übrigens für die Annahme einer gefährlichen Drohung gar nicht entscheidend ankommt (LSK. 1977/124) - ließ diese Bereitschaft der C jedenfalls nicht zu. Die Nichterörterung ihrer vorgenannten Briefe in den Entscheidungsgründen bewirkte daher gleichfalls keine Urteilsnichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.
Nicht im Recht ist der Beschwerdeführer schließlich auch, soweit er - sachlich aus dem Nichtigkeitsgrund der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO. - die Beurteilung der ihm angelasteten, gegen Sophie C gerichteten Todesdrohung (A 3) nach dem § 107 Abs. 1 und 2 StGB. und der versuchten Nötigung der Genannten zur Abstandnahme von einer Strafanzeige (A 5) nach den § 15, 105 Abs. 1 StGB. neben dem Schuldspruch wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB. (A 4) als rechtlich verfehlt rügt.Nicht im Recht ist der Beschwerdeführer schließlich auch, soweit er - sachlich aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. - die Beurteilung der ihm angelasteten, gegen Sophie C gerichteten Todesdrohung (A 3) nach dem Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB. und der versuchten Nötigung der Genannten zur Abstandnahme von einer Strafanzeige (A 5) nach den Paragraph 15, 105, Absatz eins, StGB. neben dem Schuldspruch wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB. (A 4) als rechtlich verfehlt rügt.
Der Beschwerdeführer beruft sich hiebei auf die Urteilsfeststellung, daß die ihm zur Last gelegten drohenden öußerungen auch mit Tätlichkeiten verbunden waren (S. 255), und auf den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, daß die Ankündigung einer Körperverletzung, die der Täter unmittelbar darauf dem Opfer tatsächlich zufügt, ersterem nicht gesondert als gefährliche Drohung zuzurechnen ist (SSt. 38/54 u.a.).
Dem ist, bezogen auf den vorliegenden Fall, folgendes zu erwidern:
Dem Schuldspruch des Angeklagten nach dem § 107 Abs. 1 und 2 StGB. liegt zugrunde, daß er Sophie C wiederholt mit dem Umbringen (Erwürgen, Erschlagen) bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, wobei er ihr, wie schon erwähnt, auch ein selbstgebasteltes 'Mordgerät' um den Hals legte (S. 254). Wegen versuchter Nötigung wurde der Angeklagte schuldig erkannt, weil er versuchte, C durch die öußerung, wenn er aus dem Gefängnis herauskomme, dann solle 'sie sich anschauen', zur Unterlassung der Anzeige gegen ihn wegen der gegen Sophie C bzw. an Monika B verübten strafbaren Handlungen zu zwingen, wobei das Erstgericht diese öußerung als Ankündigung wertete, C im Gesicht zu verunstalten (S. 261).Dem Schuldspruch des Angeklagten nach dem Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB. liegt zugrunde, daß er Sophie C wiederholt mit dem Umbringen (Erwürgen, Erschlagen) bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, wobei er ihr, wie schon erwähnt, auch ein selbstgebasteltes 'Mordgerät' um den Hals legte (S. 254). Wegen versuchter Nötigung wurde der Angeklagte schuldig erkannt, weil er versuchte, C durch die öußerung, wenn er aus dem Gefängnis herauskomme, dann solle 'sie sich anschauen', zur Unterlassung der Anzeige gegen ihn wegen der gegen Sophie C bzw. an Monika B verübten strafbaren Handlungen zu zwingen, wobei das Erstgericht diese öußerung als Ankündigung wertete, C im Gesicht zu verunstalten (S. 261).
Mit dem unbekämpft gebliebenen Schuldspruch wegen Körperverletzung hingegen wurden auf ganz anderer Ebene liegende Aggressionsakte des Angeklagten gegen Sophie C erfaßt, und zwar a) Schläge gegen
Gesicht und Gesäß am 10.Jänner 1978, b) Schläge ins Gesicht und
gegen den Körper am 12.Jänner l978, c) Fußtritte und ein Kinnhaken
in der Nacht zum 17.Jänner 1978, und d) zu einem nicht mehr genau
feststellbaren Zeitpunkt, Zustechen mit einer Schere gegen die Schamlippen der C (S. 247/248).
Es fehlt daher an der erforderlichen Kongruenz zwischen dem jeweils angedrohten übel (Erwürgen, Erschlagen, Verunstalten) und den dem Opfer tatsächlich zugefügten Körperverletzungen, weshalb bereits aus diesem Grund, ohne weitere Prüfung eines außerdem vorausgesetzen engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Körperverletzung und vorheriger Drohung, die dem Beschwerdeführer vorschwebende Verdrängung der Delikte nach den § 15, 105 Abs. 1 StGB. und nach dem § 107 Abs. 1 und 2 StGB. durch die § 83 ff. StGB. nicht in Betracht kommt.Es fehlt daher an der erforderlichen Kongruenz zwischen dem jeweils angedrohten übel (Erwürgen, Erschlagen, Verunstalten) und den dem Opfer tatsächlich zugefügten Körperverletzungen, weshalb bereits aus diesem Grund, ohne weitere Prüfung eines außerdem vorausgesetzen engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Körperverletzung und vorheriger Drohung, die dem Beschwerdeführer vorschwebende Verdrängung der Delikte nach den Paragraph 15, 105, Absatz eins, StGB. und nach dem Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB. durch die Paragraph 83, ff. StGB. nicht in Betracht kommt.