Mit dem im Spruch bezeichneten Urteil wurde Peter A wegen mehrerer Delikte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, auf die ihm gemäß § 38 Abs 1 (Z 1) StGB zwar die (inländische) Vorhaft vom 30. Juli 1981, 9 Uhr, bis zur Urteilsverkündung auf die Strafe angerechnet wurde, nicht aber auch die aus Anlaß dieses Strafverfahrens vom 19. März 1981Mit dem im Spruch bezeichneten Urteil wurde Peter A wegen mehrerer Delikte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, auf die ihm gemäß Paragraph 38, Absatz eins, (Ziffer eins,) StGB zwar die (inländische) Vorhaft vom 30. Juli 1981, 9 Uhr, bis zur Urteilsverkündung auf die Strafe angerechnet wurde, nicht aber auch die aus Anlaß dieses Strafverfahrens vom 19. März 1981
(Uhrzeit nicht feststellbar - S 131, 135/I) bis zum 30. Juli 1981, 9 Uhr (S 339/I), in der Bundesrepublik Deutschland erlittene Auslieferungshaft (s hiezu ferner ON 20 und ON 32 in Verbindung mit ON 47 und ON 64); auch jene Haft hätte aber, da das Gesetz zwischen ausländischer und inländischer Vorhaft nicht unterscheidet, gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB angerechnet werden müssen (vgl EvBl 1975/204, ÖJZ-LSK 1978/41 ua).(Uhrzeit nicht feststellbar - S 131, 135/I) bis zum 30. Juli 1981, 9 Uhr (S 339/I), in der Bundesrepublik Deutschland erlittene Auslieferungshaft (s hiezu ferner ON 20 und ON 32 in Verbindung mit ON 47 und ON 64); auch jene Haft hätte aber, da das Gesetz zwischen ausländischer und inländischer Vorhaft nicht unterscheidet, gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB angerechnet werden müssen vergleiche EvBl 1975/204, ÖJZ-LSK 1978/41 ua).
Die dem Erstgericht durch die Unterlassung dieser Anrechnung unterlaufene Gesetzesverletzung war daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wie im Spruch festzustellen und nach § 292 letzter Satz StPO zu beheben;Die dem Erstgericht durch die Unterlassung dieser Anrechnung unterlaufene Gesetzesverletzung war daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wie im Spruch festzustellen und nach Paragraph 292, letzter Satz StPO zu beheben;
hiebei wurde der Beginn der Vorhaft - mangels aktenmäßig feststellbarer Uhrzeit - im Zweifel zugunsten des Verurteilten mit 0.00 Uhr des 19. März 1981 angenommen (vgl Mayerhofer-Rieder, StGB, E Nr 2 zu § 38).hiebei wurde der Beginn der Vorhaft - mangels aktenmäßig feststellbarer Uhrzeit - im Zweifel zugunsten des Verurteilten mit 0.00 Uhr des 19. März 1981 angenommen vergleiche Mayerhofer-Rieder, StGB, E Nr 2 zu Paragraph 38,).