Der nur gegen die Qualifikation nach § 84 Abs. 2 Z. 1 StGB. erhobenen auf die Z. 5, '9 a (10)' - sachlich nur Z. 10 - des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung zu. In Ansehung der bekämpften Erfolgsqualifikation hat das Erstgericht lediglich zur objektiven Tatseite festgestellt, daß die vom Angeklagten mit einem lebensbedrohlichen Mittel, nämlich einem Betonziegel geführten Schläge gegen den Kopf ihrer Art nach zudem durchaus geeignet waren, lebensgefährliche Verletzungen bzw. den Tod herbeizuführen (S. 112).Der nur gegen die Qualifikation nach Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer eins, StGB. erhobenen auf die Ziffer 5,, '9 a (10)' - sachlich nur Ziffer 10, - des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung zu. In Ansehung der bekämpften Erfolgsqualifikation hat das Erstgericht lediglich zur objektiven Tatseite festgestellt, daß die vom Angeklagten mit einem lebensbedrohlichen Mittel, nämlich einem Betonziegel geführten Schläge gegen den Kopf ihrer Art nach zudem durchaus geeignet waren, lebensgefährliche Verletzungen bzw. den Tod herbeizuführen (S. 112).
Zu Recht führt der Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsrüge (Z. 10) gegen das Ersturteil ins Treffen, daß dieses jedwede Feststellungen über die subjektiven Erfordernisse des § 84 Abs. 2 Z. 1 StPO. vermissen lasse. Denn die objektive Feststellung allein, daß die Tat mit einem solchen Mittel und auf solche Weise, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist, begangen wurde, genügt für den Tatbestand nicht. Es bedarf vielmehr zur Annahme der in Rede stehenden Qualifikation auch in subjektiver Hinsicht der (über den Verletzungs- bzw. Mißhandlungsvorsatz nach § 83 StGB. hinausgehenden) Feststellung, daß der Täter auch den lebensgefährlichen Charakter seiner Tat als solchen in seinen (zumindest bedingten) Vorsatz aufnimmt, indem er ihn mindestens ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet (vgl. Leukauf/Steininger Kommentar 2 RN. 9, Burgstaller im Wiener Kommentar Rz. 42 ff., 65 f. je zu § 84, Kienapfel BT I RN. 352 und die dort jeweils zitierte Judikatur). Schon der aufgezeigte Feststellungsmangel macht in Ansehung des betroffenen Qualifikationsfalls eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich, sodaß nach Anhörung der Generalprokuratur bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen war (§ 285 e StPO.), ohne daß es einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens bedarf.Zu Recht führt der Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsrüge (Ziffer 10,) gegen das Ersturteil ins Treffen, daß dieses jedwede Feststellungen über die subjektiven Erfordernisse des Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer eins, StPO. vermissen lasse. Denn die objektive Feststellung allein, daß die Tat mit einem solchen Mittel und auf solche Weise, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist, begangen wurde, genügt für den Tatbestand nicht. Es bedarf vielmehr zur Annahme der in Rede stehenden Qualifikation auch in subjektiver Hinsicht der (über den Verletzungs- bzw. Mißhandlungsvorsatz nach Paragraph 83, StGB. hinausgehenden) Feststellung, daß der Täter auch den lebensgefährlichen Charakter seiner Tat als solchen in seinen (zumindest bedingten) Vorsatz aufnimmt, indem er ihn mindestens ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet vergleiche Leukauf/Steininger Kommentar 2 RN. 9, Burgstaller im Wiener Kommentar Rz. 42 ff., 65 f. je zu Paragraph 84,, Kienapfel BT römisch eins RN. 352 und die dort jeweils zitierte Judikatur). Schon der aufgezeigte Feststellungsmangel macht in Ansehung des betroffenen Qualifikationsfalls eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich, sodaß nach Anhörung der Generalprokuratur bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen war (Paragraph 285, e StPO.), ohne daß es einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens bedarf.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte darauf zu verweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird vom Erstgericht bei der (neuerlichen) Vorhaftanrechnung gemäß § 38 StGB. zu beachten sein, daß dem Angeklagten im ersten Rechtszug (ON. 27) die gesamte Vorhaft (vom 12.März 1984 bis zur Urteilsverkündung am 9.Juli 1984) angerechnet worden ist, obwohl er nach der Aktenlage offensichtlich (vgl. ON. 13, 14, 15) in der Zeit vom 2.April bis 2.Juni 1984 eine zweimonatige Freiheitsstrafe im Verfahren zum AZ. 12 E Vr 534/84 des Landesgerichtes Klagenfurt verbüßt hat. Da die insoweit ungerechtfertigte Vorhaftanrechnung im ersten Rechtsgang von der Staatsanwaltschaft unbekämpft blieb, wäre deren allfällige (zum Nachteil des Angeklagten ausschlagende) Ausschaltung in der neuerlichen Entscheidung mit Nichtigkeit gemäß § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO. behaftet und daher unzulässig (§§ 293 Abs. 3, 290 Abs. 2 StPO.).Mit seiner Berufung war der Angeklagte darauf zu verweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird vom Erstgericht bei der (neuerlichen) Vorhaftanrechnung gemäß Paragraph 38, StGB. zu beachten sein, daß dem Angeklagten im ersten Rechtszug (ON. 27) die gesamte Vorhaft (vom 12.März 1984 bis zur Urteilsverkündung am 9.Juli 1984) angerechnet worden ist, obwohl er nach der Aktenlage offensichtlich vergleiche ON. 13, 14, 15) in der Zeit vom 2.April bis 2.Juni 1984 eine zweimonatige Freiheitsstrafe im Verfahren zum AZ. 12 E römisch fünf r 534/84 des Landesgerichtes Klagenfurt verbüßt hat. Da die insoweit ungerechtfertigte Vorhaftanrechnung im ersten Rechtsgang von der Staatsanwaltschaft unbekämpft blieb, wäre deren allfällige (zum Nachteil des Angeklagten ausschlagende) Ausschaltung in der neuerlichen Entscheidung mit Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. behaftet und daher unzulässig (Paragraphen 293, Absatz 3, 290, Absatz 2, StPO.).