Die Nichtigkeitsbeschwerde ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 17. November 1981, GZ 10 Os 146/81-6, bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden.
Im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung war daher nur noch über die Berufungen zu entscheiden. Während die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der Strafe beantragt, begehrt der Angeklagte in seiner Rechtsmittelschrift die Ermäßigung 'auf das gesetzliche Mindestmaß und die Verhängung einer Geldstrafe anstatt der Freiheitsstrafe'. Insoweit der Verteidiger beim Gerichtstag außerdem - erstmals - den Antrag auf Gewährung bedingter Strafnachsicht gemäß § 43 StGB beantragt hat, war hierauf wegen Verspätung nicht Rücksicht zu nehmen und in diesem Punkt mit einer Zurückweisung der Berufung vorzugehen.Im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung war daher nur noch über die Berufungen zu entscheiden. Während die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der Strafe beantragt, begehrt der Angeklagte in seiner Rechtsmittelschrift die Ermäßigung 'auf das gesetzliche Mindestmaß und die Verhängung einer Geldstrafe anstatt der Freiheitsstrafe'. Insoweit der Verteidiger beim Gerichtstag außerdem - erstmals - den Antrag auf Gewährung bedingter Strafnachsicht gemäß Paragraph 43, StGB beantragt hat, war hierauf wegen Verspätung nicht Rücksicht zu nehmen und in diesem Punkt mit einer Zurückweisung der Berufung vorzugehen.
Im übrigen kommt seiner Berufung in Ansehung des Strafmaßes Berechtigung zu.
Der Angeklagte ist nämlich mit Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 3. Juni 1980, GZ 14 Vr 14/80-11 (im Strafausspruch abgeändert durch Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 23. Oktober 1980, GZ 13 Os 148/80-8), des am 22. Oktober 1979 begangenen Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1, 129 Z 1 StGB (Beute eine Flasche Rum im Wert von 50 S!) schuldig gesprochen und hiefür gemäß § 37 Abs 1, 129 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 50 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 75 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt worden.Der Angeklagte ist nämlich mit Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 3. Juni 1980, GZ 14 römisch fünf r 14/80-11 (im Strafausspruch abgeändert durch Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 23. Oktober 1980, GZ 13 Os 148/80-8), des am 22. Oktober 1979 begangenen Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 127, Absatz eins, 129, Ziffer eins, StGB (Beute eine Flasche Rum im Wert von 50 S!) schuldig gesprochen und hiefür gemäß Paragraph 37, Absatz eins, 129, StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 50 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 75 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt worden.
Da die nunmehr geahndete Tat iS des § 31 StGB nach der Zeit ihrer Begehung schon in jenem (früheren) Verfahren hätte abgeurteilt werden können und bei einer gemeinsamen Ahndung angesichts des insgesamt eher geringen Wertes des Diebsguts für beide Diebstähle wohl trotz der Tatwiederholung und der wiederholten Vorverurteilungen wegen auf gleicher schädlicher Neigung beruhender strafbarer Handlungen (welche, wie der Staatsanwaltschaft einzuräumen ist, alle als erschwerend zu werten sind, zumal die Bestimmung des § 39Da die nunmehr geahndete Tat iS des Paragraph 31, StGB nach der Zeit ihrer Begehung schon in jenem (früheren) Verfahren hätte abgeurteilt werden können und bei einer gemeinsamen Ahndung angesichts des insgesamt eher geringen Wertes des Diebsguts für beide Diebstähle wohl trotz der Tatwiederholung und der wiederholten Vorverurteilungen wegen auf gleicher schädlicher Neigung beruhender strafbarer Handlungen (welche, wie der Staatsanwaltschaft einzuräumen ist, alle als erschwerend zu werten sind, zumal die Bestimmung des Paragraph 39
StGB vorliegend nicht zur Anwendung gekommen ist) eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe in der Dauer von (nicht mehr als) acht Monaten als tat- und tätergerecht anzusehen gewesen wäre, war nunmehr in (teilweiser) Stattgebung der Berufung des Angeklagten die ausgesprochene Strafe entsprechend herabzusetzen (§ 40 StGB). Mit einer bloßen Geldstrafe konnte allerdings nach Lage des Falles jetzt das Auslangen nicht mehr gefunden und sohin dem weiteren Begehren, eine solche an Stelle der Freiheitsstrafe zu verhängen, (schon aus spezialpräventiven Erwägungen) nicht näher getreten werden. Der öffentliche Ankläger war mit seiner Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.StGB vorliegend nicht zur Anwendung gekommen ist) eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe in der Dauer von (nicht mehr als) acht Monaten als tat- und tätergerecht anzusehen gewesen wäre, war nunmehr in (teilweiser) Stattgebung der Berufung des Angeklagten die ausgesprochene Strafe entsprechend herabzusetzen (Paragraph 40, StGB). Mit einer bloßen Geldstrafe konnte allerdings nach Lage des Falles jetzt das Auslangen nicht mehr gefunden und sohin dem weiteren Begehren, eine solche an Stelle der Freiheitsstrafe zu verhängen, (schon aus spezialpräventiven Erwägungen) nicht näher getreten werden. Der öffentliche Ankläger war mit seiner Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.