Mit diesem Vorbringen macht der Beschwerdeführer jedoch keine Nichtigkeit des Urteils geltend, denn er wendet sich lediglich gegen die Gefährlichkeitsprognose des Erstgerichtes im Sinne des § 23 Abs. 1 Z. 3 StGB. Wie der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, kann die Anordnung einer Maßnahme nach § 23 StGB. nur in Ansehung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Z. 1 und 2 StGB. aus dem Grunde des § 281 Abs. 1 Z. 11 (bzw. § 345 Abs. 1 Z. 13) StPO. mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden, wenn das Gericht durch die Entscheidung über diese vorbeugende Maßnahme seine Befugnisse überschritten hat.Mit diesem Vorbringen macht der Beschwerdeführer jedoch keine Nichtigkeit des Urteils geltend, denn er wendet sich lediglich gegen die Gefährlichkeitsprognose des Erstgerichtes im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, StGB. Wie der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, kann die Anordnung einer Maßnahme nach Paragraph 23, StGB. nur in Ansehung der Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB. aus dem Grunde des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, (bzw. Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13,) StPO. mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden, wenn das Gericht durch die Entscheidung über diese vorbeugende Maßnahme seine Befugnisse überschritten hat.
Eine solche Überschreitung kommt aber nur im Zusammenhang mit jenen Anordnungen in Betracht, die dem richterlichen Ermessen keinen Spielraum lassen (EvBl. 1978/96; JBl. 1978
S. 216 u.a.). Hingegen ist die Frage der Beurteilung der Gefährlichkeit nach § 23 Abs. 1 Z. 3 StGB. - trotz der gemäß § 439 Abs. 2 StPO. bei sonstiger Nichtigkeit gebotenen Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie - letztlich allein dem Ermessen des Gerichts anheimgegeben. Ein derartiger Ausspruch kann daher ausschließlich mit Berufung angefochten werden. Die als Nichtigkeitsbeschwerde deklarierten Rechtsmittelausführungen sind, weil sie nur die Frage nach den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Z. 3 StGB. aufwerfen, sachlich als Berufung zu werten. Mangels Darstellung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes hätte die vom Angeklagten angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde, die der Sache nach als Berufung ausgeführt wurde, schon vom Erstgericht gemäß den § 285 a Z. 2, 285 b Abs. 1S. 216 u.a.). Hingegen ist die Frage der Beurteilung der Gefährlichkeit nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, StGB. - trotz der gemäß Paragraph 439, Absatz 2, StPO. bei sonstiger Nichtigkeit gebotenen Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie - letztlich allein dem Ermessen des Gerichts anheimgegeben. Ein derartiger Ausspruch kann daher ausschließlich mit Berufung angefochten werden. Die als Nichtigkeitsbeschwerde deklarierten Rechtsmittelausführungen sind, weil sie nur die Frage nach den Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, StGB. aufwerfen, sachlich als Berufung zu werten. Mangels Darstellung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes hätte die vom Angeklagten angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde, die der Sache nach als Berufung ausgeführt wurde, schon vom Erstgericht gemäß den Paragraph 285, a Ziffer 2, 285, b Absatz eins
StPO. zurückgewiesen und nach Rechtskraft des bezüglichen Beschlusses die Berufung mit den Akten dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt werden sollen. Da dies nicht geschehen ist, war die Beschwerde nunmehr durch den Obersten Gerichtshof als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen und in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO. die Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Wien zu überlassen (vgl. SSt. 43/27; RiZ.StPO. zurückgewiesen und nach Rechtskraft des bezüglichen Beschlusses die Berufung mit den Akten dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt werden sollen. Da dies nicht geschehen ist, war die Beschwerde nunmehr durch den Obersten Gerichtshof als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen und in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO. die Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Wien zu überlassen vergleiche SSt. 43/27; RiZ.
1973/106; EvBl. 1974/179 u.a.).