Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 10.März 1921 geborene kaufmännische Angestellte Josef A im zweiten Rechtsgang neuerlich des Vergehens nach dem § 1 Abs. 1 lit. a und c des Bundesgesetzes vom 31.März 1950, BGBl. Nr. 97 (Pornographiegesetz), schuldig erkannt, weil er von Mitte Juli bis 21. August 1976 und von Anfang November bis 18.November 1976 in Wien in gewinnsüchtiger Absicht unzüchtige Schriften, Abbildungen, Laufbilder und andere unzüchtige Gegenstände, nämlich die im Spruch des erstinstanzlichen Urteils angeführten Bücher, Taschenbücher, Magazine, Filme, Bildbände und Tonbandkassetten, zum Zwecke der Verbreitung vorrätig gehalten und anderen angeboten hat. Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit seiner auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 10.März 1921 geborene kaufmännische Angestellte Josef A im zweiten Rechtsgang neuerlich des Vergehens nach dem Paragraph eins, Absatz eins, Litera a und c des Bundesgesetzes vom 31.März 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 97 (Pornographiegesetz), schuldig erkannt, weil er von Mitte Juli bis 21. August 1976 und von Anfang November bis 18.November 1976 in Wien in gewinnsüchtiger Absicht unzüchtige Schriften, Abbildungen, Laufbilder und andere unzüchtige Gegenstände, nämlich die im Spruch des erstinstanzlichen Urteils angeführten Bücher, Taschenbücher, Magazine, Filme, Bildbände und Tonbandkassetten, zum Zwecke der Verbreitung vorrätig gehalten und anderen angeboten hat. Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit seiner auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
In der Beschwerde vertritt der Angeklagte unter Bezug auf die in den Gründen des angefochtenen Urteils enthaltene Feststellung, wonach er sicher nicht jedes der inkriminierten Exemplare Zeile für Zeile und Bild für Bild zur Kenntnis genommen habe (S. 157), die Auffassung, daß ihm, berücksichtige man die zahlreichen ursprünglich beschlagnahmt gewesenen Exemplare, bei allen denen von harter Pornographie keine Rede sein konnte, bei zutreffender rechtlicher Würdigung nicht einmal der sogenannte bedingte böse Vorsatz nachgewiesen sei und daher mit einem Freispruch vorzugehen gewesen wäre. Zudem habe das Erstgericht seiner Verpflichtung nicht entsprochen, hinsichtlich jeglichen Druckwerks, Films usw., bezüglich dessen ein Schuldspruch ergangen ist, konkret anzuführen, worin im betreffenden Fall die sogenannte harte Pornographie erblickt werde. Da vorliegend der zu schützende Kreis der Jugendlichen weder angesprochen worden sei noch angesprochen werden sollte, könne tatbildlich nur das sein, was unmittelbar der harten Pornographie zu unterstellen ist.
Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund ist nicht gegeben.
Was zunächst die subjektive Tatseite anlangt, so gesteht das Erstgericht dem Angeklagten zwar zu, nicht jedes Exemplar Zeile für Zeile und Bild für Bild zur Kenntnis genommen zu haben, hat aber dennoch die überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte davon wußte, daß es sich tatsächlich um harte Pornographie handelte, was auf Grund der äußeren Aufmachung und des Bildinhalts der inkriminierten Gegenstände schon bei nur flüchtiger Besichtigung und nur flüchtigem Durchblättern eindeutig festzustellen ist, und daß der Angeklagte sich somit vollkommen im klaren darüber war, mit verbotenem Material zu handeln.
In diesem Zusammenhang wird in den Entscheidungsgründen darauf hingewiesen, daß der Angeklagte über Anraten seines später verhafteten Vorgängers Taschenbücher und Magazine erst ab 15 Uhr zum Verkauf aufgelegt hatte und daß er vor dem Untersuchungsrichter bekundet hat, die beschlagnahmten Bücher und Zeitschriften einer stichprobenartigen oberflächlichen Prüfung unterzogen zu haben; eine genaue Prüfung sei aber gar nicht notwendig gewesen, um eindeutig auf den der harten Pornographie zuzuzählenden Gesamtinhalt der inkriminierten Gegenstände schließen zu können (Seiten 157-159). Daß der Angeklagte jede einzelne als sogenannte harte Pornographie im Sinn der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 6.Juni 1977, 13 Os 39/77, LSK. 1977/254, 255 =
RZ. 1977 S. 178, generell als unzüchtig anzusehende Abbildung und jede einzelne derartige Textstelle gekannt hat, war zur Annahme seines vorsätzlichen Handelns nicht erforderlich. Denn für die Erfüllung der subjektiven Tatseite würde sogar ein vorsätzliches Unterlassen jeglicher überprüfung einschlägiger Ware genügen, falls der Täter deren unzüchtigen Inhalt zumindest ernstlich für möglich hält und, sich mit dieser Möglichkeit abfindend (§ 5 Abs. 1, zweiter Halbsatz, StGB.), die betreffenden Gegenstände dennoch in gewinnsüchtiger Absicht zum Zweck der Verbreitung vorrätig hält und anderen anbietet (vgl. Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze, Entscheidungen 34 und 35 zu § 1 PornG.), wie dies dem Angeklagten zur Last fällt. Mit dem Einwand, daß ursprünglich noch mehr Gegenstände beschlagnahmt worden waren, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil der Unzüchtigkeitsbegriff des § 1 des Pornographiegesetzes damals noch strenger ausgelegt worden war (siehe die Ausführungen in den Gründen der im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 30.November 1977, 10 Os 37/77) und zudem die überwiegende Mehrzahl der seinerzeit beschlagnahmten Gegenstände ohnehin auch dem in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 6.Juni 1977, 13 Os 39/77, dargelegten Begriff der - generell als unzüchtig zu beurteilenden - harten Pornographie zuzuordnen war.RZ. 1977 S. 178, generell als unzüchtig anzusehende Abbildung und jede einzelne derartige Textstelle gekannt hat, war zur Annahme seines vorsätzlichen Handelns nicht erforderlich. Denn für die Erfüllung der subjektiven Tatseite würde sogar ein vorsätzliches Unterlassen jeglicher überprüfung einschlägiger Ware genügen, falls der Täter deren unzüchtigen Inhalt zumindest ernstlich für möglich hält und, sich mit dieser Möglichkeit abfindend (Paragraph 5, Absatz eins,, zweiter Halbsatz, StGB.), die betreffenden Gegenstände dennoch in gewinnsüchtiger Absicht zum Zweck der Verbreitung vorrätig hält und anderen anbietet vergleiche Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze, Entscheidungen 34 und 35 zu Paragraph eins, PornG.), wie dies dem Angeklagten zur Last fällt. Mit dem Einwand, daß ursprünglich noch mehr Gegenstände beschlagnahmt worden waren, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil der Unzüchtigkeitsbegriff des Paragraph eins, des Pornographiegesetzes damals noch strenger ausgelegt worden war (siehe die Ausführungen in den Gründen der im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 30.November 1977, 10 Os 37/77) und zudem die überwiegende Mehrzahl der seinerzeit beschlagnahmten Gegenstände ohnehin auch dem in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 6.Juni 1977, 13 Os 39/77, dargelegten Begriff der - generell als unzüchtig zu beurteilenden - harten Pornographie zuzuordnen war.
Einer detaillierten Anführung jener Bilder und Textstellen, die im einzelnen die Unzüchtigkeit der vom Schuldspruch erfaßten Bücher, Magazine usw. begründen, welche in der Hauptverhandlung geprüft worden sind, wobei es dem Angeklagten und seinem Verteidiger unbenommen gewesen wäre, entsprechende Hinweise zu geben und Einwendungen vorzubringen, hat es nach Lage des Falls nicht bedurft. Aus den Gründen des vom Angeklagten insoweit gar nicht angefochtenen Urteils ergibt sich, daß der harten Pornographie alle im Schuldspruch aufgezählten Gegenstände angehören, in denen überwiegend lesbische Beziehungen sehr ausführlich in Bild und Text, aber auch Unzuchtshandlungen mit Kindern, sadomasochistische Betätigungen und Vergewaltigungsszenen geschildert werden (S. 156). Bei dieser Sachlage geht der - an sich zutreffende - Hinweis des Beschwerdeführers, daß im vorliegenden Fall mangels einer Konfrontation der inkriminierten Gegenstände mit der Allgemeinheit und des durch die Art ihrer Präsentation (in einem sogenannten Sex-Shop) begründeten Ausschlusses auch der abstrakten Möglichkeit einer Erregung öffentlichen örgernisses oder der Gefährdung Jugendlicher (vgl. LSK. 1977/255) nur harte Pornographie tatbildlich sein konnte, ins Leere.Einer detaillierten Anführung jener Bilder und Textstellen, die im einzelnen die Unzüchtigkeit der vom Schuldspruch erfaßten Bücher, Magazine usw. begründen, welche in der Hauptverhandlung geprüft worden sind, wobei es dem Angeklagten und seinem Verteidiger unbenommen gewesen wäre, entsprechende Hinweise zu geben und Einwendungen vorzubringen, hat es nach Lage des Falls nicht bedurft. Aus den Gründen des vom Angeklagten insoweit gar nicht angefochtenen Urteils ergibt sich, daß der harten Pornographie alle im Schuldspruch aufgezählten Gegenstände angehören, in denen überwiegend lesbische Beziehungen sehr ausführlich in Bild und Text, aber auch Unzuchtshandlungen mit Kindern, sadomasochistische Betätigungen und Vergewaltigungsszenen geschildert werden (S. 156). Bei dieser Sachlage geht der - an sich zutreffende - Hinweis des Beschwerdeführers, daß im vorliegenden Fall mangels einer Konfrontation der inkriminierten Gegenstände mit der Allgemeinheit und des durch die Art ihrer Präsentation (in einem sogenannten Sex-Shop) begründeten Ausschlusses auch der abstrakten Möglichkeit einer Erregung öffentlichen örgernisses oder der Gefährdung Jugendlicher vergleiche LSK. 1977/255) nur harte Pornographie tatbildlich sein konnte, ins Leere.