Der (inhaltlich) nur gegen diesen Teil des Schuldspruchs gerichteten, (ziffernmäßig) auf § 281 Abs 1 Z. 5Der (inhaltlich) nur gegen diesen Teil des Schuldspruchs gerichteten, (ziffernmäßig) auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5
StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Mit seinem Einwand, die Urteilsannahme, daß sein Komplize und er in die bezeichneten Kirchen gewaltsam einzudringen 'versucht' haben, stehe mit der Feststellung, daß sie jene Vorhaben sogleich aufgaben, als sie sahen, wie massiv die versperrten Kirchentüren waren, im (gemeint: rechtlichen) Widerspruch, weil sie darnach gar nicht 'ans Werk gegangen' seien, um in die Gebäude einzudringen und dort Behältnisse aufzubrechen, vertritt der Beschwerdeführer der Sache nach die Auffassung, die in Rede stehenden Taten hätten richtigerweise nicht als (bereits strafbare Diebstahls-) Versuche (§ 15 StGB.), sondern als (noch straflose) Vorbereitungshandlungen (zu den geplanten Delikten) beurteilt werden sollen (§ 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO.). Eine Tat ist aber nicht, wie der Angeklagte vermeint, erst dann versucht, wenn der Täter hiezu eine Ausführungshandlung setzt, sondern schon, sobald er seinen Entschluß, sie auszuführen (oder einen anderen dazu zu bestimmen), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt (§ 15 Abs 2 StGB.); im vorliegenden Fall war eine derartige Ausführungsnähe der inkriminierten Tathandlungen nach den Urteilsfeststellungen jedenfalls gegeben, weil sich die Täter bereits mit Stemmeisen und Schraubenzieher ausgerüstet an die Tatorte begeben haben, um ihren Plan, sich dort Bargeld durch Einbruch anzueignen, ohne weitere örtliche, zeitliche oder manipulative Zwischenetappen in unmittelbarer Folge zu realisieren. Die Rüge geht daher fehl. Gleichermaßen nicht zielführend ist der Vorwurf von Begründungsmängeln (Z. 5) in Ansehung der vorerwähnten Konstatierung, daß der Beschwerdeführer und sein Komplize ihre Vorhaben nur deshalb aufgaben, weil sie sahen, wie massiv die versperrten Kirchentüren waren.Mit seinem Einwand, die Urteilsannahme, daß sein Komplize und er in die bezeichneten Kirchen gewaltsam einzudringen 'versucht' haben, stehe mit der Feststellung, daß sie jene Vorhaben sogleich aufgaben, als sie sahen, wie massiv die versperrten Kirchentüren waren, im (gemeint: rechtlichen) Widerspruch, weil sie darnach gar nicht 'ans Werk gegangen' seien, um in die Gebäude einzudringen und dort Behältnisse aufzubrechen, vertritt der Beschwerdeführer der Sache nach die Auffassung, die in Rede stehenden Taten hätten richtigerweise nicht als (bereits strafbare Diebstahls-) Versuche (Paragraph 15, StGB.), sondern als (noch straflose) Vorbereitungshandlungen (zu den geplanten Delikten) beurteilt werden sollen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO.). Eine Tat ist aber nicht, wie der Angeklagte vermeint, erst dann versucht, wenn der Täter hiezu eine Ausführungshandlung setzt, sondern schon, sobald er seinen Entschluß, sie auszuführen (oder einen anderen dazu zu bestimmen), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt (Paragraph 15, Absatz 2, StGB.); im vorliegenden Fall war eine derartige Ausführungsnähe der inkriminierten Tathandlungen nach den Urteilsfeststellungen jedenfalls gegeben, weil sich die Täter bereits mit Stemmeisen und Schraubenzieher ausgerüstet an die Tatorte begeben haben, um ihren Plan, sich dort Bargeld durch Einbruch anzueignen, ohne weitere örtliche, zeitliche oder manipulative Zwischenetappen in unmittelbarer Folge zu realisieren. Die Rüge geht daher fehl. Gleichermaßen nicht zielführend ist der Vorwurf von Begründungsmängeln (Ziffer 5,) in Ansehung der vorerwähnten Konstatierung, daß der Beschwerdeführer und sein Komplize ihre Vorhaben nur deshalb aufgaben, weil sie sahen, wie massiv die versperrten Kirchentüren waren.
Denn für die Annahme eines (damit reklamierten) strafaufhebenden Rücktritts vom Versuch (§ 16 StGB.) maßgebend ist die bekämpfte Feststellung bloß insoweit, als sich darnach die Täter wegen der versperrten Kirchentüren zur Ausführung der geplanten Diebstähle jedenfalls außerstande sahen, also keineswegs freiwillig davon Abstand nahmen; in diesem Umfang aber ist die in Rede stehende Konstatierung durch das in der Hauptverhandlung abgelegte Geständnis des Mitangeklagten B vollauf gedeckt.Denn für die Annahme eines (damit reklamierten) strafaufhebenden Rücktritts vom Versuch (Paragraph 16, StGB.) maßgebend ist die bekämpfte Feststellung bloß insoweit, als sich darnach die Täter wegen der versperrten Kirchentüren zur Ausführung der geplanten Diebstähle jedenfalls außerstande sahen, also keineswegs freiwillig davon Abstand nahmen; in diesem Umfang aber ist die in Rede stehende Konstatierung durch das in der Hauptverhandlung abgelegte Geständnis des Mitangeklagten B vollauf gedeckt.
Ob das festgestellte Unvermögen der beiden Täter, in die Kirchen einzudringen, gerade auf einer besonders massiven Beschaffenheit der Kirchentüren beruhte - wie aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Untersuchungsrichter abgeleitet werden könnte, die jedoch in der Hauptverhandlung nicht verlesen wurden und darum gemäß § 258 Abs 1 StPO. bei der Urteilsfällung nicht berücksichtigt werden durften - oder aus einem anderen (technischen) Grund, ist dabei ohne Belang. Eine Strafaufhebung wegen Rücktritts vom Versuch kam demnach, ohne daß das in der Beschwerde (der Sache nach) außerdem gerügte Fehlen rechtlicher Erörterungen hiezu in den Entscheidungsgründen eine (nur durch Begründungsmängel in bezug auf Tatsachenfeststellungen mögliche) Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z. 5 StPO. bewirken könnte, auch in Ansehung der Fakten I.3.b und dOb das festgestellte Unvermögen der beiden Täter, in die Kirchen einzudringen, gerade auf einer besonders massiven Beschaffenheit der Kirchentüren beruhte - wie aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Untersuchungsrichter abgeleitet werden könnte, die jedoch in der Hauptverhandlung nicht verlesen wurden und darum gemäß Paragraph 258, Absatz eins, StPO. bei der Urteilsfällung nicht berücksichtigt werden durften - oder aus einem anderen (technischen) Grund, ist dabei ohne Belang. Eine Strafaufhebung wegen Rücktritts vom Versuch kam demnach, ohne daß das in der Beschwerde (der Sache nach) außerdem gerügte Fehlen rechtlicher Erörterungen hiezu in den Entscheidungsgründen eine (nur durch Begründungsmängel in bezug auf Tatsachenfeststellungen mögliche) Urteilsnichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. bewirken könnte, auch in Ansehung der Fakten römisch eins.3.b und d
nicht in Betracht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28, 130 zweiter Strafsatz StGB. zu 18 (achtzehn) Monaten Freiheitsstrafe. Dabei wertete es sein Geständnis, die nur geringfügige Überschreitung der Wertgrenze des § 128 Abs 1 Z. 4 StGB. und den Umstand, daß die strafbaren Handlungen in vielen Fällen beim Versuch geblieben sind, als mildernd, seine einschlägigen Vorstrafen und seinen raschen Rückfall, die Faktenhäufung, die Begehung der Diebstähle durch längere Zeit und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen dagegen als erschwerend.Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraphen 28, 130, zweiter Strafsatz StGB. zu 18 (achtzehn) Monaten Freiheitsstrafe. Dabei wertete es sein Geständnis, die nur geringfügige Überschreitung der Wertgrenze des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB. und den Umstand, daß die strafbaren Handlungen in vielen Fällen beim Versuch geblieben sind, als mildernd, seine einschlägigen Vorstrafen und seinen raschen Rückfall, die Faktenhäufung, die Begehung der Diebstähle durch längere Zeit und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen dagegen als erschwerend.
Der Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Strafherabsetzung anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.
Zwar ist dem Berufungswerber einzuräumen, daß der Häufung der Diebstähle und ihrer Begehung während eines längeren Zeitraums im vorliegenden Fall über ihre Berücksichtigung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit hinaus nicht die Bedeutung besonderer Erschwerungsumstände beizumessen ist.
Demgegenüber ist ihm aber zum einen die mehrfache Qualifikation des Diebstahls zusätzlich als erschwerend anzulasten und zum anderen kann bei einem Wert der gestohlenen Sachen, der mehr als doppelt so hoch ist wie die relevierte Wertgrenze, nicht gesagt werden, letztere werde nur geringfügig überschritten.
Auch unter Berücksichtigung dieser Korrektur der Strafzumessungsgründe wird jedoch die vom Erstgericht über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe seiner tatund persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB.) durchaus gerecht, sodaß der Berufung gleichfalls ein Erfolg versagt bleiben mußte.Auch unter Berücksichtigung dieser Korrektur der Strafzumessungsgründe wird jedoch die vom Erstgericht über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe seiner tatund persönlichkeitsbezogenen Schuld (Paragraph 32, StGB.) durchaus gerecht, sodaß der Berufung gleichfalls ein Erfolg versagt bleiben mußte.