Der auf § 281 Abs. 1 Z 5, 9 lit. a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das erstgerichtliche Urteil kommt teilweise Berechtigung zu.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das erstgerichtliche Urteil kommt teilweise Berechtigung zu.
Nicht zielführend ist die Mängelrüge (Z 5) zum Faktum 1., mit der er in bezug auf den Grundtatbestand des Betruges (§ 146 StGB) die Feststellung seiner falschen Behauptung gegenüber B*** betreffend die Herkunft und das Alter der Thangkas sowie den für sie verlangten Preis (S 7 der Urteilsausfertigung = UAS 7) bekämpft. Denn insoweit war das Erstgericht zur Berücksichtigung der in der Hauptverhandlung verlesenen Anzeige bezüglich der in Berichtsform niedergeschriebenen ersten Angaben des Genannten (S 23) bei der Urteilsfällung nicht nur berechtigt (§ 258 Abs. 1 StPO), sondern sogar verpflichtet (§ 258 Abs. 2 StPO); dazu, diesem - vom Zeugen H*** verifizierten, in denen Entscheidungsgründen gleichwohl irreführend als "Niederschrift" bezeichneten - Bericht in Ansehung kleiner, aber wesentlicher Divergenzen mehr Überzeugungskraft beizumessen als der erst mehr als zwei Jahre später abgelegten Aussage des Zeugen B*** in der Hauptverhandlung (UAS 7, 13) war es hiebei, der Beschwerdeauffassung zuwider, sehr wohl befugt.Nicht zielführend ist die Mängelrüge (Ziffer 5,) zum Faktum 1., mit der er in bezug auf den Grundtatbestand des Betruges (Paragraph 146, StGB) die Feststellung seiner falschen Behauptung gegenüber B*** betreffend die Herkunft und das Alter der Thangkas sowie den für sie verlangten Preis (S 7 der Urteilsausfertigung = UAS 7) bekämpft. Denn insoweit war das Erstgericht zur Berücksichtigung der in der Hauptverhandlung verlesenen Anzeige bezüglich der in Berichtsform niedergeschriebenen ersten Angaben des Genannten (S 23) bei der Urteilsfällung nicht nur berechtigt (Paragraph 258, Absatz eins, StPO), sondern sogar verpflichtet (Paragraph 258, Absatz 2, StPO); dazu, diesem - vom Zeugen H*** verifizierten, in denen Entscheidungsgründen gleichwohl irreführend als "Niederschrift" bezeichneten - Bericht in Ansehung kleiner, aber wesentlicher Divergenzen mehr Überzeugungskraft beizumessen als der erst mehr als zwei Jahre später abgelegten Aussage des Zeugen B*** in der Hauptverhandlung (UAS 7, 13) war es hiebei, der Beschwerdeauffassung zuwider, sehr wohl befugt.
Von einer Unvollständigkeit oder offenbaren Unzulänglichkeit der Urteilsbegründung zu den in Rede stehenden Konstatierungen kann dementsprechend keine Rede sein; der Sache nach ficht der Beschwerdeführer mit seinen darauf bezogenen Einwänden gleichwie mit seinem Hinweis auf eine einen anderen Teil der Anzeige betreffende Divergenz zwischen den Angaben der Zeugen H*** und J*** nur unzulässigerweise die mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht bekämpfbare erstinstanzliche Beweiswürdigung an.
Mit Recht hingegen remonstriert der Angeklagte gegen die Annahme einer Qualifikation des von ihm versuchten Betruges wegen gewerbsmäßiger Begehung (§ 148 StGB).Mit Recht hingegen remonstriert der Angeklagte gegen die Annahme einer Qualifikation des von ihm versuchten Betruges wegen gewerbsmäßiger Begehung (Paragraph 148, StGB).
Dabei ist nämlich das Schöffengericht (im Rahmen der rechtlichen Beurteilung) zwar einerseits davon ausgegangen, daß er die Kaufinteressenten zu täuschen versuchte, um sich aus dem Verkauf der insgesamt vier Thangkas eine wiederkehrende Einnahme zu verschaffen, weil "er andere Einkünfte ja nicht hatte" (UAS 16), doch nahm es (bei der Sachverhaltsfeststellung) anderseits ausdrücklich als erwiesen an, daß ihm sämtliche Bilder im Rahmen seiner Tätigkeit für die Sekte Hare Krisna, deren Mitglied er war, zum Verkauf übergeben worden waren, um auf diese Weise Geld für die Sekte zu beschaffen, und daß er dabei für jene auftrat, um solcherart "möglichst viel Geld für die Sekte hereinzubringen" (UAS 5, 11, 12): in ihrem Zusammenhang sind die zitierten Konstatierungen ersichtlich dahin zu verstehen, daß der Beschwerdeführer die Betrugsbeute als solche der Sekte zuwenden wollte, die ihm (als Mitglied) ihrerseits - wie bei derartigen Verbindungen üblich - den Lebensunterhalt bieten sollte. Daraus aber kann, worauf der Angeklagte in Ausführung der Subsumtionsrüge (Z 10) der Sache nach zutreffend verweist, in rechtlicher Hinsicht nicht abgeleitet werden, daß er mit dem Betrugsversuch auf die Erlangung eines Vorteils abgezielt habe, der als eine (ihm bloß auf dem Umweg über einen Dritten zugute kommende) unmittelbare wirtschaftliche Folge der Tat (vgl. EvBl. 1980/89, JBl. 1980, 436 ua) anzusehen gewesen wäre, sodaß die begrifflichen Voraussetzungen für die Annahme, er habe beabsichtigt, durch die wiederkehrende Begehung derartiger Taten sich selbst eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§§ 70, 148 StGB), nicht vorliegen.Dabei ist nämlich das Schöffengericht (im Rahmen der rechtlichen Beurteilung) zwar einerseits davon ausgegangen, daß er die Kaufinteressenten zu täuschen versuchte, um sich aus dem Verkauf der insgesamt vier Thangkas eine wiederkehrende Einnahme zu verschaffen, weil "er andere Einkünfte ja nicht hatte" (UAS 16), doch nahm es (bei der Sachverhaltsfeststellung) anderseits ausdrücklich als erwiesen an, daß ihm sämtliche Bilder im Rahmen seiner Tätigkeit für die Sekte Hare Krisna, deren Mitglied er war, zum Verkauf übergeben worden waren, um auf diese Weise Geld für die Sekte zu beschaffen, und daß er dabei für jene auftrat, um solcherart "möglichst viel Geld für die Sekte hereinzubringen" (UAS 5, 11, 12): in ihrem Zusammenhang sind die zitierten Konstatierungen ersichtlich dahin zu verstehen, daß der Beschwerdeführer die Betrugsbeute als solche der Sekte zuwenden wollte, die ihm (als Mitglied) ihrerseits - wie bei derartigen Verbindungen üblich - den Lebensunterhalt bieten sollte. Daraus aber kann, worauf der Angeklagte in Ausführung der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) der Sache nach zutreffend verweist, in rechtlicher Hinsicht nicht abgeleitet werden, daß er mit dem Betrugsversuch auf die Erlangung eines Vorteils abgezielt habe, der als eine (ihm bloß auf dem Umweg über einen Dritten zugute kommende) unmittelbare wirtschaftliche Folge der Tat vergleiche EvBl. 1980/89, JBl. 1980, 436 ua) anzusehen gewesen wäre, sodaß die begrifflichen Voraussetzungen für die Annahme, er habe beabsichtigt, durch die wiederkehrende Begehung derartiger Taten sich selbst eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Paragraphen 70, 148, StGB), nicht vorliegen.
Der gleiche, insoweit die Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens (nach § 155 Abs. 1 StGB) betreffende Rechtsirrtum (Z 9 lit. a) ist dem Erstgericht durch die Annahme einer gewerbsmäßigen Tatbegehung auch bei dem (den Versuch des Verkaufs von 21 Kommerz-Bildern mitumfassenden) Schuldspruch zum Faktum 2. unterlaufen. Formelle Begründungsmängel (Z 5) haften jenen (nach dem soeben Gesagten entscheidungswesentlichen) Feststellungen, wonach der - sie zu seinem Nachteil und darum unzulässigerweise (§§ 282, 285 a Z 1 StPO) bekämpfende - Beschwerdeführer den angestrebten Erlös aus dem (teils betrügerischen und teils wucherischen) Verkauf sämtlicher Bilder (entgegen seiner Verantwortung nicht sich selbst sondern) zur Gänze der Sekte Hare Krisna zuwenden wollte, nicht an, zumal sie nach dem Inhalt des (in der Hauptverhandlung verlesenen und darum mit Fug ausgewerteten) Aktes 13 U 1074/84 des Bezirksgerichtes Floridsdorf in den Ergebnissen jenes Verfahrens vollauf Deckung finden (UAS 5, 11/12). Demgemäß konnte der Oberste Gerichtshof ungeachtet dessen, daß die Anklagebehörde mangels Beschwer nicht die Möglichkeit hatte, sie zu bekämpfen, in dem von der aufgezeigten Nichtigkeit betroffenen Entscheidungsumfang sogleich in der Sache selbst erkennen (§ 288 Abs. 2 Z 3 StPO), ohne daß eine Erörterung der Mängelrüge (Z 5) zum Schuldspruch laut Pkt. 2. oder der in den Rechtsrügen (Z 9 lit. a und 10) zudem aufgeworfenen Frage erforderlich wäre, ob die Absicht des Angeklagten tatsächlich auf die Erzielung einer "fortlaufenden" Einnahme gerichtet war. In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war darnach in bezug auf die Anklage wegen versuchten Sachwuchers im bisher erörterten Umfang ein Freispruch zu fällen und die den versuchten schweren Betrug qualifizierende Annahme einer gewerbsmäßigen Begehung aus dem Urteil zu eliminieren; soweit es hingegen den zuletzt relevierten Schuldspruch im Grundtatbestand betrifft, war dieses Rechtsmittel zu verwerfen.Der gleiche, insoweit die Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens (nach Paragraph 155, Absatz eins, StGB) betreffende Rechtsirrtum (Ziffer 9, Litera a,) ist dem Erstgericht durch die Annahme einer gewerbsmäßigen Tatbegehung auch bei dem (den Versuch des Verkaufs von 21 Kommerz-Bildern mitumfassenden) Schuldspruch zum Faktum 2. unterlaufen. Formelle Begründungsmängel (Ziffer 5,) haften jenen (nach dem soeben Gesagten entscheidungswesentlichen) Feststellungen, wonach der - sie zu seinem Nachteil und darum unzulässigerweise (Paragraphen 282, 285, a Ziffer eins, StPO) bekämpfende - Beschwerdeführer den angestrebten Erlös aus dem (teils betrügerischen und teils wucherischen) Verkauf sämtlicher Bilder (entgegen seiner Verantwortung nicht sich selbst sondern) zur Gänze der Sekte Hare Krisna zuwenden wollte, nicht an, zumal sie nach dem Inhalt des (in der Hauptverhandlung verlesenen und darum mit Fug ausgewerteten) Aktes 13 U 1074/84 des Bezirksgerichtes Floridsdorf in den Ergebnissen jenes Verfahrens vollauf Deckung finden (UAS 5, 11/12). Demgemäß konnte der Oberste Gerichtshof ungeachtet dessen, daß die Anklagebehörde mangels Beschwer nicht die Möglichkeit hatte, sie zu bekämpfen, in dem von der aufgezeigten Nichtigkeit betroffenen Entscheidungsumfang sogleich in der Sache selbst erkennen (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO), ohne daß eine Erörterung der Mängelrüge (Ziffer 5,) zum Schuldspruch laut Pkt. 2. oder der in den Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a und 10) zudem aufgeworfenen Frage erforderlich wäre, ob die Absicht des Angeklagten tatsächlich auf die Erzielung einer "fortlaufenden" Einnahme gerichtet war. In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war darnach in bezug auf die Anklage wegen versuchten Sachwuchers im bisher erörterten Umfang ein Freispruch zu fällen und die den versuchten schweren Betrug qualifizierende Annahme einer gewerbsmäßigen Begehung aus dem Urteil zu eliminieren; soweit es hingegen den zuletzt relevierten Schuldspruch im Grundtatbestand betrifft, war dieses Rechtsmittel zu verwerfen.
Aus dessen Anlaß hat sich jedoch der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, daß der angefochtene Schuldspruch zum Faktum 1. insoweit mit einer vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeit (Z 9 lit. a) behaftet ist, als jenem auch der Versuch des Verkaufs von Kommerz-Bildern an Berta M*** als Betrugsversuch angelastet wurde.Aus dessen Anlaß hat sich jedoch der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, daß der angefochtene Schuldspruch zum Faktum 1. insoweit mit einer vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeit (Ziffer 9, Litera a,) behaftet ist, als jenem auch der Versuch des Verkaufs von Kommerz-Bildern an Berta M*** als Betrugsversuch angelastet wurde.
Ist doch in Ansehung seines hier inkriminierten Verhaltens (UAS 7/8) davon auszugehen, daß es sich bei seiner nicht näher substantiierten Vorgabe gegenüber der Genannten, diese Bilder seien Werke "bedeutender Künstler" und er sei beauftragt, sie zu verkaufen, ersichtlich nur um eine reklameartige Anpreisung handelte und daß seinen (objektiv und subjektiv) falschen Behauptungen über den Wert der Kommerz-Bilder - anders als bei den Falschangaben über die Herkunft und über das Alter der Thangkas - nicht die Zusicherung konkret wertbestimmender Eigenschaften zugrunde lag, sodaß nicht gesagt werden kann, die in Rede stehenden Tathandlungen des Angeklagten seien im Sinn des § 146 StGB auf die Herbeiführung eines "Irrtums über Tatsachen" gerichtet gewesen (vgl. Leukauf-Steininger, StGB 2 , RN 8, 10, Liebscher im WK, Rz. 11, Kienapfel, BT II, RN 55, 57, jeweils zu § 146 StGB).Ist doch in Ansehung seines hier inkriminierten Verhaltens (UAS 7/8) davon auszugehen, daß es sich bei seiner nicht näher substantiierten Vorgabe gegenüber der Genannten, diese Bilder seien Werke "bedeutender Künstler" und er sei beauftragt, sie zu verkaufen, ersichtlich nur um eine reklameartige Anpreisung handelte und daß seinen (objektiv und subjektiv) falschen Behauptungen über den Wert der Kommerz-Bilder - anders als bei den Falschangaben über die Herkunft und über das Alter der Thangkas - nicht die Zusicherung konkret wertbestimmender Eigenschaften zugrunde lag, sodaß nicht gesagt werden kann, die in Rede stehenden Tathandlungen des Angeklagten seien im Sinn des Paragraph 146, StGB auf die Herbeiführung eines "Irrtums über Tatsachen" gerichtet gewesen vergleiche Leukauf-Steininger, StGB 2 , RN 8, 10, Liebscher im WK, Rz. 11, Kienapfel, BT römisch zwei, RN 55, 57, jeweils zu Paragraph 146, StGB).
Für einen konkreten Täuschungsversuch dahin aber, daß er bei Berta M*** den Eindruck zu erwecken getrachtet hätte, die ihr zum Kauf angebotenen Kommerz-Bilder seien bereits Gegenstand einer Katalogisierung in Galerien gewesen, bieten die Entscheidungsgründe gleichwie die Verfahrensergebnisse keinerlei Anhaltspunkt; dem bloßen Anbringen von Ziffern und Buchstaben auf den Rückseiten der Bilder zu diesem Zweck (UAS 9) allein kommt keineswegs schon die Bedeutung ausführungsnaher Versuchshandlungen (§ 15 Abs. 2 StGB) zu. Im zuletzt erörterten Umfang war daher der Beschwerdeführer von der insoweit bloß wegen versuchten Sachwuchers gegen ihn erhobenen Anklage - von der das Schöffengericht, ohne dies zu erwähnen, mit einer nicht nachvollziehbaren und darum nicht erörterungsbedürftigen Begründung abwich - sogleich von Amts wegen freizusprechen (§ 290 Abs. 1 StPO), da eine Verurteilung wegen des Vergehens nach §§ 15, 155 Abs. 1 StGB nach dem zuvor Gesagten mangels einer gewerbsmäßigen Tatbegehung nicht in Betracht kam.Für einen konkreten Täuschungsversuch dahin aber, daß er bei Berta M*** den Eindruck zu erwecken getrachtet hätte, die ihr zum Kauf angebotenen Kommerz-Bilder seien bereits Gegenstand einer Katalogisierung in Galerien gewesen, bieten die Entscheidungsgründe gleichwie die Verfahrensergebnisse keinerlei Anhaltspunkt; dem bloßen Anbringen von Ziffern und Buchstaben auf den Rückseiten der Bilder zu diesem Zweck (UAS 9) allein kommt keineswegs schon die Bedeutung ausführungsnaher Versuchshandlungen (Paragraph 15, Absatz 2, StGB) zu. Im zuletzt erörterten Umfang war daher der Beschwerdeführer von der insoweit bloß wegen versuchten Sachwuchers gegen ihn erhobenen Anklage - von der das Schöffengericht, ohne dies zu erwähnen, mit einer nicht nachvollziehbaren und darum nicht erörterungsbedürftigen Begründung abwich - sogleich von Amts wegen freizusprechen (Paragraph 290, Absatz eins, StPO), da eine Verurteilung wegen des Vergehens nach Paragraphen 15, 155, Absatz eins, StGB nach dem zuvor Gesagten mangels einer gewerbsmäßigen Tatbegehung nicht in Betracht kam.
Dementsprechend war auch der Strafausspruch aufzuheben und die für den aufrecht gebliebenen Teil des Schuldspruches (nach §§ 15, 146, 147 Abs. 2 StGB, betreffend den Versuch des Verkaufs von Thangkas an Bruno B*** und an Berta M***) über den Angeklagten zu verhängende Strafe neu zu bemessen.Dementsprechend war auch der Strafausspruch aufzuheben und die für den aufrecht gebliebenen Teil des Schuldspruches (nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 2, StGB, betreffend den Versuch des Verkaufs von Thangkas an Bruno B*** und an Berta M***) über den Angeklagten zu verhängende Strafe neu zu bemessen.
Dabei wertete der Oberste Gerichtshof das Zusammentreffen der Vergehen des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs. 2 StGB mit jenem der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs. 1 StGB (dessen der Angeklagte mit dem im Spruch erwähnten Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf, auf das gemäß § 31 StGB Bedacht zu nehmen war, schuldig erkannt wurde) und die Wiederholung der Tathandlungen als erschwerend, dagegen den Beitrag des Angeklagten zur Wahrheitsfindung, sein Alter unter 21 Jahren und den Umstand, daß die deliktischen Angriffe beim Versuch blieben, als mildernd.Dabei wertete der Oberste Gerichtshof das Zusammentreffen der Vergehen des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 2, StGB mit jenem der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 298, Absatz eins, StGB (dessen der Angeklagte mit dem im Spruch erwähnten Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf, auf das gemäß Paragraph 31, StGB Bedacht zu nehmen war, schuldig erkannt wurde) und die Wiederholung der Tathandlungen als erschwerend, dagegen den Beitrag des Angeklagten zur Wahrheitsfindung, sein Alter unter 21 Jahren und den Umstand, daß die deliktischen Angriffe beim Versuch blieben, als mildernd.
Auf der Grundlage dieser Strafzumessungsgründe, von denen den Milderungsumständen erhebliches Gewicht zukommt, gelangte der Oberste Gerichtshof zur Verhängung einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten und fünfzehn Tagen als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 29.Mai 1984. Einer Umwandlung in eine Geldstrafe (§ 37 StGB) stehen angesichts des doch - wenn auch nicht einschlägig - getrübten Vorlebens spezialpräventive Erwägungen entgegen.Auf der Grundlage dieser Strafzumessungsgründe, von denen den Milderungsumständen erhebliches Gewicht zukommt, gelangte der Oberste Gerichtshof zur Verhängung einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten und fünfzehn Tagen als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 29.Mai 1984. Einer Umwandlung in eine Geldstrafe (Paragraph 37, StGB) stehen angesichts des doch - wenn auch nicht einschlägig - getrübten Vorlebens spezialpräventive Erwägungen entgegen.
Der Angeklagte trat bisher in der Richtung einer Vermögenskriminalität noch nicht in Erscheinung, in beiden ihm nun zur Last fallenden Betrugsfakten blieb es beim Versuch und das Alter des Angeklagten spricht noch gegen eine nachhaltige Prägung in kriminelle Richtung. Es konnte daher angenommen werden, daß die bloße Androhung der Vollziehung einer Freiheitsstrafe genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, weshalb eine bedingte Strafnachsicht zu gewähren war.