All das, was der Beschwerdeführer - in grundsätzlicher Verkennung des Wesens der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) und der Art sowie des Umfanges der gesetzlichen Begründungspflicht (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), aber auch unter Übergehung maßgebender Darlegungen des Erstgerichts - gegen die fragliche Urteilsannahme, aus dem Gesichtspunkt (vor allem) einer Unvollständigkeit der Urteilsbegründung im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO mit dem Ziel ins Treffen führt, seiner Verantwortung auch insoweit zum Durchbruch zu verhelfen, als sie vom Schöffengericht abgelehnt worden ist, erschöpft sich lediglich in einer Erörterung der Glaubwürdigkeit und Beweiskraft der vom Gerichtshof verwerteten Beweismittel und damit in einem unzulässigen Angriff auf dessen Beweiswürdigung. Die Mängelrüge wird somit - abgesehen davon, daß sie keine entscheidende Tatsache betrifft, zumal bei der vorliegend Platz greifenden (deliktsspezifischen Sonder-) Täterschaftsform des § 143, erster Fall, StGB schon ein bloßer Beteiligter, also eine Person, welche selbst keinerlei Ausführungshandlungen unternimmt, sondern nur mit der Tatausführung durch einen anderen einverstanden ist und ihn dabei am Tatort oder in dessen Nähe in irgendeiner Weise unterstützt, wozu regelmäßig schon eine aktive Förderung oder Erleichterung der Tatbegehung durch den unmittelbaren Täter im Wege einer in der unmittelbar beim Tatgeschehen zum Ausdruck kommenden Entschlossenheit zu einem allfälligen helfenden Eingreifen ('Bereitschaft für den Bedarfsfall') hinreicht, trotzdem als unmittelbarer Täter (im Sinne der ersten Alternative des § 12 StGB) angesehen wird (vgl Leukauf-Steininger, Kommentar2, RN 14 zur letztangeführten Gesetzesstelle sowie RN 7 zu § 143 und 74 f zu § 127 StGB; 10 Os 4/81 uvam) - nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.All das, was der Beschwerdeführer - in grundsätzlicher Verkennung des Wesens der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) und der Art sowie des Umfanges der gesetzlichen Begründungspflicht (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO), aber auch unter Übergehung maßgebender Darlegungen des Erstgerichts - gegen die fragliche Urteilsannahme, aus dem Gesichtspunkt (vor allem) einer Unvollständigkeit der Urteilsbegründung im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO mit dem Ziel ins Treffen führt, seiner Verantwortung auch insoweit zum Durchbruch zu verhelfen, als sie vom Schöffengericht abgelehnt worden ist, erschöpft sich lediglich in einer Erörterung der Glaubwürdigkeit und Beweiskraft der vom Gerichtshof verwerteten Beweismittel und damit in einem unzulässigen Angriff auf dessen Beweiswürdigung. Die Mängelrüge wird somit - abgesehen davon, daß sie keine entscheidende Tatsache betrifft, zumal bei der vorliegend Platz greifenden (deliktsspezifischen Sonder-) Täterschaftsform des Paragraph 143,, erster Fall, StGB schon ein bloßer Beteiligter, also eine Person, welche selbst keinerlei Ausführungshandlungen unternimmt, sondern nur mit der Tatausführung durch einen anderen einverstanden ist und ihn dabei am Tatort oder in dessen Nähe in irgendeiner Weise unterstützt, wozu regelmäßig schon eine aktive Förderung oder Erleichterung der Tatbegehung durch den unmittelbaren Täter im Wege einer in der unmittelbar beim Tatgeschehen zum Ausdruck kommenden Entschlossenheit zu einem allfälligen helfenden Eingreifen ('Bereitschaft für den Bedarfsfall') hinreicht, trotzdem als unmittelbarer Täter (im Sinne der ersten Alternative des Paragraph 12, StGB) angesehen wird vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar2, RN 14 zur letztangeführten Gesetzesstelle sowie RN 7 zu Paragraph 143 und 74 f zu Paragraph 127, StGB; 10 Os 4/81 uvam) - nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.
Das gleiche gilt für die Rechtsrüge (nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO), in der sich der Beschwerdeführer mit der Argumentation, er habe von der Existenz der Waffe und deren Einsatz bei der Tatverübung durch A keine Kenntnis gehabt, darüber beschwert, daß die erhöhte Strafbarkeit nach § 143Das gleiche gilt für die Rechtsrüge (nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO), in der sich der Beschwerdeführer mit der Argumentation, er habe von der Existenz der Waffe und deren Einsatz bei der Tatverübung durch A keine Kenntnis gehabt, darüber beschwert, daß die erhöhte Strafbarkeit nach Paragraph 143
(erster Strafsatz) StGB auch aus dem 2. Fall (Verwendung einer Waffe) ihm ebenfalls zugerechnet wird. Denn er negiert damit faktisch die Urteilsfeststellungen, wonach er und C neben A im Halbkreis vor der Türe jener Toilette standen, in welcher sich E befand als A (nach den konstatierten Verhältnissen für seine Komplizen sichtbar) mit dem als Waffe gebrauchten Messer die bewußte Türe öffnete und anschließend mit eben diesem Messer, das er in Brusthöhe vor sich hielt, E bedrohte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als insgesamt nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO). Da dies schon Aufgabe des Erstgerichts gewesen wäre, steb die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als insgesamt nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO). Da dies schon Aufgabe des Erstgerichts gewesen wäre, steb die Akten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6
StPO zur Entscheidung über die - noch zu erledigenden - Berufungen dem hiefür zuständigen Oberlandesgericht Innsbruck zuzuleiten.