Gründe:
Die Geschwornen haben die auf Verbrechen des versuchten Mordes lautende Hauptfrage (I.) mit fünf Stimmen ja und drei Stimmen nein mehrheitlich beantwortet und die auf Vergehen der gefährlichen Drohung lautende Hauptfrage (IV.) stimmeneinhellig bejaht, die ihnen zu diesen Hauptfragen wegen allfälliger Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB.) gestellten Zusatzfragen (II. und V.) aber bezüglich der Hauptfrage I mit drei Stimmen ja und fünf Stimmen nein mehrheitlich und bezüglich der Hauptfrage IV stimmeneinhellig verneint und demgemäß die von ihnen zunächst ebenfalls verneinten, auf volle Berauschung (§ 287 Abs. 1 StGB.) lautenden Eventualfragen (III.) und VI.) unbeantwortet gelassen. Darnach wurde der Angeklagte Hubert A des Verbrechens des versuchten Mords nach den § 15, 75 StGB. und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 2 StGB. schuldig erkannt, weil er in Schladming 1. am 4. November 1977 getrachtet hat, die Annemarie B dadurch zu töten, daß er sie von der Rauterbrücke in die Enns warf, 2. am 2.November 1977 die Cornelia C durch die öußerung, 'Ich bring' Dich um', wobei er sein Taschenmesser öffnete, mit dem Tod gefährlich bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.Die Geschwornen haben die auf Verbrechen des versuchten Mordes lautende Hauptfrage (römisch eins.) mit fünf Stimmen ja und drei Stimmen nein mehrheitlich beantwortet und die auf Vergehen der gefährlichen Drohung lautende Hauptfrage (römisch vier.) stimmeneinhellig bejaht, die ihnen zu diesen Hauptfragen wegen allfälliger Zurechnungsunfähigkeit (Paragraph 11, StGB.) gestellten Zusatzfragen (römisch zwei. und römisch fünf.) aber bezüglich der Hauptfrage römisch eins mit drei Stimmen ja und fünf Stimmen nein mehrheitlich und bezüglich der Hauptfrage römisch vier stimmeneinhellig verneint und demgemäß die von ihnen zunächst ebenfalls verneinten, auf volle Berauschung (Paragraph 287, Absatz eins, StGB.) lautenden Eventualfragen (römisch drei.) und römisch sechs.) unbeantwortet gelassen. Darnach wurde der Angeklagte Hubert A des Verbrechens des versuchten Mords nach den Paragraph 15, 75, StGB. und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem Paragraph 107, Absatz 2, StGB. schuldig erkannt, weil er in Schladming 1. am 4. November 1977 getrachtet hat, die Annemarie B dadurch zu töten, daß er sie von der Rauterbrücke in die Enns warf, 2. am 2.November 1977 die Cornelia C durch die öußerung, 'Ich bring' Dich um', wobei er sein Taschenmesser öffnete, mit dem Tod gefährlich bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Der Angeklagte hat eine auf die Z. 5 und 8 des § 345 Abs. 1 StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, deren Ausführungen sich sachlich nur gegen den Schuldspruch wegen Verbrechens des versuchten Mords richten.Der Angeklagte hat eine auf die Ziffer 5 und 8 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, deren Ausführungen sich sachlich nur gegen den Schuldspruch wegen Verbrechens des versuchten Mords richten.
Als Verfahrensmangel rügt der Beschwerdeführer das Unterbleiben der von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung vor Beginn des Beweisverfahrens zum Beweis dafür, daß die Zeugin auf Grund ihrer geistigen Beschränktheit zu Unwahrheit und Phantasterei neige, beantragten Psychiatrierung der Annemarie B.
Die Untersuchung eines Zeugen auf seinen Geisteszustand ist zwar im österreichischen Strafverfahrensrecht nicht vorgesehen; sie kann aber nach der Rechtsprechung der letzten Jahrzehnte ausnahmsweise stattfinden, wenn besondere Gründe dafür vorliegen (SSt. XXVII/38; EvBl. 1958
Nr. 174 u.a.). Außerdem muß der Zeuge seiner Untersuchung zustimmen
(SSt. XXIX/85, LSK. 1976/151 u.a.).
Die Zeugin Annemarie B ist am 15.Oktober 1960
geboren; sie war zur Tatzeit siebzehn Jahre und zur Zeit der Hauptverhandlung bereits siebzehneinhalb Jahre alt. Darnach müßten bei ihr solche Bedenken gegen ihre Fähigkeit Wahrnehmungen zu machen und diese wiederzugeben, bestehen, die den Voraussetzungen des § 151 Z. 3 StPO.geboren; sie war zur Tatzeit siebzehn Jahre und zur Zeit der Hauptverhandlung bereits siebzehneinhalb Jahre alt. Darnach müßten bei ihr solche Bedenken gegen ihre Fähigkeit Wahrnehmungen zu machen und diese wiederzugeben, bestehen, die den Voraussetzungen des Paragraph 151, Ziffer 3, StPO.
(wonach Personen, die zur Zeit ihrer Vernehmung wegen ihrer Leibes- oder Gemütsbeschaffenheit außerstande sind, die Wahrheit anzugeben, bei sonstiger Nichtigkeit als Zeugen nicht vernommen werden dürfen) praktisch gleichkommen. Der Angeklagte hat derartige Bedenken nicht dargetan. Er kann sich schon aus diesem Grund nicht durch die Nichterledigung seines Antrags beschwert erachten.
Abgesehen davon war beim Verfahrensstand im Zeitpunkt der Antragstellung vor der Eröffnung des Beweisverfahrens eine Untersuchung der Zeugin nach der Aktenlage überhaupt nicht indiziert. Ungeachtet allfälliger, in der Strafprozeßordnung nicht vorgesehener, die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts mehr oder weniger vorwegnehmender Amtsvermerke im Vorverfahren können sich die einen so schwerwiegenden, der Zustimmung des Zeugen bedürfenden Beschluß (Psychiatrierung) des erkennenden Gerichts veranlassenden Bedenken der Sache nach erst in der Verhandlung vor demselben Gericht ergeben. Wenn der Angeklagte also, bevor Annemarie B als Zeugin vor dem erkennenden Gericht vernommen worden war, deren Neigung zur Unwahrheit und Phantasterei zufolge geistiger Beschränktheit behauptete, lief dieses Vorbringen lediglich auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, den das Erstgericht zu Recht nicht aufgenommem hat (SSt. XXVIII/4;
XXXI/121 u.a.).
Der Schwurgerichtshof hat sich bei dieser Sachlage trotz der Bestimmung des § 238 Abs. 1 StPO., wonach über einzelne Parteienanträge sofort zu entscheiden ist, die Schlußfassung über den gegenständlichen Antrag zunächst vorbehalten (Band II S. 29) und nach der Eröffnung des Beweisverfahrens die Zeugin B ausführlich vernommen.Der Schwurgerichtshof hat sich bei dieser Sachlage trotz der Bestimmung des Paragraph 238, Absatz eins, StPO., wonach über einzelne Parteienanträge sofort zu entscheiden ist, die Schlußfassung über den gegenständlichen Antrag zunächst vorbehalten (Band römisch zwei S. 29) und nach der Eröffnung des Beweisverfahrens die Zeugin B ausführlich vernommen.
Dadurch wurde den Geschwornen die Möglichkeit geboten, sich selbst einen unmittelbaren Eindruck von der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin zu verschaffen und deren Aussage darnach zu würdigen (vgl. auch Band II S. 149).Dadurch wurde den Geschwornen die Möglichkeit geboten, sich selbst einen unmittelbaren Eindruck von der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin zu verschaffen und deren Aussage darnach zu würdigen vergleiche auch Band römisch zwei S. 149).
Der während der ganzen Hauptverhandlung anwesende gerichtsmedizinische Sachverständige hat nach der Ergänzung seines Gutachtens über den Geisteszustand des Angeklagten auch zur Frage der Aussagetüchtigkeit und Aussageehrlichkeit der Zeugin B kursorisch Stellung genommen. Entgegen der Ansicht der Generalprokuratur kann jedoch nicht gesagt werden, daß durch diese öußerung des Sachverständigen dem gestellten Beweisantrag bereits entsprochen worden wäre; fehlte es doch nach der Aktenlage an jeglicher Befundaufnahme, insb. an einer eingehenden Explorierung und somit auch an der Grundlage für ein fundiertes Gutachten überhaupt. Im übrigen hätte, wie schon verwiesen, ohne Zustimmung der Zeugin vom Gericht dem Sachverständigen gar kein Explorierungsauftrag erteilt, ja eine Explorierung nicht erlaubt oder geduldet werden dürfen, weil niemand verpflichtet ist, sich selbst (seine Persönlichkeit) als Beweismittel zur Verfügung zu stellen (LSK. 1976/151).
Der Beweisantrag des Angeklagten ist somit tatsächlich unerledigt geblieben und der Beschwerdeführer daher zur Berufung auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 345 Abs. 1 StPO. formell legitimiert. Nach dem Vorgesagten ist die Verfahrensrüge jedoch sachlich nicht berechtigt.Der Beweisantrag des Angeklagten ist somit tatsächlich unerledigt geblieben und der Beschwerdeführer daher zur Berufung auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO. formell legitimiert. Nach dem Vorgesagten ist die Verfahrensrüge jedoch sachlich nicht berechtigt.
Unter dem Nichtigkeitsgrund der Z. 8 des § 345 Abs. 1 StPO. vermißt der Angeklagte in der Rechtsbelehrung Ausführungen über den Tatbestand der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung (§ 87 StGB.) und über den untauglichen Versuch (§ 15 Abs. 3 StGB.).Unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO. vermißt der Angeklagte in der Rechtsbelehrung Ausführungen über den Tatbestand der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung (Paragraph 87, StGB.) und über den untauglichen Versuch (Paragraph 15, Absatz 3, StGB.).
Im ersten Punkt erweist sich die Rüge schon darum als nicht zielführend, weil eine Rechtsbelehrung lediglich insofern angefochten werden kann, als sie Fragen betrifft, die den Geschwornen tatsächlich gestellt worden sind (siehe § 321 Abs. 2 StPO.). Eine (Eventual-) Frage wegen versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung ist nicht gestellt worden. Darüber hinaus wurde in der Rechtsbelehrung ohnehin dargelegt, daß ein absolut untauglicher Versuch, bei dem die Vollendung der Tat nach der Art der Handlung unter keinen Umständen möglich ist, gemäß § 15 Abs. 3 StGB. straflos wäre (S. 129/II. Band). Von einer derartigen Unmöglichkeit kann hier nicht gesprochen werden.Im ersten Punkt erweist sich die Rüge schon darum als nicht zielführend, weil eine Rechtsbelehrung lediglich insofern angefochten werden kann, als sie Fragen betrifft, die den Geschwornen tatsächlich gestellt worden sind (siehe Paragraph 321, Absatz 2, StPO.). Eine (Eventual-) Frage wegen versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung ist nicht gestellt worden. Darüber hinaus wurde in der Rechtsbelehrung ohnehin dargelegt, daß ein absolut untauglicher Versuch, bei dem die Vollendung der Tat nach der Art der Handlung unter keinen Umständen möglich ist, gemäß Paragraph 15, Absatz 3, StGB. straflos wäre (S. 129/II. Band). Von einer derartigen Unmöglichkeit kann hier nicht gesprochen werden.