Die vom Angeklagten der Sache nach nicht aus dem bezogenen Nichtigkeitsgrund, sondern aus jenem der Z. 12Die vom Angeklagten der Sache nach nicht aus dem bezogenen Nichtigkeitsgrund, sondern aus jenem der Ziffer 12
des § 345 Abs. 1 StPO. erhobene Rechtsrüge will dessen Handlungsweise mit der Argumentation bloß dem Tatbestand des § 142 Abs. 2 StGB. unterstellt wissen, daß das durch ihn verwendete 'völlig normale Taschenmesser, wie es im Handel üblicherweise verkauft wird' keine Waffe im Sinn des § 143 StGB. darstelle, weil es 'demgemäß klein und als Waffe nicht zu verwenden' sei. Da von ihm keine Gewalt angewendet wurde, es sich weiters um Sachen geringen Werts handelte und die Tat schließlich nur unbedeutende Folgen nach sich zog; diese Rüge hält jedoch einer Überprüfung nicht stand. Nach herrschender Rechtsprechung umfaßt der Waffenbegriff des § 143 StGB. nicht nur Waffen im technischen Sinn, sondern auch andere Mittel, die zur Verwendung als Waffe derart spezifisch geeignet sind, daß sie bezüglich Form und Wirkungsweise sowie Anwendbarkeit in einem Kampf den Waffen im Sinn des Waffengesetzes gleichwertig sind (LSK. 1975/206 = EvBl. 1976 Nr. 119) und als ein zur Gewaltanwendung gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ad hoc geeignetes Instrument gebraucht werden (LSK. 1976/285). Unter diesen erweiterten Waffenbegriff kann daher auch ein nicht den im § 11 Abs. 1 Z. 6 WaffenG. angeführten Stichwaffen zuzuzählendes Messer fallen, welches der Täter - allenfalls sogar geschlossen - in der Hand hält (EvBl. 1978 Nr. 34). Die oben beschriebene Eignung und damit die Waffeneigenschaft im Sinn des § 143 StGB. haben die Geschwornen dem (im Strafakt erliegenden und) in der Hauptverhandlung dargetanen Tatinstrument - Taschenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 8 Zentimetern - nach seiner Beschaffenheit in concreto durch Bejahung der Hauptfrage 1 - im Einklang mit der Judikatur - ohne Rechtsirrtum zuerkannt; ebenso der Tat die objektive Eignung, dem mit einem solchen Taschenmesser Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen. Unter Zugrundelegung der seitens der Geschwornen solcherart festgestellten Tatsachen und der rechtlichen Beurteilung, welche die Geschwornen der Tat angedeihen ließen (vgl. § 337 StPO.), hat das Gericht das (geschilderte) Vorgehen des Beschwerdeführers rechtsrichtig den §§ 142 Abs. 1, 143 StGB. unterstellt. Nicht hierin liegt ein Subsumptionsirrtum, sondern es hätte vielmehr gerade umgekehrt die - durch den Beschwerdeführer zwar angestrebte, hier aber nicht in Betracht kommende - Wertung nach § 142 Abs. 2 StGB. einen solchen Irrtum bewirkt.des Paragraph 345, Absatz eins, StPO. erhobene Rechtsrüge will dessen Handlungsweise mit der Argumentation bloß dem Tatbestand des Paragraph 142, Absatz 2, StGB. unterstellt wissen, daß das durch ihn verwendete 'völlig normale Taschenmesser, wie es im Handel üblicherweise verkauft wird' keine Waffe im Sinn des Paragraph 143, StGB. darstelle, weil es 'demgemäß klein und als Waffe nicht zu verwenden' sei. Da von ihm keine Gewalt angewendet wurde, es sich weiters um Sachen geringen Werts handelte und die Tat schließlich nur unbedeutende Folgen nach sich zog; diese Rüge hält jedoch einer Überprüfung nicht stand. Nach herrschender Rechtsprechung umfaßt der Waffenbegriff des Paragraph 143, StGB. nicht nur Waffen im technischen Sinn, sondern auch andere Mittel, die zur Verwendung als Waffe derart spezifisch geeignet sind, daß sie bezüglich Form und Wirkungsweise sowie Anwendbarkeit in einem Kampf den Waffen im Sinn des Waffengesetzes gleichwertig sind (LSK. 1975/206 = EvBl. 1976 Nr. 119) und als ein zur Gewaltanwendung gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ad hoc geeignetes Instrument gebraucht werden (LSK. 1976/285). Unter diesen erweiterten Waffenbegriff kann daher auch ein nicht den im Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 6, WaffenG. angeführten Stichwaffen zuzuzählendes Messer fallen, welches der Täter - allenfalls sogar geschlossen - in der Hand hält (EvBl. 1978 Nr. 34). Die oben beschriebene Eignung und damit die Waffeneigenschaft im Sinn des Paragraph 143, StGB. haben die Geschwornen dem (im Strafakt erliegenden und) in der Hauptverhandlung dargetanen Tatinstrument - Taschenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 8 Zentimetern - nach seiner Beschaffenheit in concreto durch Bejahung der Hauptfrage 1 - im Einklang mit der Judikatur - ohne Rechtsirrtum zuerkannt; ebenso der Tat die objektive Eignung, dem mit einem solchen Taschenmesser Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen. Unter Zugrundelegung der seitens der Geschwornen solcherart festgestellten Tatsachen und der rechtlichen Beurteilung, welche die Geschwornen der Tat angedeihen ließen vergleiche Paragraph 337, StPO.), hat das Gericht das (geschilderte) Vorgehen des Beschwerdeführers rechtsrichtig den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, StGB. unterstellt. Nicht hierin liegt ein Subsumptionsirrtum, sondern es hätte vielmehr gerade umgekehrt die - durch den Beschwerdeführer zwar angestrebte, hier aber nicht in Betracht kommende - Wertung nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB. einen solchen Irrtum bewirkt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.
Richard A wurde gemäß §§ 28, 143 StGB.Richard A wurde gemäß Paragraphen 28, 143, StGB.
zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Dabei waren das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, seine einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall erschwerend, hingegen das volle und umfassende Geständnis, der Umstand, daß es bei einem Faktum beim Versuch geblieben ist, sowie die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung mildernd.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Strafermäßigung an. Indes ist die Berufung nicht berechtigt.
Als vermeintlichen zusätzlichen Milderungsgrund führt der Rechtsmittelwerber die in dem vom gerichtsärztlichen Sachverständigen aufgenommenen Elektroenzephalogramm zutage getretene Hirnschädigung an. Diese kommt aber nach dem Gutachten desselben Sachverständigen oft bei sonst gesunden Menschen vor und wird durch andere Funktionen kompensiert (S. 119, 219). Ein ins Gewicht fallender Strafzumessungwert kann mit diesem Untersuchungsergebnis nicht substantiiert werden.
Danach hat es also bei den in erster Instanz festgestellten Strafzumessungsgründen zu verbleiben. Geht man aber von denselben aus, so ist die begehrte Strafminderung gesetzlich ausgeschlossen, weil die im § 143 StGB.Danach hat es also bei den in erster Instanz festgestellten Strafzumessungsgründen zu verbleiben. Geht man aber von denselben aus, so ist die begehrte Strafminderung gesetzlich ausgeschlossen, weil die im Paragraph 143, StGB.
vorgesehene Mindestrafe verhängt wurde, darunter lediglich im Weg des § 41 StGB. herabgegangen werden könnte und dessen primäre Voraussetzung, nämlich ein beträchtliches Überwiegen der mildernden Umstände, nicht gegeben ist.vorgesehene Mindestrafe verhängt wurde, darunter lediglich im Weg des Paragraph 41, StGB. herabgegangen werden könnte und dessen primäre Voraussetzung, nämlich ein beträchtliches Überwiegen der mildernden Umstände, nicht gegeben ist.
Der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, daß sich die Berufungsausführungen weithin in einer Polemik gegen den Schuldspruch verlieren, worauf nicht einzugehen ist.