Tatsächlich verfehlt ist die rechtliche Annahme des Berufungsgerichtes, daß im vorliegenden Fall die Straße im Bereich der Unfallstelle aus Anlaß des Radrennens "teilweise gesperrt" worden sei.
Denn die Sperre einer Straße für die Dauer einer darauf stattfindenden - und demgemäß der behördlichen Bewilligung bedürftigen (§ 64 Abs. 1 StVO) - sportlichen Veranstaltung für den sonstigen Verkehr, zu der die Behörde nach § 64 Abs. 3 StVO unter den dort angeführten Voraussetzungen ermächtigt ist, besteht in der Erlassung eines Fahrverbots (vgl § 43 Abs. 1 lit b iVm Abs. 7 sowie Abs. 2 lit b StVO) und wird demnach durch Verordnung verfügt; eine (ebendort vorgesehene) lediglich teilweise Sperre kann durch die Anordnung eines auf bestimmte Fahrzeugarten oder auf bestimmte Straßenteile beschränkten Fahrverbots herbeigeführt werden (vgl Dittrich-Stolzlechner, StVO3, Rz 11, 14 zu § 64).Denn die Sperre einer Straße für die Dauer einer darauf stattfindenden - und demgemäß der behördlichen Bewilligung bedürftigen (Paragraph 64, Absatz eins, StVO) - sportlichen Veranstaltung für den sonstigen Verkehr, zu der die Behörde nach Paragraph 64, Absatz 3, StVO unter den dort angeführten Voraussetzungen ermächtigt ist, besteht in der Erlassung eines Fahrverbots vergleiche Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Absatz 7, sowie Absatz 2, Litera b, StVO) und wird demnach durch Verordnung verfügt; eine (ebendort vorgesehene) lediglich teilweise Sperre kann durch die Anordnung eines auf bestimmte Fahrzeugarten oder auf bestimmte Straßenteile beschränkten Fahrverbots herbeigeführt werden vergleiche Dittrich-Stolzlechner, StVO3, Rz 11, 14 zu Paragraph 64,).
Die bloße Veranlassung der Überwachung und Begleitung eines Rennens durch die Gendarmerie (§ 96 Abs. 6 StVO) - im Rahmen des behördlichen Bewilligungsbescheids - hingegen, durch die der allgemeine Verkehr keineswegs von der bestimmungsgemäßen (§ 2 Abs. 1 Z 1 StVO) Benützung der zugleich als Rennstrecke dienenden Straße ausgeschlossen wird, oder individuelle Anordnungen von Straßenaufsichtsorganen (im Verlauf eines derartigen Einsatzes) an einzelne Straßenbenützer (§ 97 Abs. 4 StVO), worauf das Berufungsgericht (mit Bezug auf die im vorliegenden Fall ergangenen Anordnungen der Gendarmerieeskorte) abgestellt zu haben scheint, entprechen nicht den begrifflichen Voraussetzungen einer "teilweisen Sperre" der betreffenden Straße im Sinn des § 64 Abs. 3 StVO. An sich zutreffend zeigt die Generalprokuratur des weiteren auf, daß selbst die (nach dem Gesagten nicht aktuelle) tatsächliche Anordnung der (wenigstens teilweisen) Sperre einer Straße nach § 64 Abs. 3 StVO als solche noch nicht auch schon eine (dort ebenfalls vorgesehene) Einschränkung des Anwendungsbereichs von Vorschriften der StVO bedeuten würde, sondern lediglich als (primäre) Voraussetzung für eine dahingehende weitere Befugnis der Behörde anzusehen wäre, mit (hier jedenfalls nicht getroffener) gesonderter Verfügung - gleichfalls in Form einer Verordnung (vgl Dittrich-Stolzlechner aaO Rz 17) - über die Sperre der Straße hinaus außerdem Ausnahmen von den Verkehrsregeln zuzulassen. Eine (vom Berufungsgericht anscheinend im Weg eines Umkehrschlusses unterstellte) gegenteilige Rechtsansicht, die zudem mit dem klaren Gesetzeswortlaut im Widerspruch stünde, kann auch einer in der Rechtsmittelentscheidung zitierten Kommentarstelle (Kammerhofer-Benes, StVO7, Anm 3 zu § 64) nicht entnommen werden. Insoweit war daher in (teilweiser) Stattgebung der zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde festzustellen, daß durch die dem Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 3.Februar 1986 zugrunde gelegte Rechtsansicht, die Innviertler Schnellstraße S 9 sei für die Dauer ihrer Benützung am 21.April 1985 zur Durchführung eines Radrennens von der Behörde teilweise gesperrt und dadurch sei die Anwendbarkeit der allgemeinen Fahrregeln der StVO für diese Zeit eingeschränkt worden, das Gesetz in den Bestimmungen des § 64 Abs. 3 StVO verletzt wurde.Die bloße Veranlassung der Überwachung und Begleitung eines Rennens durch die Gendarmerie (Paragraph 96, Absatz 6, StVO) - im Rahmen des behördlichen Bewilligungsbescheids - hingegen, durch die der allgemeine Verkehr keineswegs von der bestimmungsgemäßen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StVO) Benützung der zugleich als Rennstrecke dienenden Straße ausgeschlossen wird, oder individuelle Anordnungen von Straßenaufsichtsorganen (im Verlauf eines derartigen Einsatzes) an einzelne Straßenbenützer (Paragraph 97, Absatz 4, StVO), worauf das Berufungsgericht (mit Bezug auf die im vorliegenden Fall ergangenen Anordnungen der Gendarmerieeskorte) abgestellt zu haben scheint, entprechen nicht den begrifflichen Voraussetzungen einer "teilweisen Sperre" der betreffenden Straße im Sinn des Paragraph 64, Absatz 3, StVO. An sich zutreffend zeigt die Generalprokuratur des weiteren auf, daß selbst die (nach dem Gesagten nicht aktuelle) tatsächliche Anordnung der (wenigstens teilweisen) Sperre einer Straße nach Paragraph 64, Absatz 3, StVO als solche noch nicht auch schon eine (dort ebenfalls vorgesehene) Einschränkung des Anwendungsbereichs von Vorschriften der StVO bedeuten würde, sondern lediglich als (primäre) Voraussetzung für eine dahingehende weitere Befugnis der Behörde anzusehen wäre, mit (hier jedenfalls nicht getroffener) gesonderter Verfügung - gleichfalls in Form einer Verordnung vergleiche Dittrich-Stolzlechner aaO Rz 17) - über die Sperre der Straße hinaus außerdem Ausnahmen von den Verkehrsregeln zuzulassen. Eine (vom Berufungsgericht anscheinend im Weg eines Umkehrschlusses unterstellte) gegenteilige Rechtsansicht, die zudem mit dem klaren Gesetzeswortlaut im Widerspruch stünde, kann auch einer in der Rechtsmittelentscheidung zitierten Kommentarstelle (Kammerhofer-Benes, StVO7, Anmerkung 3 zu Paragraph 64,) nicht entnommen werden. Insoweit war daher in (teilweiser) Stattgebung der zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde festzustellen, daß durch die dem Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 3.Februar 1986 zugrunde gelegte Rechtsansicht, die Innviertler Schnellstraße S 9 sei für die Dauer ihrer Benützung am 21.April 1985 zur Durchführung eines Radrennens von der Behörde teilweise gesperrt und dadurch sei die Anwendbarkeit der allgemeinen Fahrregeln der StVO für diese Zeit eingeschränkt worden, das Gesetz in den Bestimmungen des Paragraph 64, Absatz 3, StVO verletzt wurde.
Daraus, daß die Behörde davon Abstand nimmt, nach der zuletzt relevierten Gesetzesstelle Ausnahmen von den Verkehrsregeln zuzulassen, ist freilich - wie zur Klarstellung vermerkt sei - entgegen der von der Generalprokuratur (im Anschluß an Dittrich-Stolzlechner aaO Rz 15; ebenso Kammerhofer-Benes aaO) vertretenen Ansicht nicht abzuleiten, daß die Teilnehmer an einem Radrennen während der betreffenden Veranstaltung (gleich jedem anderen Straßenbenützer) sämtliche Vorschriften der StVO zu beachten haben. Denn das Gesetz sieht die Zulassung sportlicher Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen ungeachtet dessen vor (§ 64 StVO), daß es dabei in einzelnen Belangen geradezu wesensmäßig (und demnach notorisch) selbst im Rahmen einer regelgerechten Ausübung der betreffenden Sportart auf ein den betreffenden Vorschriften für die Straßenbenützung zuwiderlaufendes Verhalten der Teilnehmer ankommt, so daß die Einhaltung jener Verbotsnormen den Sinn derartiger Veranstaltungen schlechthin ad absurdum führen würde (vgl Kammerhofer-Benes aaO Anm 1, Dittrich-Stolzlechnner aaO Rz 1). Dem ist zu entnehmen, daß solche Vorschriften, deren Beachtung eine sinnvolle Durchführung der behördlich genehmigten Veranstaltung überhaupt ausschlösse - wie etwa § 15 Abs. 3 (iVm § 11 Abs. 2 und 3) StVO, bei dessen Geltung auch die Teilnehmer an Radrennen jeden bevorstehenden Überholvorgang rechtzeitig durch ein deutliches Handzeichen anzuzeigen verpflichtet wären -, auf ein regelkonformes, die Grenzen freiwilliger Selbstgefährdung der Teilnehmer nicht überschreitendes und demgemäß sozialadäquates Verhalten von vornherein gar nicht gemünzt sind (vgl Burgstaller im WK § 6 Rz 37 sowie 'Fahrlässigkeitsdelikt', S 39-41; Nowakowski in WK Vorbem zu §§ 3-5 Rz 24-26; Kienapfel AT Z 25 RN 17 sowie BT I2 § 80 RN 57; Leukauf-Steininger StGB2 § 3 RN 60-66), so daß auch pauschalierende Floskeln in Genehmigungsbescheiden dahin, daß "die straßenpolizeilichen Vorschriften einzuhalten" seien, in diesem Umfang ins Leere gehen.Daraus, daß die Behörde davon Abstand nimmt, nach der zuletzt relevierten Gesetzesstelle Ausnahmen von den Verkehrsregeln zuzulassen, ist freilich - wie zur Klarstellung vermerkt sei - entgegen der von der Generalprokuratur (im Anschluß an Dittrich-Stolzlechner aaO Rz 15; ebenso Kammerhofer-Benes aaO) vertretenen Ansicht nicht abzuleiten, daß die Teilnehmer an einem Radrennen während der betreffenden Veranstaltung (gleich jedem anderen Straßenbenützer) sämtliche Vorschriften der StVO zu beachten haben. Denn das Gesetz sieht die Zulassung sportlicher Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen ungeachtet dessen vor (Paragraph 64, StVO), daß es dabei in einzelnen Belangen geradezu wesensmäßig (und demnach notorisch) selbst im Rahmen einer regelgerechten Ausübung der betreffenden Sportart auf ein den betreffenden Vorschriften für die Straßenbenützung zuwiderlaufendes Verhalten der Teilnehmer ankommt, so daß die Einhaltung jener Verbotsnormen den Sinn derartiger Veranstaltungen schlechthin ad absurdum führen würde vergleiche Kammerhofer-Benes aaO Anmerkung 1, Dittrich-Stolzlechnner aaO Rz 1). Dem ist zu entnehmen, daß solche Vorschriften, deren Beachtung eine sinnvolle Durchführung der behördlich genehmigten Veranstaltung überhaupt ausschlösse - wie etwa Paragraph 15, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2 und 3) StVO, bei dessen Geltung auch die Teilnehmer an Radrennen jeden bevorstehenden Überholvorgang rechtzeitig durch ein deutliches Handzeichen anzuzeigen verpflichtet wären -, auf ein regelkonformes, die Grenzen freiwilliger Selbstgefährdung der Teilnehmer nicht überschreitendes und demgemäß sozialadäquates Verhalten von vornherein gar nicht gemünzt sind vergleiche Burgstaller im WK Paragraph 6, Rz 37 sowie 'Fahrlässigkeitsdelikt', S 39-41; Nowakowski in WK Vorbem zu Paragraphen 3 -, 5, Rz 24-26; Kienapfel AT Ziffer 25, RN 17 sowie BT I2 Paragraph 80, RN 57; Leukauf-Steininger StGB2 Paragraph 3, RN 60-66), so daß auch pauschalierende Floskeln in Genehmigungsbescheiden dahin, daß "die straßenpolizeilichen Vorschriften einzuhalten" seien, in diesem Umfang ins Leere gehen.
Die darnach unzulässige Verallgemeinerung bei der Annahme einer uneingeschränkten Geltung der StVO auch bei Radrennen auf nicht gesperrten öffentlichen Straßen - mit der zudem die Bedeutung von Gendarmerie-Eskorten übergangen wird, in deren Tätigkeit verschiedentlich noch weitergehend dispensierende individuelle Anordnungen im Sinn des § 97 Abs. 4 StVO gelegen sein können - ist indessen im hier aktuellen Fall nicht von Belang, weil § 15 Abs. 4 StVO, wonach beim Überholen ein der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechender seitlicher Abstand vom zu überholenden Fahrzeug einzuhalten ist, in bezug auf das Überholen von nicht am Rennen teilnehmenden Straßenbenützern durch Veranstaltungsteilnehmer nach dem zuvor Gesagten gewiß nicht schon durch die behördliche Bewilligung der betreffenden Veranstaltung obsolet wird.Die darnach unzulässige Verallgemeinerung bei der Annahme einer uneingeschränkten Geltung der StVO auch bei Radrennen auf nicht gesperrten öffentlichen Straßen - mit der zudem die Bedeutung von Gendarmerie-Eskorten übergangen wird, in deren Tätigkeit verschiedentlich noch weitergehend dispensierende individuelle Anordnungen im Sinn des Paragraph 97, Absatz 4, StVO gelegen sein können - ist indessen im hier aktuellen Fall nicht von Belang, weil Paragraph 15, Absatz 4, StVO, wonach beim Überholen ein der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechender seitlicher Abstand vom zu überholenden Fahrzeug einzuhalten ist, in bezug auf das Überholen von nicht am Rennen teilnehmenden Straßenbenützern durch Veranstaltungsteilnehmer nach dem zuvor Gesagten gewiß nicht schon durch die behördliche Bewilligung der betreffenden Veranstaltung obsolet wird.
Insoweit geht aber die Generalprokuratur nicht darauf ein, daß das Berufungsgericht - trotz der (wegen einer vermeintlichen Sperre der Innviertler Schnellstraße S 9) rechtsirrig angenommenen Einschränkung des Wirksamkeitsbereichs der StVO - inhaltlich ohnehin von einer der zuletzt bezeichneten Verkehrsvorschrift entsprechenden Sorgfaltspflicht aller Teilnehmer an dem hier interessierenden Radrennen gegenüber anderen Straßenbenützern ausgegangen ist, indem es einerseits klarstellte, auch der Angeklagte habe mit der Möglichkeit eines Aufenthalts anderer Verkehrsteilnehmer im Bereich des rechten Straßenrandes rechnen müssen, und ihm anderseits zubilligte, er habe als in der Windschatten-Formation Fahrender darauf vertrauen dürfen, daß der jeweilige Spitzenfahrer beim Vorbeifahren oder beim Überholen eines am rechten Fahrbahnrand befindlichen anderen Verkehrsteilnehmers einen entsprechenden Sicherheitsabstand einhalten werde.
Die auf dem Übergehen dieser Entscheidungsbegründung beruhende weitere Beschwerdeauffassung, das Kreisgericht sei im gegebenen Fall zufolge der verfehlten Annahme einer Unanwendbarkeit der StVO zu Unrecht zur Negierung einer Verpflichtung, beim Überholen der Radfahrerin einen der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechenden Abstand einzuhalten, einer im Verstoß dagegen gelegenen objektiven Sorgfaltswidrigkeit in der Bedeutung des § 6 StGB und damit einer "Fahrlässigkeitsschuld" des Roland G*** gelangt, ist demnach verfehlt; denn darauf, ob eine ohnedies angenommene Sorgfaltspflicht aus einer bestimmten Rechtsvorschrift oder inhaltsgleich aus dem hypothetischen Verhalten einer Normfigur abgeleitet wird, kommt es bei der Prüfung der Frage, ob der Täter im Sinn des § 6 Abs. 1 StGB diejenige Sorgfalt außer acht gelassen hat, zu der er "nach den Umständen" verpflichtet war, nicht an. In Wahrheit beruht der Freispruch vielmehr auf der Rechtsansicht, der Angeklagte habe dadurch, daß er ohne eigene Beobachtung des Straßenrandes in bezug auf allfällige Hindernisse nur die Fahrweise der in der Windschatten-Formation unmittelbar vor und neben ihm gefahrenen Teilnehmer beachtete, um allenfalls notwendige Schwenkbewegungen des Pulks kollisionsfrei mitmachen zu können, der ihm (inhaltlich unstrittig) oblegenen Sorgfaltspflicht (iS des § 15 Abs. 4 StVO) beim (ojektiv bevorgestandenen) Überholen der Anna E*** entsprochen; jene Urteilsannahme aber bleibt in der Wahrungsbeschwerde folgerichtig ebenfalls unerwähnt und wird von der Generalprokuratur nur der Sache nach mit der vorwegnehmenden bloßen Behauptung abgetan, "der Verstoß" gegen die gesetzliche Verpflichtung zur Einhaltung eines der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechenden Sicherheitsabstands beim Überholen der Radfahrerin (im Rahmen einer durch risikoträchtiges "Windschattenfahren" und "Pulkfahren" gekennzeichnete Fahrweise) sei "somit" - gemeint: infolge der (vom Berufungsgericht verkannten) Anwendbarkeit des § 15 Abs. 4 StPO - objektiv sorgfaltswidrig. Dieser Beurteilung, die im praktischen Effekt auf die Annahme eines - von der Behörde nicht nur (durch die Bewilligung derartiger Veranstaltungen) bewußt tolerierten, sondern (durch die Beistellung von Gendarmerie-Eskorten) sogar aktiv geförderten - rechtswidrigen Verhaltens faktisch sämtlicher Teilnehmer an so gut wie allen Radrennen auf nicht gesperrten öffentlichen Straßen in Österreich hinauslaufen würde, vermag der Oberste Gerichtshof nicht beizupflichten.Die auf dem Übergehen dieser Entscheidungsbegründung beruhende weitere Beschwerdeauffassung, das Kreisgericht sei im gegebenen Fall zufolge der verfehlten Annahme einer Unanwendbarkeit der StVO zu Unrecht zur Negierung einer Verpflichtung, beim Überholen der Radfahrerin einen der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechenden Abstand einzuhalten, einer im Verstoß dagegen gelegenen objektiven Sorgfaltswidrigkeit in der Bedeutung des Paragraph 6, StGB und damit einer "Fahrlässigkeitsschuld" des Roland G*** gelangt, ist demnach verfehlt; denn darauf, ob eine ohnedies angenommene Sorgfaltspflicht aus einer bestimmten Rechtsvorschrift oder inhaltsgleich aus dem hypothetischen Verhalten einer Normfigur abgeleitet wird, kommt es bei der Prüfung der Frage, ob der Täter im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, StGB diejenige Sorgfalt außer acht gelassen hat, zu der er "nach den Umständen" verpflichtet war, nicht an. In Wahrheit beruht der Freispruch vielmehr auf der Rechtsansicht, der Angeklagte habe dadurch, daß er ohne eigene Beobachtung des Straßenrandes in bezug auf allfällige Hindernisse nur die Fahrweise der in der Windschatten-Formation unmittelbar vor und neben ihm gefahrenen Teilnehmer beachtete, um allenfalls notwendige Schwenkbewegungen des Pulks kollisionsfrei mitmachen zu können, der ihm (inhaltlich unstrittig) oblegenen Sorgfaltspflicht (iS des Paragraph 15, Absatz 4, StVO) beim (ojektiv bevorgestandenen) Überholen der Anna E*** entsprochen; jene Urteilsannahme aber bleibt in der Wahrungsbeschwerde folgerichtig ebenfalls unerwähnt und wird von der Generalprokuratur nur der Sache nach mit der vorwegnehmenden bloßen Behauptung abgetan, "der Verstoß" gegen die gesetzliche Verpflichtung zur Einhaltung eines der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechenden Sicherheitsabstands beim Überholen der Radfahrerin (im Rahmen einer durch risikoträchtiges "Windschattenfahren" und "Pulkfahren" gekennzeichnete Fahrweise) sei "somit" - gemeint: infolge der (vom Berufungsgericht verkannten) Anwendbarkeit des Paragraph 15, Absatz 4, StPO - objektiv sorgfaltswidrig. Dieser Beurteilung, die im praktischen Effekt auf die Annahme eines - von der Behörde nicht nur (durch die Bewilligung derartiger Veranstaltungen) bewußt tolerierten, sondern (durch die Beistellung von Gendarmerie-Eskorten) sogar aktiv geförderten - rechtswidrigen Verhaltens faktisch sämtlicher Teilnehmer an so gut wie allen Radrennen auf nicht gesperrten öffentlichen Straßen in Österreich hinauslaufen würde, vermag der Oberste Gerichtshof nicht beizupflichten.
Denn zu einer die objektive Sorgfaltswidrigkeit (§ 6 Abs. 1 erste Prämisse StGB) eines bestimmten Tatverhaltens in bezug auf das Schutzobjekt (hier die körperliche Unversehrtheit) eines Fahrlässigkeitstatbestands (hier: des § 88 StGB) indizierenden, durch dieses Verhalten primär bewirkten "Verletzung" einer anderen Rechtsvorschrift (hier: des § 15 Abs. 4 StVO) ist vorauszusetzen, daß der Täter nicht bloß äußerlich gegen jene Schutznorm verstößt, sondern (bewußt oder unbewußt) zumindest ihr objektiv sorgfaltswidrig zuwider handelt; in der lediglich äußeren Nichteinhaltung einer Schutzvorschrift hingegen, ohne daß das betreffende Tatverhalten einen immerhin darauf bezogenen objektiven Sorgfaltsverstoß bedeutet, liegt noch keine Gesetzesverletzung (im Sinn einer Pflichtwidrigkeit), aus der ein Indiz für eine objektive Sorgfaltswidrigkeit der Tat mit Bezug auf das durch den Fahrlässigkeitstatbestand geschützte Rechtsgut abgeleitet werden könnte.Denn zu einer die objektive Sorgfaltswidrigkeit (Paragraph 6, Absatz eins, erste Prämisse StGB) eines bestimmten Tatverhaltens in bezug auf das Schutzobjekt (hier die körperliche Unversehrtheit) eines Fahrlässigkeitstatbestands (hier: des Paragraph 88, StGB) indizierenden, durch dieses Verhalten primär bewirkten "Verletzung" einer anderen Rechtsvorschrift (hier: des Paragraph 15, Absatz 4, StVO) ist vorauszusetzen, daß der Täter nicht bloß äußerlich gegen jene Schutznorm verstößt, sondern (bewußt oder unbewußt) zumindest ihr objektiv sorgfaltswidrig zuwider handelt; in der lediglich äußeren Nichteinhaltung einer Schutzvorschrift hingegen, ohne daß das betreffende Tatverhalten einen immerhin darauf bezogenen objektiven Sorgfaltsverstoß bedeutet, liegt noch keine Gesetzesverletzung (im Sinn einer Pflichtwidrigkeit), aus der ein Indiz für eine objektive Sorgfaltswidrigkeit der Tat mit Bezug auf das durch den Fahrlässigkeitstatbestand geschützte Rechtsgut abgeleitet werden könnte.
Im vorliegenden Fall kommt es daher - wie das Berufungsgericht im Ergebnis richtig erkannt hat - darauf an, ob die rein äußerlich als Zuwiderhandeln gegen § 15 Abs. 4 StVO in Erscheinung getretene Fahrweise des Angeklagten bei seiner Annäherung an Anna E*** auf einer objektiven Pflichtverletzung durch ihn beruhte oder nicht:Im vorliegenden Fall kommt es daher - wie das Berufungsgericht im Ergebnis richtig erkannt hat - darauf an, ob die rein äußerlich als Zuwiderhandeln gegen Paragraph 15, Absatz 4, StVO in Erscheinung getretene Fahrweise des Angeklagten bei seiner Annäherung an Anna E*** auf einer objektiven Pflichtverletzung durch ihn beruhte oder nicht:
nur bejahendenfalls könnte ihm die (auch eine objektive Sorgfaltswidrigkeit in bezug auf die körperliche Sicherheit der Radfahrerin indizierende) "Verletzung" der in Rede stehenden Verkehrsvorschrift als (mittelbar demselben Rechtsgüterschutz dienender) Schutzbestimmung angelastet werden.
Insoweit ist indessen der Rechtsansicht des Kreisgerichtes Ried im Innkreis zuzustimmen, derzufolge Roland G***, dem gedachten Verhalten eines gewissenhaften und einsichtigen Radrennfahrers entsprechend, "nach den (zur Tatzeit vorgelegenen) Umständen" (§ 6 Abs. 1 erste Prämisse StGB) nicht verpflichtet war, den Straßenrand in bezug auf allfällige Hindernisse - wie ansonsten in aller Regel - selbst zu beobachten, sondern vielmehr als in eine Windschatten-Formation Eingeordneter darauf vertrauen durfte, daß der jeweilige Spitzenfahrer einen für alle ausreichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren oder Überholen wählen werde; bei einer gegenteiligen Auffassung könnten Radrennen auf nicht gesperrten Straßen von rechtstreuen Fahrern faktisch nicht mehr bestritten werden. Aus der Risikoträchtigkeit des "Windschattenfahrens" und des "Pulkfahrens" ist demgegenüber im Zusammenhang mit behördlich bewilligten Straßenrennen nichts zu gewinnen. Denn die damit verbundene unvermeidliche Gefährdung der daran beteiligten Rennfahrer liegt evidentermaßen innerhalb des Bereichs der Sozialadäquanz, und die Vorsorge für eine das Unterbleiben einer Gefährdung anderer Straßenbenützer (bei ihnen zusinnbarer Rücksichtnahme) erwarten lassende Abwicklung derartiger Rennen obliegt der bewilligenden Behörde; den Teilnehmern mit dem Ziel der rechtlich gebilligten Sportausübung zuwiderlaufende faktisch unrealisierbare Sorgfaltspflichten aufzuerlegen, ist nicht Aufgabe der Rechtsprechung.Insoweit ist indessen der Rechtsansicht des Kreisgerichtes Ried im Innkreis zuzustimmen, derzufolge Roland G***, dem gedachten Verhalten eines gewissenhaften und einsichtigen Radrennfahrers entsprechend, "nach den (zur Tatzeit vorgelegenen) Umständen" (Paragraph 6, Absatz eins, erste Prämisse StGB) nicht verpflichtet war, den Straßenrand in bezug auf allfällige Hindernisse - wie ansonsten in aller Regel - selbst zu beobachten, sondern vielmehr als in eine Windschatten-Formation Eingeordneter darauf vertrauen durfte, daß der jeweilige Spitzenfahrer einen für alle ausreichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren oder Überholen wählen werde; bei einer gegenteiligen Auffassung könnten Radrennen auf nicht gesperrten Straßen von rechtstreuen Fahrern faktisch nicht mehr bestritten werden. Aus der Risikoträchtigkeit des "Windschattenfahrens" und des "Pulkfahrens" ist demgegenüber im Zusammenhang mit behördlich bewilligten Straßenrennen nichts zu gewinnen. Denn die damit verbundene unvermeidliche Gefährdung der daran beteiligten Rennfahrer liegt evidentermaßen innerhalb des Bereichs der Sozialadäquanz, und die Vorsorge für eine das Unterbleiben einer Gefährdung anderer Straßenbenützer (bei ihnen zusinnbarer Rücksichtnahme) erwarten lassende Abwicklung derartiger Rennen obliegt der bewilligenden Behörde; den Teilnehmern mit dem Ziel der rechtlich gebilligten Sportausübung zuwiderlaufende faktisch unrealisierbare Sorgfaltspflichten aufzuerlegen, ist nicht Aufgabe der Rechtsprechung.
In Ansehung der zudem beantragten Feststellung, das Berufungsgericht habe durch die Negierung einer dem Angeklagten zur Last fallenden objektiven Sorgfaltswidrigkeit das Gesetz überdies in der Bestimmung des § 6 (Abs. 1) StGB verletzt, war daher die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu verwerfen.In Ansehung der zudem beantragten Feststellung, das Berufungsgericht habe durch die Negierung einer dem Angeklagten zur Last fallenden objektiven Sorgfaltswidrigkeit das Gesetz überdies in der Bestimmung des Paragraph 6, (Absatz eins,) StGB verletzt, war daher die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu verwerfen.
Demnach sei nur noch der Vollständigkeit halber vermerkt, daß sich eine derartige Konstatierung lediglich auf die in den Gründen der Berufungsentscheidung zum Ausdruck gebrachte dahingehende Rechtsansicht hätte erstrecken können und nicht auch auf "das freisprechende Urteil" als solches, also auf das Ergebnis der Entscheidung; denn die Annahme einer Gesetzwidrigkeit des Freispruchs als solchen hätte über eine objektive Sorgfaltswidrigkeit hinaus auch noch eine subjektive Sorgfaltswidrigkeit des Tatverhaltens und die Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens (§ 6 Abs. 1 zweite und dritte Prämisse StGB) auf Seiten des Angeklagten vorausgesetzt, die in der Wahrungsbeschwerde nicht dargetan werden.Demnach sei nur noch der Vollständigkeit halber vermerkt, daß sich eine derartige Konstatierung lediglich auf die in den Gründen der Berufungsentscheidung zum Ausdruck gebrachte dahingehende Rechtsansicht hätte erstrecken können und nicht auch auf "das freisprechende Urteil" als solches, also auf das Ergebnis der Entscheidung; denn die Annahme einer Gesetzwidrigkeit des Freispruchs als solchen hätte über eine objektive Sorgfaltswidrigkeit hinaus auch noch eine subjektive Sorgfaltswidrigkeit des Tatverhaltens und die Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens (Paragraph 6, Absatz eins, zweite und dritte Prämisse StGB) auf Seiten des Angeklagten vorausgesetzt, die in der Wahrungsbeschwerde nicht dargetan werden.