Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 25.Jänner 1926 geborene Hausfrau Rosina A auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen des Verbrechens des versuchten Mords nach den § 15, 75 StGB. schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 25.Jänner 1926 geborene Hausfrau Rosina A auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen des Verbrechens des versuchten Mords nach den Paragraph 15, 75, StGB. schuldig erkannt.
Die Geschwornen hatten die an sie gerichtete Hauptfrage, ob die Angeklagte schuldig sei, am 28.April 1977
in Bürmoos vorsätzlich versucht zu haben, ihren Gatten Friedrich A dadurch zu töten, daß sie auf dessen Kopf mit einem hölzernen Kartoffelstössel ungezählte Male einschlug, mit 5 Ja- gegen 3 Nein-Stimmen bejaht, eine - Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 11 StGB. betreffende -in Bürmoos vorsätzlich versucht zu haben, ihren Gatten Friedrich A dadurch zu töten, daß sie auf dessen Kopf mit einem hölzernen Kartoffelstössel ungezählte Male einschlug, mit 5 Ja- gegen 3 Nein-Stimmen bejaht, eine - Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 11, StGB. betreffende -
Zusatzfrage einstimmig verneint und daher die Eventualfrage 1 mit dem Wortlaut: 'Ist Rosina A schuldig, daß sie sich am 28.April 1977 in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen ließ, den Versuch zu unternehmen, ihren Ehegatten Friedrich A dadurch zu töten, daß sie auf dessen Kopf mit einem hölzernen Kartoffelstössel ungezählte Male einschlug?', sowie die weiteren - in Richtung einer absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem § 87 Abs. 1 StGB. und einer schweren Körperverletzung nach den § 83 Abs. 1, 84 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1 StGB.Zusatzfrage einstimmig verneint und daher die Eventualfrage 1 mit dem Wortlaut: 'Ist Rosina A schuldig, daß sie sich am 28.April 1977 in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen ließ, den Versuch zu unternehmen, ihren Ehegatten Friedrich A dadurch zu töten, daß sie auf dessen Kopf mit einem hölzernen Kartoffelstössel ungezählte Male einschlug?', sowie die weiteren - in Richtung einer absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem Paragraph 87, Absatz eins, StGB. und einer schweren Körperverletzung nach den Paragraph 83, Absatz eins, 84, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, StGB.
gestellten - Eventualfragen 2 und 3 folgerichtig unbeantwortet gelassen.
Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit einer der Sache nach auf § 345 Abs. 1 Z. 6 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit einer der Sache nach auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die Beschwerdeführerin bezeichnet die Fragestellung insoweit als fehlerhaft, als das Wort 'vorsätzlich' zwar in die den Geschwornen vorgelegte Hauptfrage (auf versuchten Mord), nicht aber auch in die oben wiedergegebene Eventualfrage 1 (auf versuchten Totschlag) aufgenommen wurde. Diese unterschiedliche Formulierung sei zu einer Irreführung der Geschwornen geeignet gewesen und habe bei diesen den Eindruck erwecken müssen, im Falle vorsätzlichen Handelns der Täterin könne (versuchter) Totschlag nicht gegeben sein. Der Beschwerdeführerin ist zuzugeben, daß die Aufnahme des Worts 'vorsätzlich' in die Hauptfrage - bezüglich welcher sie allerdings in der Hauptverhandlung selbst keine önderungswünsche (§ 310 Abs. 3 StPO.) vorbrachte - unterbleiben konnte, zumal im Gesetzestext des § 75 (wie auch des § 76) StGB. die Schuldform des Vorsatzes nicht enthalten ist. Dies bedeutet aber andererseits nicht, daß die unter Verwendung des Worts 'vorsätzlich' abgefaßte Hauptfrage gegen die Anordnungen des § 312 Abs. 1 StPO. verstieß; denn gemäß der allgemeinen Vorschrift des § 7 Abs. 1 StGB. ist immer dann, wenn das Gesetz nicht anderes bestimmt - daher auch bei den Delikten der § 75 und 76 StGB. - nur vorsätzliches Handeln strafbar, so daß die ausdrückliche Erwähnung dieser Schuldform bei der Fragestellung nur eine (zulässige) Verdeutlichung darstellt.Die Beschwerdeführerin bezeichnet die Fragestellung insoweit als fehlerhaft, als das Wort 'vorsätzlich' zwar in die den Geschwornen vorgelegte Hauptfrage (auf versuchten Mord), nicht aber auch in die oben wiedergegebene Eventualfrage 1 (auf versuchten Totschlag) aufgenommen wurde. Diese unterschiedliche Formulierung sei zu einer Irreführung der Geschwornen geeignet gewesen und habe bei diesen den Eindruck erwecken müssen, im Falle vorsätzlichen Handelns der Täterin könne (versuchter) Totschlag nicht gegeben sein. Der Beschwerdeführerin ist zuzugeben, daß die Aufnahme des Worts 'vorsätzlich' in die Hauptfrage - bezüglich welcher sie allerdings in der Hauptverhandlung selbst keine önderungswünsche (Paragraph 310, Absatz 3, StPO.) vorbrachte - unterbleiben konnte, zumal im Gesetzestext des Paragraph 75, (wie auch des Paragraph 76,) StGB. die Schuldform des Vorsatzes nicht enthalten ist. Dies bedeutet aber andererseits nicht, daß die unter Verwendung des Worts 'vorsätzlich' abgefaßte Hauptfrage gegen die Anordnungen des Paragraph 312, Absatz eins, StPO. verstieß; denn gemäß der allgemeinen Vorschrift des Paragraph 7, Absatz eins, StGB. ist immer dann, wenn das Gesetz nicht anderes bestimmt - daher auch bei den Delikten der Paragraph 75 und 76 StGB. - nur vorsätzliches Handeln strafbar, so daß die ausdrückliche Erwähnung dieser Schuldform bei der Fragestellung nur eine (zulässige) Verdeutlichung darstellt.
Davon abgesehen konnte aber durch die (zulässige) Aufnahme des Worts 'vorsätzlich' in die Hauptfrage und durch das (ebenso zulässige) Auslassen der Schuldform in der Eventualfrage 1 kein Irrtum der Geschwornen zustandekommen, weil in der den Laienrichtern erteilten Rechtsbelehrung ganz eindeutig klargestellt ist, daß es sich auch beim Totschlag um einen Fall vorsätzlicher Tötung handelt.