Der auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen den Schuldspruch kommt keine Berechtigung zu.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen den Schuldspruch kommt keine Berechtigung zu.
Nicht zielführend ist zunächst die Mängelrüge (Z 5). Von einer Aktenwidrigkeit der Urteilsannahme, daß der Beschwerdeführer bei der Gendarmerie zugegeben hat, die Raubbeute von B*** übernommen und an Josef B*** (sen.) weitergegeben zu haben (US 6, 7/8 iVm US 5), kann keine Rede sein; läßt doch die darauf bezogene Passage in der betreffenden Niederschrift (S 29) keinerlei Zweifel daran offen, daß es sich darnach beim Empfänger des Geldes vom Angeklagten (ungeachtet der irrigen Bezeichnung seines Vornamens mit "Johann") jedenfalls um den Vater des (gleichnamigen) Raubkomplizen Josef B*** jun. handelte. Mit der Aussage des Zeugen S*** hinwieder hat sich das Erstgericht ohnehin auseinandergesetzt, indem es zur Überzeugung kam, daß letzterem teilweise Erinnerungsfehler unterlaufen sind, die es auf den mittlerweiligen Zeitablauf zurückführte; die Beschwerdeargumente dagegen sowie gegen die Konstatierung, daß es der Angeklagte war, der die Raubbeute an B*** sen. übergab, laufen durchwegs auf eine im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unzulässige Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung hinaus. Gleiches gilt für die Einwände gegen jene - durchaus anklagekonforme (S 32 f.) - Urteilsfeststellung, wonach der Beschwerdeführer mit dieser Weitergabe bezweckte, daß der Übernehmer das geraubte Geld verstecke (US 5); soweit er dazu eine Begründung vermißt und (im Rahmen der Rechtsrüge, sachlich jedoch ebenfalls Z 5) vermeint, das Schöffengericht habe lediglich "in der als erwiesen angenommenen Tathandlung ... eine subjektive Tatseite inkludiert", genügt es, ihn auf die seine Beschwerdebehauptung widerlegenden Entscheidungsgründe (US 8/9) zu verweisen. Die Zeugenaussage des Siegfried B*** im Verfahren zum AZ 6 Vr 177/86 des Erstgerichts (gegen Josef B*** sen. wegen Hehlerei) aber war - auf Grund mehrfacher Vorhalte durch den jeweiligen Verteidiger - sehr wohl Gegenstand der Hauptverhandlung (S 46/80, 68 f., 70 f.) und konnte daher mit Fug bei der Urteilsfällung berücksichtigt werden (§ 258 Abs 1 StPO); warum das Schöffengericht jenen Angaben des Genannten in ihrem hier maßgebenden, (auch) den Angeklagten D*** entlastenden Teil nicht folgte, wird in dernUrteilsbegründung gleichfalls ausdrücklich dargetan (US 7/8). Entgegen der Mängelrüge ist ferner den Entscheidungsgründen (insbesondere laut US 5) durchaus nicht zu entnehmen, daß unmittelbar aus dem bezeichneten Strafakt Feststellungen getroffen worden wären.Nicht zielführend ist zunächst die Mängelrüge (Ziffer 5,). Von einer Aktenwidrigkeit der Urteilsannahme, daß der Beschwerdeführer bei der Gendarmerie zugegeben hat, die Raubbeute von B*** übernommen und an Josef B*** (sen.) weitergegeben zu haben (US 6, 7/8 in Verbindung mit US 5), kann keine Rede sein; läßt doch die darauf bezogene Passage in der betreffenden Niederschrift (S 29) keinerlei Zweifel daran offen, daß es sich darnach beim Empfänger des Geldes vom Angeklagten (ungeachtet der irrigen Bezeichnung seines Vornamens mit "Johann") jedenfalls um den Vater des (gleichnamigen) Raubkomplizen Josef B*** jun. handelte. Mit der Aussage des Zeugen S*** hinwieder hat sich das Erstgericht ohnehin auseinandergesetzt, indem es zur Überzeugung kam, daß letzterem teilweise Erinnerungsfehler unterlaufen sind, die es auf den mittlerweiligen Zeitablauf zurückführte; die Beschwerdeargumente dagegen sowie gegen die Konstatierung, daß es der Angeklagte war, der die Raubbeute an B*** sen. übergab, laufen durchwegs auf eine im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unzulässige Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung hinaus. Gleiches gilt für die Einwände gegen jene - durchaus anklagekonforme (S 32 f.) - Urteilsfeststellung, wonach der Beschwerdeführer mit dieser Weitergabe bezweckte, daß der Übernehmer das geraubte Geld verstecke (US 5); soweit er dazu eine Begründung vermißt und (im Rahmen der Rechtsrüge, sachlich jedoch ebenfalls Ziffer 5,) vermeint, das Schöffengericht habe lediglich "in der als erwiesen angenommenen Tathandlung ... eine subjektive Tatseite inkludiert", genügt es, ihn auf die seine Beschwerdebehauptung widerlegenden Entscheidungsgründe (US 8/9) zu verweisen. Die Zeugenaussage des Siegfried B*** im Verfahren zum AZ 6 römisch fünf r 177/86 des Erstgerichts (gegen Josef B*** sen. wegen Hehlerei) aber war - auf Grund mehrfacher Vorhalte durch den jeweiligen Verteidiger - sehr wohl Gegenstand der Hauptverhandlung (S 46/80, 68 f., 70 f.) und konnte daher mit Fug bei der Urteilsfällung berücksichtigt werden (Paragraph 258, Absatz eins, StPO); warum das Schöffengericht jenen Angaben des Genannten in ihrem hier maßgebenden, (auch) den Angeklagten D*** entlastenden Teil nicht folgte, wird in dernUrteilsbegründung gleichfalls ausdrücklich dargetan (US 7/8). Entgegen der Mängelrüge ist ferner den Entscheidungsgründen (insbesondere laut US 5) durchaus nicht zu entnehmen, daß unmittelbar aus dem bezeichneten Strafakt Feststellungen getroffen worden wären.
Die Rechtsrüge des Beschwerdeführers (Z 9 lit a, sachlich überdies Z 9 lit b) schließlich entbehrt einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie mit ihren Prämissen, er habe sich rein passiv verhalten und zum Vervtecken der Beute durch B*** sen. nicht einmal mitgeholfen sowie keineswegs den Vorsatz, die Täter beim Verheimlichen der Beute zu unterstützen, und (dementsprechend) auch kein (darauf bezogenes) Unrechtsbewußtsein (§ 9 StGB) gehabt, nicht - wie zum Nachweis materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe erforderlich wäre - von dem im Urteil festgestellten Sachverhalt abgestellt ist.Die Rechtsrüge des Beschwerdeführers (Ziffer 9, Litera a,, sachlich überdies Ziffer 9, Litera b,) schließlich entbehrt einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie mit ihren Prämissen, er habe sich rein passiv verhalten und zum Vervtecken der Beute durch B*** sen. nicht einmal mitgeholfen sowie keineswegs den Vorsatz, die Täter beim Verheimlichen der Beute zu unterstützen, und (dementsprechend) auch kein (darauf bezogenes) Unrechtsbewußtsein (Paragraph 9, StGB) gehabt, nicht - wie zum Nachweis materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe erforderlich wäre - von dem im Urteil festgestellten Sachverhalt abgestellt ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 2 und Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO). Über die Berufung dagegen wird gesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (§ 296 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO). Über die Berufung dagegen wird gesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).