Bei der Bezugnahme auf die Aussage des Zeugen K*** übergeht der Beschwerdeführer vorerst einen wesentlichen Teil von dessen Aussage, nämlich jenen, wonach dieser Zeuge nicht nur - wie der Beschwerdeführer betont - die Taschenlampe (zum Zweck eines Haltezeichens) auf Rot schaltete, als der vom Angeklagten gelenkte PKW nach rückwärts fuhr, sondern daß er - daraufhin überdies - auf den Gendarmeriebeamten (im Vorwärtsgang) losfuhr (S 133; vgl auch S 127 und 128). Im Hinblick auf die weiteren Bekundungen des Zeugen K***, wonach er trotz der ungewöhnlichen Fellmütze als Gendarm erkennbar war (S 132) und bei sonst völliger Stille laut "Halt Gendarmerie" gerufen hatte (S 134), konnte das Schöffengericht im Sinn einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) mit dem Hinweis auf diese relevanten Passagen aus der Aussage des Zeugen K***, der es folgte (US 12), die Verantwortung des Angeklagten als "abschwächende Schutzbehauptung", somit als unglaubwürdig ablehnen, ohne daß ihm dabei ein Begründungsmangel im Sinn der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO unterlief. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die, wie erwähnt, zum Urteilsfaktum A) 2) einen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund in Wahrheit nicht geltend macht, war somit insoweit sofort bei der nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).Bei der Bezugnahme auf die Aussage des Zeugen K*** übergeht der Beschwerdeführer vorerst einen wesentlichen Teil von dessen Aussage, nämlich jenen, wonach dieser Zeuge nicht nur - wie der Beschwerdeführer betont - die Taschenlampe (zum Zweck eines Haltezeichens) auf Rot schaltete, als der vom Angeklagten gelenkte PKW nach rückwärts fuhr, sondern daß er - daraufhin überdies - auf den Gendarmeriebeamten (im Vorwärtsgang) losfuhr (S 133; vergleiche auch S 127 und 128). Im Hinblick auf die weiteren Bekundungen des Zeugen K***, wonach er trotz der ungewöhnlichen Fellmütze als Gendarm erkennbar war (S 132) und bei sonst völliger Stille laut "Halt Gendarmerie" gerufen hatte (S 134), konnte das Schöffengericht im Sinn einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) mit dem Hinweis auf diese relevanten Passagen aus der Aussage des Zeugen K***, der es folgte (US 12), die Verantwortung des Angeklagten als "abschwächende Schutzbehauptung", somit als unglaubwürdig ablehnen, ohne daß ihm dabei ein Begründungsmangel im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO unterlief. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die, wie erwähnt, zum Urteilsfaktum A) 2) einen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund in Wahrheit nicht geltend macht, war somit insoweit sofort bei der nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Im übrigen kann jedoch diesem Rechtsmittel Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Im Ergebnis zutreffend zeigt der Beschwerdeführer zum Punkt A) 1) einen Begründungsmangel (Z 5) auf.Im Ergebnis zutreffend zeigt der Beschwerdeführer zum Punkt A) 1) einen Begründungsmangel (Ziffer 5,) auf.
Zwar ist die Feststellung des Schöffengerichtes, daß der Angeklagte ein Aufbrechen des im Vorhaus des Zeugen S*** stehenden Spielautomaten wegen Aussichtslosigkeit seines Vorhabens und wegen der Befürchtung einer Betretung am Tatort aufgab, nicht aktenwidrig; eine Aktenwidrigkeit läge nur vor, wenn in den Entscheidungsgründen als Inhalt einer Urkunde oder einer Aussage etwas angeführt wird, das nicht deren Inhalt bildet, wenn also der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig wiedergegeben wird (Mayerhofer/Rieder, StPO 2 E 185 zu § 281 Abs 1 Z 5 ua). Der Beschwerdeführer macht jedoch der Sache nach eine offenbar unzureichende Begründung geltend, indem er behauptet, aus den Aussagen der Zeugen S*** und K*** lasse sich die Annahme nicht ableiten, daß er aus bloßer Furcht vor drohender Entdeckung oder "zufolge eines technischen Hindernisses" vom Vorhaben, den Spielautomaten aufzubrechen, Abstand genommen habe. In der Tat bieten die Aussagen der beiden genannten Zeugen für sich keine Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte - wie das Schöffengericht feststellte (US 7 f) - "wegen Aussichtslosigkeit seines Vorhabens und weil er eine Betretung am Tatort befürchtete", vom Aufbrechen des Spielautomaten abgestanden wäre, berichtet doch der Zeuge K***, daß er verborgen hinter einer Tür Vorpaß gehalten und lediglich ein kratzendes Geräusch gehört habe, wonach Stille eintrat und daß bei der darauf folgenden Nachschau der Angeklagte nicht mehr vorgefunden wurde (S 132 f); der Zeuge S*** vermag hiezu überhaupt keine Details anzugeben (S 137). Angesichts dieser Bekundungen genügt eine pauschale Bezugnahme auf diese Zeugenaussagen nicht, um - wie es das Schöffengericht tat - die Verantwortung des Angeklagten, er habe gedacht, es habe keinen Sinn, schon wieder einen Einbruch zu verüben und deshalb die Tatausführungen unterlassen (S 122), als widerlegt zu erachten. Schon wegen dieses Begründungsmangels war der gegen den Pkt A) 1) des Schuldspruches gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben.Zwar ist die Feststellung des Schöffengerichtes, daß der Angeklagte ein Aufbrechen des im Vorhaus des Zeugen S*** stehenden Spielautomaten wegen Aussichtslosigkeit seines Vorhabens und wegen der Befürchtung einer Betretung am Tatort aufgab, nicht aktenwidrig; eine Aktenwidrigkeit läge nur vor, wenn in den Entscheidungsgründen als Inhalt einer Urkunde oder einer Aussage etwas angeführt wird, das nicht deren Inhalt bildet, wenn also der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig wiedergegeben wird (Mayerhofer/Rieder, StPO 2 E 185 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, ua). Der Beschwerdeführer macht jedoch der Sache nach eine offenbar unzureichende Begründung geltend, indem er behauptet, aus den Aussagen der Zeugen S*** und K*** lasse sich die Annahme nicht ableiten, daß er aus bloßer Furcht vor drohender Entdeckung oder "zufolge eines technischen Hindernisses" vom Vorhaben, den Spielautomaten aufzubrechen, Abstand genommen habe. In der Tat bieten die Aussagen der beiden genannten Zeugen für sich keine Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte - wie das Schöffengericht feststellte (US 7 f) - "wegen Aussichtslosigkeit seines Vorhabens und weil er eine Betretung am Tatort befürchtete", vom Aufbrechen des Spielautomaten abgestanden wäre, berichtet doch der Zeuge K***, daß er verborgen hinter einer Tür Vorpaß gehalten und lediglich ein kratzendes Geräusch gehört habe, wonach Stille eintrat und daß bei der darauf folgenden Nachschau der Angeklagte nicht mehr vorgefunden wurde (S 132 f); der Zeuge S*** vermag hiezu überhaupt keine Details anzugeben (S 137). Angesichts dieser Bekundungen genügt eine pauschale Bezugnahme auf diese Zeugenaussagen nicht, um - wie es das Schöffengericht tat - die Verantwortung des Angeklagten, er habe gedacht, es habe keinen Sinn, schon wieder einen Einbruch zu verüben und deshalb die Tatausführungen unterlassen (S 122), als widerlegt zu erachten. Schon wegen dieses Begründungsmangels war der gegen den Pkt A) 1) des Schuldspruches gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben.
Zum Urteilsfaktum B) kann dem Beschwerdevorbringen des Angeklagten, soweit ein Begründungsmangel (Z 5) geltend gemacht wird, Berechtigung ebenfalls nicht versagt werden, wenngleich ein behaupteter Feststellungsmangel angesichts der Konstatierung des Schöffengerichtes, daß der Angeklagte in "Bereicherungsabsicht" handelte (US 7), an sich nicht gegeben ist.Zum Urteilsfaktum B) kann dem Beschwerdevorbringen des Angeklagten, soweit ein Begründungsmangel (Ziffer 5,) geltend gemacht wird, Berechtigung ebenfalls nicht versagt werden, wenngleich ein behaupteter Feststellungsmangel angesichts der Konstatierung des Schöffengerichtes, daß der Angeklagte in "Bereicherungsabsicht" handelte (US 7), an sich nicht gegeben ist.
Zu Recht reklamiert jedoch der Angeklagte, daß das Schöffengericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung überhaupt nicht auf die Verantwortung des Angeklagten einging, wonach er das gemietete Fahrzeug über den durch die Anzahlung gedeckten Zeitraum hinaus nur noch zu einer Arbeitssuche weiterbenützen und nach Ausgehen des Benzins den Fahrzeugschlüssel samt Zulassungsschein an die Vermieterin hätte zurücksenden wollen (S 123). Aus welchen Erwägungen das Schöffengericht über diesen Teil der Verantwortung des Beschuldigten hinwegkam, läßt sich - worauf in der Mängelrüge zutreffend verwiesen wird - dem erstgerichtlichen Urteil nicht entnehmen. Dieser Begründungsmangel nötigt daher gleichfalls ohne Eingehen auf die weiteren Beschwerdeausführungen zu diesem Punkt zu einer kassatorischen Entscheidung. Es war daher in Ansehung der Fakten A 1) und B) sogleich bei der nichtöffentlichen Beratung mit einer Aufhebung der betreffenden Schuldsprüche vorzugehen (§ 285 e StPO).Zu Recht reklamiert jedoch der Angeklagte, daß das Schöffengericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung überhaupt nicht auf die Verantwortung des Angeklagten einging, wonach er das gemietete Fahrzeug über den durch die Anzahlung gedeckten Zeitraum hinaus nur noch zu einer Arbeitssuche weiterbenützen und nach Ausgehen des Benzins den Fahrzeugschlüssel samt Zulassungsschein an die Vermieterin hätte zurücksenden wollen (S 123). Aus welchen Erwägungen das Schöffengericht über diesen Teil der Verantwortung des Beschuldigten hinwegkam, läßt sich - worauf in der Mängelrüge zutreffend verwiesen wird - dem erstgerichtlichen Urteil nicht entnehmen. Dieser Begründungsmangel nötigt daher gleichfalls ohne Eingehen auf die weiteren Beschwerdeausführungen zu diesem Punkt zu einer kassatorischen Entscheidung. Es war daher in Ansehung der Fakten A 1) und B) sogleich bei der nichtöffentlichen Beratung mit einer Aufhebung der betreffenden Schuldsprüche vorzugehen (Paragraph 285, e StPO).
Dies zieht auch die Aufhebung des Ausspruches über die Strafe (einschließlich jenes darauf beruhenden über die Vorhaftanrechnung) nach sich. Mit seiner - dadurch gegenstandslos gewordenen - Berufung war der Angeklagte demgemäß darauf zu verweisen.