Der auf § 281 Abs 1 Z. 5 sowie 9 lit a und lit b StPO gestützten Nichtigkeitsgeschwerde der Angeklagten gegen diesen Schuldspruch kommt keine Berechtigung zu.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, sowie 9 Litera a und Litera b, StPO gestützten Nichtigkeitsgeschwerde der Angeklagten gegen diesen Schuldspruch kommt keine Berechtigung zu.
Nicht zielführend ist die Mängelrüge (Z. 5) mit dem Versuch darzutun, die Beschwerdeführerin sei über die Vermögenslage ihres Sohnes insofern nicht genau informiert gewesen, als sie über seine Einkünfte aus einer Verkaufstätigkeit für Verwandte nicht Bescheid gewußt habe: spräche doch eine derartige Unkenntnis von Einkünften des Genannten nicht gegen, sondern noch mehr für die Annahme des Schöffengerichts, daß sie tatsächlich der Ansicht war, er habe nicht die zu einem redlichen Erwerb der ihr übergebenen Sachen notwendigen Mittel besessen.Nicht zielführend ist die Mängelrüge (Ziffer 5,) mit dem Versuch darzutun, die Beschwerdeführerin sei über die Vermögenslage ihres Sohnes insofern nicht genau informiert gewesen, als sie über seine Einkünfte aus einer Verkaufstätigkeit für Verwandte nicht Bescheid gewußt habe: spräche doch eine derartige Unkenntnis von Einkünften des Genannten nicht gegen, sondern noch mehr für die Annahme des Schöffengerichts, daß sie tatsächlich der Ansicht war, er habe nicht die zu einem redlichen Erwerb der ihr übergebenen Sachen notwendigen Mittel besessen.
Mit der Verantwortung der Angeklagten aber, sie habe beim Faktum 1. das Diebsgut gar nicht von ihrem Sohn übernommen, sondern vielmehr in dessen Zimmer gefunden sowie nur vorsichtshalber nach Reichenau mitgenommen, weil sie gemeint habe, es sei von Besuchern bei ihm vergessen worden, und sie habe beim Faktum 2. seiner Erklärung gelaubt, daß er das Armband von einem Juwelier zum kommissionsweisen Verkauf erhalten habe (S. 156-158), hat sich das Erstgericht ohnehin auseinandergesetzt (S. 171-173/II). Gegen die Richtigkeit jener überlegungen, auf Grund deren es diese Behauptungen als bloße Ausflüchte ansah und für widerlegt hielt, wird in der Beschwerde nichts vorgebracht; einer Erörterung der dem nicht entgegenstehenden Aussage des Zeugen Wolfgang A, daß seine Mutter früher manchmal Dinge mitgenommen habe, die Freunde oder Freundinnen bei ihm vergessen hatten, und daß auch er früher schon Sachen in Kommission verkauft habe (S. 159/II), bedurfte es daher im Interesse einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z. 5 StPO) nicht.Mit der Verantwortung der Angeklagten aber, sie habe beim Faktum 1. das Diebsgut gar nicht von ihrem Sohn übernommen, sondern vielmehr in dessen Zimmer gefunden sowie nur vorsichtshalber nach Reichenau mitgenommen, weil sie gemeint habe, es sei von Besuchern bei ihm vergessen worden, und sie habe beim Faktum 2. seiner Erklärung gelaubt, daß er das Armband von einem Juwelier zum kommissionsweisen Verkauf erhalten habe (S. 156-158), hat sich das Erstgericht ohnehin auseinandergesetzt (S. 171-173/II). Gegen die Richtigkeit jener überlegungen, auf Grund deren es diese Behauptungen als bloße Ausflüchte ansah und für widerlegt hielt, wird in der Beschwerde nichts vorgebracht; einer Erörterung der dem nicht entgegenstehenden Aussage des Zeugen Wolfgang A, daß seine Mutter früher manchmal Dinge mitgenommen habe, die Freunde oder Freundinnen bei ihm vergessen hatten, und daß auch er früher schon Sachen in Kommission verkauft habe (S. 159/II), bedurfte es daher im Interesse einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht.
Die Eventual-Argumentation im Urteil schließlich für die Annahme, die Beschwerdeführerin wäre selbst im Fall der Richtigkeit ihrer Verantwortung, daß sie die beim Faktum 1. von ihr verbrachten Gegenstände gar nicht von ihrem Sohn übernommen gehabt habe, nicht gutgläubig gewesen (S. 172/II), bleibt unaktuell, weil das Schöffengericht dieser Version (wie schon gesagt) ohnehin (mit einer tragfähigen Begründung) den Glauben versagt hat;
der - im Rahmen der Rechtsrüge (Z. 9 lit a) der Sache nach - dagegen erhobene Vorwurf, jene Begründung sei nur offenbar unzureichend (Z. 5), betrifft daher keine entscheidenden Tatsachen im Sinn des damit geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes. Mangels jeglicher Substantiierung nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt hinwieder wird der zuvor angeführte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund (Z. 9 lit a) mit den Einwänden, das Erstgericht habe sich 'auf Grund einer unrichtigen Rechtsansicht' mit der Verantwortung der Angeklagten sowie mit der Aussage ihres Sohnes nicht ausreichend auseinandergesetzt und diese Unterlassung habe 'zu Feststellungen geführt, die in entscheidungswesentlichen Gründen eine unrichtige rechtliche Beurteilung erbracht' hätten; insoweit ist demnach die Beschwerde einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.der - im Rahmen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) der Sache nach - dagegen erhobene Vorwurf, jene Begründung sei nur offenbar unzureichend (Ziffer 5,), betrifft daher keine entscheidenden Tatsachen im Sinn des damit geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes. Mangels jeglicher Substantiierung nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt hinwieder wird der zuvor angeführte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund (Ziffer 9, Litera a,) mit den Einwänden, das Erstgericht habe sich 'auf Grund einer unrichtigen Rechtsansicht' mit der Verantwortung der Angeklagten sowie mit der Aussage ihres Sohnes nicht ausreichend auseinandergesetzt und diese Unterlassung habe 'zu Feststellungen geführt, die in entscheidungswesentlichen Gründen eine unrichtige rechtliche Beurteilung erbracht' hätten; insoweit ist demnach die Beschwerde einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.
Gleichermaßen nicht gesetzmäßig ausgeführt sind aber auch die weiteren Rechtsrügen (Z. 9 lit a und lit b, sachlich indessen ausschließlich lit a), bei denen die Beschwerdeführerin in ihrem - zum Teil unter dem rechtsirrigen Aspekt eines Mangels an Unrechtsbewußtsein (§ 9 StGB) geäußerten - Bestreben darzutun, daß ihr (bedingter) Vorsatz nicht auch eine Herkunft der Tatobjekte aus Diebstählen erfaßt habe, auf ihre leugnende Verantwortung und nicht (wie dies notwendig wäre) auf den im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalt abstellt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z. 2 StPO) und teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z. 1, 285 a Z. 2 StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Gleichermaßen nicht gesetzmäßig ausgeführt sind aber auch die weiteren Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a und Litera b,, sachlich indessen ausschließlich Litera a,), bei denen die Beschwerdeführerin in ihrem - zum Teil unter dem rechtsirrigen Aspekt eines Mangels an Unrechtsbewußtsein (Paragraph 9, StGB) geäußerten - Bestreben darzutun, daß ihr (bedingter) Vorsatz nicht auch eine Herkunft der Tatobjekte aus Diebstählen erfaßt habe, auf ihre leugnende Verantwortung und nicht (wie dies notwendig wäre) auf den im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalt abstellt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) und teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Dabei soll aber zur Vermeidung von Mißverständnissen nicht unerwähnt bleiben, daß dem Schöffengericht ein (von der Angeklagten nicht gerügter) Subsumtionsirrtum (Z. 10) insofern unterlaufen ist, als es ihr Tatverhalten beim Faktum 1., nämlich die übernahme (bzw. Ansichnahme) des betreffenden Gutes und dessen Verbringen nach Reichenau (S. 167, 169 f./II), zwar im Tenor des Schuldspruchs (§ 260 Abs 1 Z. 1 StPO) rechtsrichtig als 'Ansich-Bringen', sohin als Erlangung eigenen Gewahrsams daran beurteilte, nichtsdestoweniger aber - offenbar in der aus den Entscheidungsgründen (S. 174/II) ersichtlichen, dazu im Widerspruch stehenden (vgl. Leukauf-Steininger, StGB2, RN. 9 zu § 164; Kienapfel, BT II, RN. 150, 155, 167 f., 187 zu § 164) und nach den Sachverhaltsfeststellungen verfehlten anderen Meinung, es handle sich dabei bloß um eine Unterstützung des Vortäters beim Verheimlichen der Sachen - rechtsirrig nicht dem Tatbestand nach Z. 2, sondern jenem nach Z. 1 des § 164 Abs 1 StGB unterstellte (§ 260 Abs 1 Z. 2 StPO).Dabei soll aber zur Vermeidung von Mißverständnissen nicht unerwähnt bleiben, daß dem Schöffengericht ein (von der Angeklagten nicht gerügter) Subsumtionsirrtum (Ziffer 10,) insofern unterlaufen ist, als es ihr Tatverhalten beim Faktum 1., nämlich die übernahme (bzw. Ansichnahme) des betreffenden Gutes und dessen Verbringen nach Reichenau (S. 167, 169 f./II), zwar im Tenor des Schuldspruchs (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) rechtsrichtig als 'Ansich-Bringen', sohin als Erlangung eigenen Gewahrsams daran beurteilte, nichtsdestoweniger aber - offenbar in der aus den Entscheidungsgründen (S. 174/II) ersichtlichen, dazu im Widerspruch stehenden vergleiche Leukauf-Steininger, StGB2, RN. 9 zu Paragraph 164,; Kienapfel, BT römisch zwei, RN. 150, 155, 167 f., 187 zu Paragraph 164,) und nach den Sachverhaltsfeststellungen verfehlten anderen Meinung, es handle sich dabei bloß um eine Unterstützung des Vortäters beim Verheimlichen der Sachen - rechtsirrig nicht dem Tatbestand nach Ziffer 2,, sondern jenem nach Ziffer eins, des Paragraph 164, Absatz eins, StGB unterstellte (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Im Hinblick auf die rechtliche Gleichwertigkeit dieser beiden - jeweils in sich geschlossenen, also kumulativ zusammengefaßten (vgl. Leukauf-Steininger, a.a.O., RN. 48 zu den Vorbem. zu § 1; Rittler I2 S. 95) -Im Hinblick auf die rechtliche Gleichwertigkeit dieser beiden - jeweils in sich geschlossenen, also kumulativ zusammengefaßten vergleiche Leukauf-Steininger, a.a.O., RN. 48 zu den Vorbem. zu Paragraph eins,; Rittler I2 S. 95) -
Deliktsfälle der (Sach-) Hehlerei hat die Angeklagte indessen durch die daraus resultierende verfehlte Annahme einer Realkonkurrenz von Z. 1 (Faktum 1.) und Z. 2Deliktsfälle der (Sach-) Hehlerei hat die Angeklagte indessen durch die daraus resultierende verfehlte Annahme einer Realkonkurrenz von Ziffer eins, (Faktum 1.) und Ziffer 2
(Faktum 2.) des § 164 Abs 1 StGB anstatt der rechtsrichtigen Beurteilung beider Fakten als eigennützige Hehlerei (Z. 2) keinen Nachteil erlitten, zumal sie dessenungeachtet nur ein Delikt zu verantworten hat (vgl. Leukauf-Steininger, a.a.O., RN. 34 f. zu § 164) und ein Zusammentreffen beider Deliktsfälle auch nicht schwerer wiegt als die Wiederholung eines von ihnen (§ 33 Z. 1 StGB); zu einem Vorgehen nach § 290 Abs 1(Faktum 2.) des Paragraph 164, Absatz eins, StGB anstatt der rechtsrichtigen Beurteilung beider Fakten als eigennützige Hehlerei (Ziffer 2,) keinen Nachteil erlitten, zumal sie dessenungeachtet nur ein Delikt zu verantworten hat vergleiche Leukauf-Steininger, a.a.O., RN. 34 f. zu Paragraph 164,) und ein Zusammentreffen beider Deliktsfälle auch nicht schwerer wiegt als die Wiederholung eines von ihnen (Paragraph 33, Ziffer eins, StGB); zu einem Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins
StPO bestand daher insoweit kein Anlaß (vgl. EvBl 1981/ 108, 118).StPO bestand daher insoweit kein Anlaß vergleiche EvBl 1981/ 108, 118).