Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 4. Juni 1955 geborene Hilfsarbeiter Erich A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 129 Z. 1 und 2, 130, 15 StGB. schuldig erkannt, weil er in der Zeit vom 12. bis zum 27. April 1979 in Hadersdorf, Dürnstein und Krems an der Donau in Gesellschaft des - gleichzeitig rechtskräftig abgeurteilten - Josef B gewerbsmäßig in insgesamt vier Fällen in Gebäude einbrach (Punkt I des Urteilssatzes) - zum Faktum I 1 überdies ein Behältnis aufbrach - und in zwei Fällen Einbruchsdiebstähle zu begehen suchte (Punkt II), wobei er Zigaretten, Getränke, Süßigkeiten, Lebensmittel, ein Küchenmesser, eine Blechkassette, einen Radiorecorder mit zwei Musikkassetten im Werte von etwa 700 S und 680 S Bargeld erbeutete, sowie noch weitere derartige Sachen wegnehmen wollte.Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 4. Juni 1955 geborene Hilfsarbeiter Erich A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 129, Ziffer eins und 2, 130, 15 StGB. schuldig erkannt, weil er in der Zeit vom 12. bis zum 27. April 1979 in Hadersdorf, Dürnstein und Krems an der Donau in Gesellschaft des - gleichzeitig rechtskräftig abgeurteilten - Josef B gewerbsmäßig in insgesamt vier Fällen in Gebäude einbrach (Punkt römisch eins des Urteilssatzes) - zum Faktum römisch eins 1 überdies ein Behältnis aufbrach - und in zwei Fällen Einbruchsdiebstähle zu begehen suchte (Punkt römisch zwei), wobei er Zigaretten, Getränke, Süßigkeiten, Lebensmittel, ein Küchenmesser, eine Blechkassette, einen Radiorecorder mit zwei Musikkassetten im Werte von etwa 700 S und 680 S Bargeld erbeutete, sowie noch weitere derartige Sachen wegnehmen wollte.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte A mit einer auf die Z. 9 lit. a (sachlich Z. 11) des § 281 Abs. 1Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte A mit einer auf die Ziffer 9, Litera a, (sachlich Ziffer 11,) des Paragraph 281, Absatz eins
StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde nur insoweit, als ihm gewerbsmäßige Begehung der in Rede stehenden Diebstähle angelastet wird, und sohin lediglich wegen der Anwendung der strafnormierenden Qualifikationsbestimmung des § 130 StGB. Er bringt dazu vor, daß er vor allem Zigaretten, alkoholische Getränke und Süßigkeiten (zum persönlichen Verbrauch) gestohlen und keineswegs versucht habe, diese Gegenstände zu veräußern und hiefür einen Erlös zu erzielen; der Diebstahl solcher Gegenstände an sich lasse aber die Annahme der Erzielung einer fortlaufenden Einnahme nicht zu.StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde nur insoweit, als ihm gewerbsmäßige Begehung der in Rede stehenden Diebstähle angelastet wird, und sohin lediglich wegen der Anwendung der strafnormierenden Qualifikationsbestimmung des Paragraph 130, StGB. Er bringt dazu vor, daß er vor allem Zigaretten, alkoholische Getränke und Süßigkeiten (zum persönlichen Verbrauch) gestohlen und keineswegs versucht habe, diese Gegenstände zu veräußern und hiefür einen Erlös zu erzielen; der Diebstahl solcher Gegenstände an sich lasse aber die Annahme der Erzielung einer fortlaufenden Einnahme nicht zu.