Dies gilt gleichermaßen für das Auftragsverhältnis des dem Beschuldigten gemäß § 41 Abs 2 StPO beigegebenen und gemäß § 42 Abs 1 StPO iVm § 45 RAO bestellten Verteidigers. Der Unterschied zwischen einem sog Verfahrenshelfer nach § 41 Abs 2 StPO und einem Amtsverteidiger gemäß dem Abs 3 dieser Gesetzesstelle liegt nämlich bloß darin, daß ersterer nur über Antrag dem Beschuldigten beigegeben wird und dieser dessen Kosten nicht zu tragen hat, während die Beigebung des Amtsverteidigers eben von Amts wegen erfolgt und der Beschuldigte grundsätzlich kostenersatzpflichtig ist. In der öffentlich-rechtlichen Natur des sonach in "beiden Fällen der Ex-officio-Verteidigung" (S. Mayer Anm 51 zu § 41 StPO) an die Person eines bestimmten Rechtsanwalts (§ 42 Abs. 1 StPO iVm § 45 RAO) gerichteten Auftrages besteht hingegen kein Unterschied, wie sich sinnfällig schon daraus ergibt, daß die den Bestellungsvorgang regelnden Bestimmungen (§ 42 Abs 1 StPO, § 45 RAO) nicht zwischen einem Verteidiger nach § 41 Abs 2 oder Abs 3 StPO unterscheiden.Dies gilt gleichermaßen für das Auftragsverhältnis des dem Beschuldigten gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO beigegebenen und gemäß Paragraph 42, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 45, RAO bestellten Verteidigers. Der Unterschied zwischen einem sog Verfahrenshelfer nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO und einem Amtsverteidiger gemäß dem Absatz 3, dieser Gesetzesstelle liegt nämlich bloß darin, daß ersterer nur über Antrag dem Beschuldigten beigegeben wird und dieser dessen Kosten nicht zu tragen hat, während die Beigebung des Amtsverteidigers eben von Amts wegen erfolgt und der Beschuldigte grundsätzlich kostenersatzpflichtig ist. In der öffentlich-rechtlichen Natur des sonach in "beiden Fällen der Ex-officio-Verteidigung" (S. Mayer Anmerkung 51, zu Paragraph 41, StPO) an die Person eines bestimmten Rechtsanwalts (Paragraph 42, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 45, RAO) gerichteten Auftrages besteht hingegen kein Unterschied, wie sich sinnfällig schon daraus ergibt, daß die den Bestellungsvorgang regelnden Bestimmungen (Paragraph 42, Absatz eins, StPO, Paragraph 45, RAO) nicht zwischen einem Verteidiger nach Paragraph 41, Absatz 2, oder Absatz 3, StPO unterscheiden.
Demgemäß besteht schon deshalb kein Grund, das an die Namhaftmachung eines Wahlverteidigers geknüpfte, in § 44 Abs 2 StPO normierte automatische Erlöschen des dem bestellten (sic !) Verteidiger erteilten Auftrages nur auf den von Amts wegen beigegebenen Verteidiger (§ 41 Abs 3 StPO) zu beziehen, zumal ja die Bestellung eines bestimmten Rechtsanwaltes - im Gegensatz zur Beigebung eines Verteidigers nach § 41 Abs 2 StPO an sich - ohne (weiteren) Antrag des Beschuldigten erfolgt, das Gericht also insoweit (bei Veranlassung der Bestellung des Verteidigers) jedenfalls „von Amts wegen“ vorzugehen hat, sodaß eine wörtliche Auslegung des § 44 Abs 2 StPO erst recht zu dem Ergebnis führt, daß auch der Auftrag des Verfahrenshelfers (nicht nur des Amtsverteidigers) durch Bekanntgabe der Bevollmächtigung eines Wahlverteidigers von selbst, also ohne formellen Enthebungsakt erlischt (so im Ergebnis schon SSt 5/39, EvBl 1978/95 = JBl 1978, 327, Demgemäß besteht schon deshalb kein Grund, das an die Namhaftmachung eines Wahlverteidigers geknüpfte, in Paragraph 44, Absatz 2, StPO normierte automatische Erlöschen des dem bestellten (sic !) Verteidiger erteilten Auftrages nur auf den von Amts wegen beigegebenen Verteidiger (Paragraph 41, Absatz 3, StPO) zu beziehen, zumal ja die Bestellung eines bestimmten Rechtsanwaltes - im Gegensatz zur Beigebung eines Verteidigers nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO an sich - ohne (weiteren) Antrag des Beschuldigten erfolgt, das Gericht also insoweit (bei Veranlassung der Bestellung des Verteidigers) jedenfalls „von Amts wegen“ vorzugehen hat, sodaß eine wörtliche Auslegung des Paragraph 44, Absatz 2, StPO erst recht zu dem Ergebnis führt, daß auch der Auftrag des Verfahrenshelfers (nicht nur des Amtsverteidigers) durch Bekanntgabe der Bevollmächtigung eines Wahlverteidigers von selbst, also ohne formellen Enthebungsakt erlischt (so im Ergebnis schon SSt 5/39, EvBl 1978/95 = JBl 1978, 327,
10 Os 92/82; siehe auch Roeder Lehrbuch 2 S 92). Mit der dem Gericht am 13. Juni 1985 zugekommenen Mitteilung der Bevollmächtigung Dris. C***** durch den Angeklagten ist daher der Auftrag Dris. B***** (als Verteidiger gemäß § 41 Abs 2 StPO) eo ipso erloschen, wovon dieser sowie der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer sogleich von Amts wegen - und nicht erst über Antrag (ON 70, 71) - zu verständigen gewesen wären. Der Beschluß des Erstgerichtes vom 12. November 1985 (S 1 p verso) auf Enthebung des Dr. Helmut B***** als Verteidiger gemäß § 41 Abs 2 StPO war demnach überflüssig und konnte lediglich deklaratorische Wirkung ex tunc (13. Juni 1985) entfalten; darüber hinaus war er aber auch insofern unzutreffend, als das Gericht nur über die Beigebung eines Verteidigers (bzw. deren Widerruf), nicht aber über die Bestellung eines bestimmten Rechtsanwaltes zu befinden hat, der in dieser Funktion konkret tätig werden soll. Dies ist vielmehr Aufgabe des Ausschusses der zuständigen Rechtsanwaltskammer (§ 42 Abs 1 StPO, § 45 RAO).10 Os 92/82; siehe auch Roeder Lehrbuch 2 S 92). Mit der dem Gericht am 13. Juni 1985 zugekommenen Mitteilung der Bevollmächtigung Dris. C***** durch den Angeklagten ist daher der Auftrag Dris. B***** (als Verteidiger gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO) eo ipso erloschen, wovon dieser sowie der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer sogleich von Amts wegen - und nicht erst über Antrag (ON 70, 71) - zu verständigen gewesen wären. Der Beschluß des Erstgerichtes vom 12. November 1985 (S 1 p verso) auf Enthebung des Dr. Helmut B***** als Verteidiger gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO war demnach überflüssig und konnte lediglich deklaratorische Wirkung ex tunc (13. Juni 1985) entfalten; darüber hinaus war er aber auch insofern unzutreffend, als das Gericht nur über die Beigebung eines Verteidigers (bzw. deren Widerruf), nicht aber über die Bestellung eines bestimmten Rechtsanwaltes zu befinden hat, der in dieser Funktion konkret tätig werden soll. Dies ist vielmehr Aufgabe des Ausschusses der zuständigen Rechtsanwaltskammer (Paragraph 42, Absatz eins, StPO, Paragraph 45, RAO).
Rechtsanwalt Dr. B***** war daher nach dem 13. Juni 1985 zur Vertretung des Angeklagten nicht mehr legitimiert, weshalb sowohl der von ihm am 4. November 1985 gestellte Wiedereinsetzungsantrag als auch die zugleich angebrachten Rechtsmittelausführungen zurückzuweisen waren.
Aus dem Gesagten ergibt sich aber auch, daß die Zustellung der Urteilsausfertigung an Dr. B***** am 25. September 1985, zu einem Zeitpunkt also in dem der Genannte nicht mehr "bestellter Vertreter" (§ 79 Abs 2 StPO) des Angeklagten war, rechtsunwirksam gewesen ist und sonach den Lauf der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nicht auslösen konnte. Daraus folgt überdies, daß die prozessualen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung, nämlich der Ablauf einer Rechtsmittelfrist, noch gar nicht aktuell sind.Aus dem Gesagten ergibt sich aber auch, daß die Zustellung der Urteilsausfertigung an Dr. B***** am 25. September 1985, zu einem Zeitpunkt also in dem der Genannte nicht mehr "bestellter Vertreter" (Paragraph 79, Absatz 2, StPO) des Angeklagten war, rechtsunwirksam gewesen ist und sonach den Lauf der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nicht auslösen konnte. Daraus folgt überdies, daß die prozessualen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung, nämlich der Ablauf einer Rechtsmittelfrist, noch gar nicht aktuell sind.
Nur der Vollständigkeit halber sei noch folgendes vermerkt:
Die Zustellung des Urteils an die seit dem 13. Juni 1985 allein zur Vertretung des Angeklagten gesetzmäßig berufene Wahlverteidigerin Dr. C***** wurde nicht etwa dadurch bewirkt, daß diese anläßlich der Akteneinsicht am 7. Oktober 1985 vom Inhalt der Entscheidung Kenntnis erlangt hat (Mayerhofer-Rieder, StPO2, E 100 zu § 80); ebensowenig durch den erwähnten Hinweis auf die Zustellung des Urteils an Dr. B***** und zwar selbst für den Fall nicht, daß ihr die Urteilsausfertigung durch letzteren übermittelt worden wäre, denn ein allenfalls heilbarer Zustellmangel kommt hier deshalb überhaupt nicht in Betracht, weil es an einer gerichtlichen Verfügung der Zustellung an Dr. C, also an ihrer ausdrücklichen Benennung als Empfänger (§ 7 ZustellG) fehlt (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO2, E 106 zu § 80).Die Zustellung des Urteils an die seit dem 13. Juni 1985 allein zur Vertretung des Angeklagten gesetzmäßig berufene Wahlverteidigerin Dr. C***** wurde nicht etwa dadurch bewirkt, daß diese anläßlich der Akteneinsicht am 7. Oktober 1985 vom Inhalt der Entscheidung Kenntnis erlangt hat (Mayerhofer-Rieder, StPO2, E 100 zu Paragraph 80,); ebensowenig durch den erwähnten Hinweis auf die Zustellung des Urteils an Dr. B***** und zwar selbst für den Fall nicht, daß ihr die Urteilsausfertigung durch letzteren übermittelt worden wäre, denn ein allenfalls heilbarer Zustellmangel kommt hier deshalb überhaupt nicht in Betracht, weil es an einer gerichtlichen Verfügung der Zustellung an Dr. C, also an ihrer ausdrücklichen Benennung als Empfänger (Paragraph 7, ZustellG) fehlt vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO2, E 106 zu Paragraph 80,).
Das Erstgericht wird somit die Zustellung des Urteils (nicht auch der Berufungsausführung der Staatsanwaltschaft, die bereits ordnungsgemäß zugestellt worden ist - S 1 p verso) an Dr. C***** nachzuholen und damit die Frist zur Ausführung der Rechtsmittel des Angeklagten erst in Gang zu setzen haben.