Demnach wurde die Beschwerdeführerin durch die - allerdings auf die erschwerten Möglichkeiten der Ausforschung des beantragten Zeugen sowie auf das Abzielen auf einen Erkundungsbeweis abstellende - Abweisung des gegenständlichen Antrages durch das Erstgericht in ihren Verteidigungsrechten im Ergebnis nicht beeinträchtigt.
Zum Urteilsfaktum B I wird mit der Mängelrüge (Z 5) kein Begründungsmangel im Sinn dieser Gesetzesstelle dargetan, sondern der Sache nach lediglich die Beweiswürdigung auf eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Weise in der Art einer Schuldberufung bekämpft. Die Beschwerdeführerin gibt nämlich sowohl die Verantwortung der Mitangeklagten F*** als auch die Aussage der Zeugin H*** sinnentstellend unrichtig wieder und versucht solcherart sowie mit der unsubstantiierten Behauptung einer Widersprüchlichkeit und Unglaubwürdigkeit der Aussage des Tatopfers ihrer leugnenden Verantwortung beweiswürdigend zum Durchbruch zu verhelfen, ohne formelle Begründungsmängel des Urteils im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes prozeßordnungsgemäß zur Darstellung zu bringen.Zum Urteilsfaktum B römisch eins wird mit der Mängelrüge (Ziffer 5,) kein Begründungsmangel im Sinn dieser Gesetzesstelle dargetan, sondern der Sache nach lediglich die Beweiswürdigung auf eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Weise in der Art einer Schuldberufung bekämpft. Die Beschwerdeführerin gibt nämlich sowohl die Verantwortung der Mitangeklagten F*** als auch die Aussage der Zeugin H*** sinnentstellend unrichtig wieder und versucht solcherart sowie mit der unsubstantiierten Behauptung einer Widersprüchlichkeit und Unglaubwürdigkeit der Aussage des Tatopfers ihrer leugnenden Verantwortung beweiswürdigend zum Durchbruch zu verhelfen, ohne formelle Begründungsmängel des Urteils im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes prozeßordnungsgemäß zur Darstellung zu bringen.
Soweit aber vorgebracht wird, es liege - wenn überhaupt - nur eine "sozialbedingte" Unmutsäußerung vor, wird auch mit dieser völlig unkonkretisiert gebliebenen Behauptung nur die erstinstanzliche Beweiswürdigung in bezug auf die als erwiesen angenommene Ernstlichkeit der Drohung bekämpft.
In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) wird unter Berufung darauf, daß die Zeugin H*** nach der Tat mit der Täterin "gemütlich" eine Knödelsuppe gegessen habe und sodann freiwillig im Taxi mitgefahren sei, behauptet, es "ergebe sich allein schon daraus nicht der Umstand eines lang anhaltenden, peinvollen Seelen- und Gemütszustandes" beim Tatopfer; daraus wird rückschließend abgeleitet, es habe sich bei der inkriminierten Äußerung von Seiten der Täterin bloß um eine nicht ernst gemeinte "milieubedingte Unmutsäußerung" gehandelt. Damit weicht die Beschwerdeführerin aber vom urteilsmäßig mängelfrei festgestellten Sachverhalt ab, wonach es sehr wohl jedenfalls in ihrer Absicht lag, dem Opfer ernstlich anzudrohen, es unter Assistenz anderer Zuhälter mit einem Auto in die Sillschlucht zu bringen und ihm dort den Bauch aufzuschlitzen (US 8, 11). Ob es ihr auch gelang, bei H*** die Befürchtung einer Verwirklichung des angedrohten Übels tatsächlich hervorzurufen, ist - abgesehen davon, daß das Erstgericht auch das mängelfrei feststellte - für die Tatbestandsverwirklichung nach § 107 StGB ohne Belang. Die objektive Eignung der konstatierten Drohung aber, bei der Bedrohten einen Seelenzustand der von der Beschwerdeführerin relevierten Art herbeizuführen, hat das Schöffengericht durchaus zutreffend bejaht.In der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wird unter Berufung darauf, daß die Zeugin H*** nach der Tat mit der Täterin "gemütlich" eine Knödelsuppe gegessen habe und sodann freiwillig im Taxi mitgefahren sei, behauptet, es "ergebe sich allein schon daraus nicht der Umstand eines lang anhaltenden, peinvollen Seelen- und Gemütszustandes" beim Tatopfer; daraus wird rückschließend abgeleitet, es habe sich bei der inkriminierten Äußerung von Seiten der Täterin bloß um eine nicht ernst gemeinte "milieubedingte Unmutsäußerung" gehandelt. Damit weicht die Beschwerdeführerin aber vom urteilsmäßig mängelfrei festgestellten Sachverhalt ab, wonach es sehr wohl jedenfalls in ihrer Absicht lag, dem Opfer ernstlich anzudrohen, es unter Assistenz anderer Zuhälter mit einem Auto in die Sillschlucht zu bringen und ihm dort den Bauch aufzuschlitzen (US 8, 11). Ob es ihr auch gelang, bei H*** die Befürchtung einer Verwirklichung des angedrohten Übels tatsächlich hervorzurufen, ist - abgesehen davon, daß das Erstgericht auch das mängelfrei feststellte - für die Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 107, StGB ohne Belang. Die objektive Eignung der konstatierten Drohung aber, bei der Bedrohten einen Seelenzustand der von der Beschwerdeführerin relevierten Art herbeizuführen, hat das Schöffengericht durchaus zutreffend bejaht.
Den Schuldspruch zu B II bekämpft die Beschwerdeführerin in ihrer Mängelrüge (Z 5) mit der Behauptung einer Aktenwidrigkeit, die darin gelegen sein soll, daß die erstgerichtlichen Feststellungen, wonach sie sich aus der gewerbsmäßigen Unzucht der Zeugin H*** eine fortlaufende Einnahme "verschafft habe" - richtig: verschaffen wollte; vgl. US 8, 11 - nicht mit der Aussage der Angeklagten F*** übereinstimmten, die deponierte, sie habe "nicht gemerkt, daß S*** H*** aufgefordert hat, für sie auf den Strich zu gehen" (S 219). Eine Aktenwidrigkeit im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO liegt aber nur bei einem Widerspruch zwischen den Urteilsangaben über den Inhalt eines Protokolls oder einer Aussage und diesen Aktenstücken selbst vor, nicht aber, wenn (wie hier) Urteilsfeststellungen auf Verfahrensergebnisse (hier: die Aussage der Zeugin H*** gestützt werden, die durch andere Verfahrensergebnisse - hier: ein Nichtbemerken der festgestellten Aufforderung durch F***, welches im Hinblick auf die von dieser gleichfalls bekundete zeitweilige örtliche Separation der Beteiligten (S 220) keiner Erörterung bedurfte - nicht bestätigt werden. Auch das weitere Vorbringen, es sei festgestellt worden, Elisabeth H*** sei selbst der Prostitution nachgegangen, ist unzutreffend. Eine derartige Feststellung ist im Urteil nicht enthalten.Den Schuldspruch zu B römisch zwei bekämpft die Beschwerdeführerin in ihrer Mängelrüge (Ziffer 5,) mit der Behauptung einer Aktenwidrigkeit, die darin gelegen sein soll, daß die erstgerichtlichen Feststellungen, wonach sie sich aus der gewerbsmäßigen Unzucht der Zeugin H*** eine fortlaufende Einnahme "verschafft habe" - richtig: verschaffen wollte; vergleiche US 8, 11 - nicht mit der Aussage der Angeklagten F*** übereinstimmten, die deponierte, sie habe "nicht gemerkt, daß S*** H*** aufgefordert hat, für sie auf den Strich zu gehen" (S 219). Eine Aktenwidrigkeit im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO liegt aber nur bei einem Widerspruch zwischen den Urteilsangaben über den Inhalt eines Protokolls oder einer Aussage und diesen Aktenstücken selbst vor, nicht aber, wenn (wie hier) Urteilsfeststellungen auf Verfahrensergebnisse (hier: die Aussage der Zeugin H*** gestützt werden, die durch andere Verfahrensergebnisse - hier: ein Nichtbemerken der festgestellten Aufforderung durch F***, welches im Hinblick auf die von dieser gleichfalls bekundete zeitweilige örtliche Separation der Beteiligten (S 220) keiner Erörterung bedurfte - nicht bestätigt werden. Auch das weitere Vorbringen, es sei festgestellt worden, Elisabeth H*** sei selbst der Prostitution nachgegangen, ist unzutreffend. Eine derartige Feststellung ist im Urteil nicht enthalten.
Zu Unrecht unterstellt die Beschwerdeführerin weiters dem Urteil die Feststellung, die Zeugin H*** hätte der Beschwerdeführerin nach deren Intentionen von ihrem Schandlohn "von Mittwoch bis Sonntag" jeweils 500 S abliefern sollen. Da das Erstgericht - der Aussage der Zeugin H*** (S 223) folgend - ausdrücklich ausführte, nicht feststellen zu können, ob diese Leistung als tägliche oder jeweils für einen längeren Zeitraum begehrt wurde (US 8, 12), bezieht sich der letzte Halbsatz im Punkt B II des Urteilstenors, den die Beschwerdeführerin offenbar im Auge hat, entsprechend der Aussage der Zeugin H*** im Vorverfahren (S 55) ersichtlich nur auf die Tage der Ausübung ihrer Prostitution, sodaß insoweit von einem Widerspruch zwischen Tenor und Gründen des Urteils nicht gesprochen werden kann.Zu Unrecht unterstellt die Beschwerdeführerin weiters dem Urteil die Feststellung, die Zeugin H*** hätte der Beschwerdeführerin nach deren Intentionen von ihrem Schandlohn "von Mittwoch bis Sonntag" jeweils 500 S abliefern sollen. Da das Erstgericht - der Aussage der Zeugin H*** (S 223) folgend - ausdrücklich ausführte, nicht feststellen zu können, ob diese Leistung als tägliche oder jeweils für einen längeren Zeitraum begehrt wurde (US 8, 12), bezieht sich der letzte Halbsatz im Punkt B römisch zwei des Urteilstenors, den die Beschwerdeführerin offenbar im Auge hat, entsprechend der Aussage der Zeugin H*** im Vorverfahren (S 55) ersichtlich nur auf die Tage der Ausübung ihrer Prostitution, sodaß insoweit von einem Widerspruch zwischen Tenor und Gründen des Urteils nicht gesprochen werden kann.
Mit dem Hinweis schließlich, Elisabeth H*** habe an die Beschwerdeführerin tatsächlich kein Geld bezahlt, wird trotz Einreihung in die Ausführungen zur Mängelrüge ersichtlich ein materiellrechtlicher Nichtigkeitsgrund (Z 9 lit a) geltend gemacht.Mit dem Hinweis schließlich, Elisabeth H*** habe an die Beschwerdeführerin tatsächlich kein Geld bezahlt, wird trotz Einreihung in die Ausführungen zur Mängelrüge ersichtlich ein materiellrechtlicher Nichtigkeitsgrund (Ziffer 9, Litera a,) geltend gemacht.
Dies jedoch zu Unrecht: Der qualifizierte Tatbestand des § 216 Abs 2 StGB (in der zur Tatzeit schon geltenden Fassung der Strafgesetznovelle 1984, BGBl. 295) erfordert zwar den Vorsatz des Täters, sich aus der gewerbsmäßigen Unzucht einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nicht aber, daß ihm dies auch tatsächlich gelingt. Es handelt sich vielmehr um ein Delikt mit überschießender Innentendenz, das mit der vom entsprechenden Vorsatz bestimmten Handlung des Täters bereits vollendet ist, mag dieser auch in der Folge keine fortlaufende Einnahme erzielen (Leukauf-Steininger, StGB 2 , Ergänzungsheft 1985, RN 15 a zu § 216). In der gegen diesen Teil des Schuldspruches auch als solcher ausgeführten Rechtsrüge (Z 9 lit a) bekämpft die Beschwerdeführerin die Annahme des Tatbestandsmerkmals der Ausbeutung. Ausbeuterische Zuhälterei bildet jedoch nur den ersten Fall des § 216 Abs 2 StGB, wogegen sich der vorliegende Schuldspruch allein auf den dritten Fall dieser Gesetzesstelle bezieht, nämlich auf die sogenannte "dirigierende Zuhälterei". Diese stellt nur darauf ab, daß der Täter mit dem Vorsatz, sich hieraus eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, der Prostituierten die Bedingungen der (weiteren) Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht vorschreibt, indem er ihr zum Beispiel aufträgt, die Prostitution an einem bestimmten Ort, zu einer bestimmten Zeit, zu einem festgelegten Preis und in näher bestimmter Weise auszuüben (Leukauf-Steininger, aaO, RN 11 a). Diesen Erfordernissen entspricht das festgestellte Verhalten der Beschwerdeführerin, die der Zeugin H*** auftrug, vom Standplatz Südtiroler Platz aus von Mittwoch bis Sonntag sich Männern zur Unzucht in deren Fahrzeugen um den Betrag von 300 S anzubieten. Die das Vorliegen der Ausbeutung im Sinne rücksichtsloser Ausnützung der Prostituierten bekämpfenden Beschwerdeausführungen gehen daher fehl. Den Schuldspruch zu B III bekämpft die Beschwerdeführerin mit der Mängelrüge (Z 5), in der sie allerdings abermals keine konkreten Begründungsmängel aufzeigt, sondern den Urteilsfeststellungen lediglich die unsubstantiierte Behauptung entgegenstellt, auf Grund der Aussage der Angeklagten und des Zeugen L*** wäre davon auszugehen gewesen, daß der Zeuge den Betrag von 1.000 S freiwillig bezahlt und "die gewünschte Gegenleistung" (Gewährung eines Geschlechtsverkehrs) auch erhalten habe. Mit diesem, der eindeutigen Aussage des Zeugen L*** (S 220 f), auf die sich das erstgerichtliche Urteil in seiner Beweiswürdigung ausdrücklich stützte (US 11), diametral widersprechenden und demnach lediglich die vom Erstgericht abgelehnte Verantwortung der Beschwerdeführerin wiederholenden Vorbringen wird kein Begründungsmangel dargetan. Im Urteilsfaktum A II 2 beschränkt sich die Mängelrüge (Z 5) darauf, es als "völlig unwahrscheinlich" zu bezeichnen, daß die Beschwerdeführerin unmotiviert auf die Zeugin N*** losging und sie tätlich angriff. Damit und mit dem Hinweis darauf, daß sich die Zeugin dem Strafverfahren nicht als Privatbeteiligte anschloß, wird wieder nur in Art einer Schuldberufung die erstgerichtliche Beweiswürdigung bekämpft, in der die Aussage der Zeugin N*** als glaubwürdige Feststellungsgrundlage gewertet wurde (US 10), und der behauptete Nichtigkeitsgrund erneut nicht gesetzmäßig dargestellt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.Dies jedoch zu Unrecht: Der qualifizierte Tatbestand des Paragraph 216, Absatz 2, StGB (in der zur Tatzeit schon geltenden Fassung der Strafgesetznovelle 1984, Bundesgesetzblatt 295) erfordert zwar den Vorsatz des Täters, sich aus der gewerbsmäßigen Unzucht einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nicht aber, daß ihm dies auch tatsächlich gelingt. Es handelt sich vielmehr um ein Delikt mit überschießender Innentendenz, das mit der vom entsprechenden Vorsatz bestimmten Handlung des Täters bereits vollendet ist, mag dieser auch in der Folge keine fortlaufende Einnahme erzielen (Leukauf-Steininger, StGB 2 , Ergänzungsheft 1985, RN 15 a zu Paragraph 216,). In der gegen diesen Teil des Schuldspruches auch als solcher ausgeführten Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bekämpft die Beschwerdeführerin die Annahme des Tatbestandsmerkmals der Ausbeutung. Ausbeuterische Zuhälterei bildet jedoch nur den ersten Fall des Paragraph 216, Absatz 2, StGB, wogegen sich der vorliegende Schuldspruch allein auf den dritten Fall dieser Gesetzesstelle bezieht, nämlich auf die sogenannte "dirigierende Zuhälterei". Diese stellt nur darauf ab, daß der Täter mit dem Vorsatz, sich hieraus eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, der Prostituierten die Bedingungen der (weiteren) Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht vorschreibt, indem er ihr zum Beispiel aufträgt, die Prostitution an einem bestimmten Ort, zu einer bestimmten Zeit, zu einem festgelegten Preis und in näher bestimmter Weise auszuüben (Leukauf-Steininger, aaO, RN 11 a). Diesen Erfordernissen entspricht das festgestellte Verhalten der Beschwerdeführerin, die der Zeugin H*** auftrug, vom Standplatz Südtiroler Platz aus von Mittwoch bis Sonntag sich Männern zur Unzucht in deren Fahrzeugen um den Betrag von 300 S anzubieten. Die das Vorliegen der Ausbeutung im Sinne rücksichtsloser Ausnützung der Prostituierten bekämpfenden Beschwerdeausführungen gehen daher fehl. Den Schuldspruch zu B römisch drei bekämpft die Beschwerdeführerin mit der Mängelrüge (Ziffer 5,), in der sie allerdings abermals keine konkreten Begründungsmängel aufzeigt, sondern den Urteilsfeststellungen lediglich die unsubstantiierte Behauptung entgegenstellt, auf Grund der Aussage der Angeklagten und des Zeugen L*** wäre davon auszugehen gewesen, daß der Zeuge den Betrag von 1.000 S freiwillig bezahlt und "die gewünschte Gegenleistung" (Gewährung eines Geschlechtsverkehrs) auch erhalten habe. Mit diesem, der eindeutigen Aussage des Zeugen L*** (S 220 f), auf die sich das erstgerichtliche Urteil in seiner Beweiswürdigung ausdrücklich stützte (US 11), diametral widersprechenden und demnach lediglich die vom Erstgericht abgelehnte Verantwortung der Beschwerdeführerin wiederholenden Vorbringen wird kein Begründungsmangel dargetan. Im Urteilsfaktum A römisch zwei 2 beschränkt sich die Mängelrüge (Ziffer 5,) darauf, es als "völlig unwahrscheinlich" zu bezeichnen, daß die Beschwerdeführerin unmotiviert auf die Zeugin N*** losging und sie tätlich angriff. Damit und mit dem Hinweis darauf, daß sich die Zeugin dem Strafverfahren nicht als Privatbeteiligte anschloß, wird wieder nur in Art einer Schuldberufung die erstgerichtliche Beweiswürdigung bekämpft, in der die Aussage der Zeugin N*** als glaubwürdige Feststellungsgrundlage gewertet wurde (US 10), und der behauptete Nichtigkeitsgrund erneut nicht gesetzmäßig dargestellt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Zu den Berufungen:
Das Erstgericht verurteilte die Angeklagte S*** nach §§ 28, 107 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten und die Angeklagte F*** nach §§ 28, 153 Abs 2 erster Strafsatz StGB unter Anwendung des § 37 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen, wobei die Höhe eines Tagessatzes mit 50 S bestimmt wurde.Das Erstgericht verurteilte die Angeklagte S*** nach Paragraphen 28, 107, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten und die Angeklagte F*** nach Paragraphen 28, 153, Absatz 2, erster Strafsatz StGB unter Anwendung des Paragraph 37, StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen, wobei die Höhe eines Tagessatzes mit 50 S bestimmt wurde.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht bei beiden Angeklagten die Vorstrafen und die Wiederholung der Taten als erschwerend, als mildernd jeweils ein Teilgeständnis, bei F*** überdies ihren relativ untergeordneten Tatbeitrag beim Urteilsfaktum A I.Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht bei beiden Angeklagten die Vorstrafen und die Wiederholung der Taten als erschwerend, als mildernd jeweils ein Teilgeständnis, bei F*** überdies ihren relativ untergeordneten Tatbeitrag beim Urteilsfaktum A römisch eins.
Die Angeklagte S*** strebt mit ihrer Berufung eine Herabsetzung des Strafausmaßes, eine bedingte Strafnachsicht und die Umwandlung in eine Geldstrafe an.
Die Staatsanwaltschaft begehrt in ihrer bezüglich der Angeklagten F*** erhobenen Berufung die Verhängung einer schuldangemessenen unbedingten Freiheitsstrafe.
Nur der Berufung der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu. Die über die Angeklagte S*** verhängte Freiheitsstrafe ist keineswegs überhöht, denn diese Angeklagte weist ein in einschlägiger Richtung erheblich getrübtes Vorleben auf und es liegen ihr nunmehr eine Mehrzahl an Aggressionsdelikten zur Last, die sich auch gegen völlig unbeteiligte Personen richteten. Die Berufung dieser Angeklagten, die sich im wesentlichen wieder nur auf den Versuch beschränkt, die Glaubwürdigkeit der Zeugin H*** in Zweifel zu setzen, vermag auch keine nicht bereits vom Erstgericht berücksichtigten Milderungsgründe aufzuzeigen. Angesichts des erheblichen Schuld- und Unrechtsgehaltes der Taten und des Vorlebens der Angeklagten S*** kommt weder eine Strafherabsetzung noch eine bedingte Strafnachsicht in Betracht. Die begehrte Umwandlung in eine Geldstrafe scheitert bereits an der Höhe der Freiheitsstrafe. Die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten F*** stellt darauf ab, die Anwendung des § 37 StGB auszuschalten und eine "schuldangemessene unbedingte Freiheitsstrafe" zu verhängen. Diese hinsichtlich des Ausmaßes der Freiheitsstrafe nach jeder Richtung offen bleibende Formulierung läßt die Interpretation zu, daß die (auch zur Erhebung eines Rechtsmittels zugunsten eines Angeklagten berechtigte) Anklagebehörde (allenfalls auch) die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe in einem Ausmaß begehrt, das unter jenem der vom Erstgericht verhängten Ersatzfreiheitsstrafe liegt.Nur der Berufung der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu. Die über die Angeklagte S*** verhängte Freiheitsstrafe ist keineswegs überhöht, denn diese Angeklagte weist ein in einschlägiger Richtung erheblich getrübtes Vorleben auf und es liegen ihr nunmehr eine Mehrzahl an Aggressionsdelikten zur Last, die sich auch gegen völlig unbeteiligte Personen richteten. Die Berufung dieser Angeklagten, die sich im wesentlichen wieder nur auf den Versuch beschränkt, die Glaubwürdigkeit der Zeugin H*** in Zweifel zu setzen, vermag auch keine nicht bereits vom Erstgericht berücksichtigten Milderungsgründe aufzuzeigen. Angesichts des erheblichen Schuld- und Unrechtsgehaltes der Taten und des Vorlebens der Angeklagten S*** kommt weder eine Strafherabsetzung noch eine bedingte Strafnachsicht in Betracht. Die begehrte Umwandlung in eine Geldstrafe scheitert bereits an der Höhe der Freiheitsstrafe. Die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten F*** stellt darauf ab, die Anwendung des Paragraph 37, StGB auszuschalten und eine "schuldangemessene unbedingte Freiheitsstrafe" zu verhängen. Diese hinsichtlich des Ausmaßes der Freiheitsstrafe nach jeder Richtung offen bleibende Formulierung läßt die Interpretation zu, daß die (auch zur Erhebung eines Rechtsmittels zugunsten eines Angeklagten berechtigte) Anklagebehörde (allenfalls auch) die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe in einem Ausmaß begehrt, das unter jenem der vom Erstgericht verhängten Ersatzfreiheitsstrafe liegt.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist berechtigt. Die Angeklagte F*** weist wiederholte Vorstrafen sowohl wegen Aggressionsdelikten als auch wegen Vermögensdelikten auf. Nicht weniger als siebenmal wurden bisher über sie Geldstrafen verhängt. Wenig mehr als zwei Monate nach der letzten - wenngleich wegen eines Vermögensdeliktes ausgesprochenen - Verurteilung zu einer Geldstrafe beging sie das zu A I des erstgerichtlichen Urteils umschriebene Körperverletzungsdelikt. Es zeigt sich, daß die bereits vielfach verhängten Geldstrafen bei dieser Angeklagten keine nachhaltig bessernde Wirkung erzielten. Es bedarf vielmehr nun der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, um sie von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die Anwendung des § 37 StGB war daher aus dem erstgerichtlichen Urteil auszuschalten.Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist berechtigt. Die Angeklagte F*** weist wiederholte Vorstrafen sowohl wegen Aggressionsdelikten als auch wegen Vermögensdelikten auf. Nicht weniger als siebenmal wurden bisher über sie Geldstrafen verhängt. Wenig mehr als zwei Monate nach der letzten - wenngleich wegen eines Vermögensdeliktes ausgesprochenen - Verurteilung zu einer Geldstrafe beging sie das zu A römisch eins des erstgerichtlichen Urteils umschriebene Körperverletzungsdelikt. Es zeigt sich, daß die bereits vielfach verhängten Geldstrafen bei dieser Angeklagten keine nachhaltig bessernde Wirkung erzielten. Es bedarf vielmehr nun der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, um sie von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die Anwendung des Paragraph 37, StGB war daher aus dem erstgerichtlichen Urteil auszuschalten.
Bei Abwägung der vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründe, wobei insbesondere der untergeordnete Tatbeitrag zu Faktum A I und das längere Zurückliegen der zu C I umschriebenen Tat zu beachten waren (läge nicht das dem Gewicht nach geringfügige Faktum A I vor, wären insoweit die Voraussetzungen der §§ 31, 40 StGB gegeben), gelangte der Oberste Gerichtshof zur Festsetzung einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten als dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden der Täterin angemessen.Bei Abwägung der vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründe, wobei insbesondere der untergeordnete Tatbeitrag zu Faktum A römisch eins und das längere Zurückliegen der zu C römisch eins umschriebenen Tat zu beachten waren (läge nicht das dem Gewicht nach geringfügige Faktum A römisch eins vor, wären insoweit die Voraussetzungen der Paragraphen 31, 40, StGB gegeben), gelangte der Oberste Gerichtshof zur Festsetzung einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten als dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden der Täterin angemessen.