Der auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen den Schuldspruch kommt keine Berechtigung zu.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 10, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen den Schuldspruch kommt keine Berechtigung zu.
Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die der angefochtenen Beurteilung der Tat als Diebstahl zugrundeliegende Urteilsannahme, daß er das Kuvert mit den Pfandscheinen durch Gewahrsamsbruch an sich brachte, gehen jedenfalls deswegen fehl, weil er die Tat im (insoweit einem Geschäftslokal gleichzuhaltenden) Schalterraum eines Pfandleihbetriebes verübte. Denn falls tatsächlich Umstände vorgelegen sein sollten, auf Grund deren der Gewahrsam der Hildegard B an den von ihr dorthin mitgebrachten Urkunden schon vor der ersten Tathandlung des Angeklagten erloschen wäre, würde - der in der Rechtsrüge vertretenen Beschwerdeauffassung zuwider - zugleich damit ein Gewahrsamsübergang auf die dort für den Inhaber des Lokals mit der Betreuung der darin befindlichen, nicht in fremdem Gewahrsam stehenden Sachen befaßten Personen stattgefunden haben: die Zuordnung solcher Sachen zum gewahrsamsbegründenden Machtbereich der in einem Geschäftslokal Beschäftigten entspricht den in der Gesellschaft bestehenden allgemeinen Gepflogenheiten (vgl hiezu Rittler II2 S 129, Leukauf-Steininger2 RN 15, 16, 19, 20 zu § 127 StGB, Bertel im Wiener Kommentar, RN 14, 15 zu § 127 StGB, und ÖJZ-LSK 1979/91).Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die der angefochtenen Beurteilung der Tat als Diebstahl zugrundeliegende Urteilsannahme, daß er das Kuvert mit den Pfandscheinen durch Gewahrsamsbruch an sich brachte, gehen jedenfalls deswegen fehl, weil er die Tat im (insoweit einem Geschäftslokal gleichzuhaltenden) Schalterraum eines Pfandleihbetriebes verübte. Denn falls tatsächlich Umstände vorgelegen sein sollten, auf Grund deren der Gewahrsam der Hildegard B an den von ihr dorthin mitgebrachten Urkunden schon vor der ersten Tathandlung des Angeklagten erloschen wäre, würde - der in der Rechtsrüge vertretenen Beschwerdeauffassung zuwider - zugleich damit ein Gewahrsamsübergang auf die dort für den Inhaber des Lokals mit der Betreuung der darin befindlichen, nicht in fremdem Gewahrsam stehenden Sachen befaßten Personen stattgefunden haben: die Zuordnung solcher Sachen zum gewahrsamsbegründenden Machtbereich der in einem Geschäftslokal Beschäftigten entspricht den in der Gesellschaft bestehenden allgemeinen Gepflogenheiten vergleiche hiezu Rittler II2 S 129, Leukauf-Steininger2 RN 15, 16, 19, 20 zu Paragraph 127, StGB, Bertel im Wiener Kommentar, RN 14, 15 zu Paragraph 127, StGB, und ÖJZ-LSK 1979/91).
Bereits aus diesem Grund waren die vom Beschwerdeführer vermißten weiteren Konstatierungen, aus denen er ableiten möchte, daß die Pfandscheine zur Tatzeit nicht mehr im Gewahrsam der Berechtigten standen und daß demzufolge sein Verhalten als Vergehen der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 und Abs 3 StGB zu beurteilen sei (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO), entbehrlich und richtet sich die darauf bezogene Mängelrüge nicht gegen Feststellungen über entscheidende Tatsachen (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO).Bereits aus diesem Grund waren die vom Beschwerdeführer vermißten weiteren Konstatierungen, aus denen er ableiten möchte, daß die Pfandscheine zur Tatzeit nicht mehr im Gewahrsam der Berechtigten standen und daß demzufolge sein Verhalten als Vergehen der Unterschlagung nach Paragraph 134, Absatz eins und Absatz 3, StGB zu beurteilen sei (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO), entbehrlich und richtet sich die darauf bezogene Mängelrüge nicht gegen Feststellungen über entscheidende Tatsachen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 128 Abs 1 StGB zu acht Monaten Freiheitsstrafe. Dabei wertete es sein Geständnis und die Sicherstellung der Pfandscheine als mildernd, seine sieben einschlägigen Vorstrafen dagegen als erschwerend.Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 128, Absatz eins, StGB zu acht Monaten Freiheitsstrafe. Dabei wertete es sein Geständnis und die Sicherstellung der Pfandscheine als mildernd, seine sieben einschlägigen Vorstrafen dagegen als erschwerend.
Der Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Strafherabsetzung anstrebt, kommt Berechtigung zu.
Verfehlt ist zwar die Ansicht des Berufungswerbers, seine einschlägigen Vorstrafen seien bereits in der Rückfallsqualifikation des § 39 StGB berücksichtigt, die zu einer erhöhten Strafdrohung führe; denn § 39 StGB bewirkt keine Veränderung der Strafsätze, sondern stellt eine bloß fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift dar (EvBl 1975/268 = verstärkter Senat), von der das Schöffengericht im vorliegenden Fall keinen Gebrauch machte.Verfehlt ist zwar die Ansicht des Berufungswerbers, seine einschlägigen Vorstrafen seien bereits in der Rückfallsqualifikation des Paragraph 39, StGB berücksichtigt, die zu einer erhöhten Strafdrohung führe; denn Paragraph 39, StGB bewirkt keine Veränderung der Strafsätze, sondern stellt eine bloß fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift dar (EvBl 1975/268 = verstärkter Senat), von der das Schöffengericht im vorliegenden Fall keinen Gebrauch machte.
Mit Recht weist aber der Angeklagte darauf hin, daß nicht bloß objektiv durch die Sicherstellung der Pfandscheine kein Schaden eintrat, sondern daß insbesondere er (in acht von neun Fällen) durch seine Angaben zum Zustandebringen dieser Pfandscheine beitrug, von denen vier noch gar nicht gesperrt waren (§ 34 Z 14, 15 StGB). Auch ist es augenscheinlich, daß er die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht, und zudem unter Umständen beging, die eher die Annahme einer Unbesonnenheit nahelegen (§ 34 Z 7, 9 StGB).Mit Recht weist aber der Angeklagte darauf hin, daß nicht bloß objektiv durch die Sicherstellung der Pfandscheine kein Schaden eintrat, sondern daß insbesondere er (in acht von neun Fällen) durch seine Angaben zum Zustandebringen dieser Pfandscheine beitrug, von denen vier noch gar nicht gesperrt waren (Paragraph 34, Ziffer 14, 15, StGB). Auch ist es augenscheinlich, daß er die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht, und zudem unter Umständen beging, die eher die Annahme einer Unbesonnenheit nahelegen (Paragraph 34, Ziffer 7, 9, StGB).
Hält man dazu den für einen Diebstahl (zumal im Rückfall) atypischen Tatverlauf und den Umstand, daß der Angeklagte seit seiner letzten Haftentlassung immerhin vier Jahre und drei Monate lang nicht straffällig wurde, sondern sich (bei einem Monatseinkommen von 10.000 bis 15.000 S durch Gelegenheitsarbeiten als Tapezierer) allmählich sozial zu integrieren schien, dann erweisen sich die - an sich gewiß beachtlichen - spezial- und generalpräventiven Erwägungen des Erstgerichts zur Rückfallskriminalität im vorliegenden Fall nicht als zielführend.
Da die tat- und persönlichkeitsbezogene Schuld des Angeklagten (§ 32 StGB) bei den gegebenen Strafzumessungsgründen keine Freiheitsstrafe in der Dauer von mehr als sechs Monaten erfordert und auch die übrigen Voraussetzungen des (sohin von Amts wegen anzuwendenden - SSt 46/71Da die tat- und persönlichkeitsbezogene Schuld des Angeklagten (Paragraph 32, StGB) bei den gegebenen Strafzumessungsgründen keine Freiheitsstrafe in der Dauer von mehr als sechs Monaten erfordert und auch die übrigen Voraussetzungen des (sohin von Amts wegen anzuwendenden - SSt 46/71
ua) § 37 StGB vorliegen, war statt auf eine Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe zu erkennen.ua) Paragraph 37, StGB vorliegen, war statt auf eine Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe zu erkennen.
Die - einer Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Tagen entsprechende (§ 19 Abs 3 StGB) - Zahl von 300 Tagessätzen ist schuldangemessen; die Höhe des Tagessatzes von 200 S entspricht bei dem vorerwähnten, durch seine Sorgepflicht für ein Kind belasteten Einkommen den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 19 Abs 2 StGB). Sohin war in Stattgebung der Berufung wie im Spruch zu erkennen.Die - einer Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Tagen entsprechende (Paragraph 19, Absatz 3, StGB) - Zahl von 300 Tagessätzen ist schuldangemessen; die Höhe des Tagessatzes von 200 S entspricht bei dem vorerwähnten, durch seine Sorgepflicht für ein Kind belasteten Einkommen den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Paragraph 19, Absatz 2, StGB). Sohin war in Stattgebung der Berufung wie im Spruch zu erkennen.