Mit seiner Berufung, über die bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden war, begehrt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe; diesem Rechtsmittel kommt jedoch keine Berechtigung zu.
Das Schöffengericht hat entgegen dem - insofern allerdings unklar gehaltenen und im wesentlichen nur auf eine geringere Gewichtung dieses Umstandes abzielenden - Berufungsvorbringen zu Recht die angeführte Vorverurteilung zumindest in Ansehung des Betrugsdeliktes als Erschwerungsgrund gewertet, weil sowohl dem Betrug als auch dem Meineid eine Täuschung, somit, kriminologisch gesehen, ein Verhalten des Täters zugrunde liegt, das auf dem gleichen verwerflichen Charaktermangel (§ 71 StGB) beruht (vgl. SSt. 46/48 ua).Das Schöffengericht hat entgegen dem - insofern allerdings unklar gehaltenen und im wesentlichen nur auf eine geringere Gewichtung dieses Umstandes abzielenden - Berufungsvorbringen zu Recht die angeführte Vorverurteilung zumindest in Ansehung des Betrugsdeliktes als Erschwerungsgrund gewertet, weil sowohl dem Betrug als auch dem Meineid eine Täuschung, somit, kriminologisch gesehen, ein Verhalten des Täters zugrunde liegt, das auf dem gleichen verwerflichen Charaktermangel (Paragraph 71, StGB) beruht vergleiche SSt. 46/48 ua).
In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, daß das Erstgericht übersehen hat, daß dem Angeklagten auch die Verurteilung durch das Strafbezirksgericht Wien vom 29.September 1972, AZ 9 U 972/71 wegen § 3 ExVG als erschwerender Umstand zur Last fiele. Denn sowohl die dieser Verurteilung zugrunde liegende strafbare Handlung als auch das Verbrechen nach § 288 Abs. 2 StGB, begangen durch Ablegung eines falschen Offenbarungseides, sind als strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege und demnach als auf gleicher schädlicher Neigung beruhend zu beurteilen.In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, daß das Erstgericht übersehen hat, daß dem Angeklagten auch die Verurteilung durch das Strafbezirksgericht Wien vom 29.September 1972, AZ 9 U 972/71 wegen Paragraph 3, ExVG als erschwerender Umstand zur Last fiele. Denn sowohl die dieser Verurteilung zugrunde liegende strafbare Handlung als auch das Verbrechen nach Paragraph 288, Absatz 2, StGB, begangen durch Ablegung eines falschen Offenbarungseides, sind als strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege und demnach als auf gleicher schädlicher Neigung beruhend zu beurteilen.
Im Hinblick auf die erwähnten, zwar schon mehr als sieben und dreizehn Jahre zurückliegenden, jedoch im Verein mit fünf weiteren, allerdings nicht einschlägigen Vorverurteilungen noch nicht tilgbaren Vorstrafen kann dem Angeklagten weder ein ordentlicher Lebenswandel noch der Umstand, daß die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stünde, als mildernd zugebilligt werden.
Soferne der Berufungswerber abschließend - zumindest der Sache nach - auf den Milderungsgrund des § 34 Z 12 StGB (Tatbegehung in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum; § 9 StGB) abstellt sowie auf den geringen Wert des in Frage stehenden Fahrzeugs, auf das Fehlen eines Bereicherungsvorsatzes und auf ein in der Hauptverhandlung abgelegtes "Tatsachengeständnis" verweist, releviert er damit im Ergebnis lediglich einen geringen Schuld- und Unrechtsgehalt seiner Straftat im Sinn des § 32 StGB. All dem aber hat das Schöffengericht ohnedies bereits dadurch Rechnung getragen, daß es die verhängte Freiheitsstrafe nur geringfügig über der gesetzlichen Mindeststrafe ausgemessen und überdies bedingt nachgesehen hat. Diese Strafe ist daher keineswegs überhöht, weshalb eine Strafermäßigung nicht in Betracht gezogen werden konnte. Es kommt daher auch der Berufung keine Berechtigung zu. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.Soferne der Berufungswerber abschließend - zumindest der Sache nach - auf den Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 12, StGB (Tatbegehung in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum; Paragraph 9, StGB) abstellt sowie auf den geringen Wert des in Frage stehenden Fahrzeugs, auf das Fehlen eines Bereicherungsvorsatzes und auf ein in der Hauptverhandlung abgelegtes "Tatsachengeständnis" verweist, releviert er damit im Ergebnis lediglich einen geringen Schuld- und Unrechtsgehalt seiner Straftat im Sinn des Paragraph 32, StGB. All dem aber hat das Schöffengericht ohnedies bereits dadurch Rechnung getragen, daß es die verhängte Freiheitsstrafe nur geringfügig über der gesetzlichen Mindeststrafe ausgemessen und überdies bedingt nachgesehen hat. Diese Strafe ist daher keineswegs überhöht, weshalb eine Strafermäßigung nicht in Betracht gezogen werden konnte. Es kommt daher auch der Berufung keine Berechtigung zu. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.