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Entscheidung 10 Os 157/85×

Entscheidung 10 Os 157/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

10Os157/85

Entscheidungsdatum

08.04.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.April 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Jagschitz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Arpad S*** wegen des Verbrechens nach Paragraph 288, Absatz 2, StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13.November 1985, GZ 2 d römisch fünf r 8520/85-18, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Zeh, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Arpad S*** des Verbrechens nach Paragraph 288, Absatz 2, StGB schuldig erkannt, weil er am 25.Juli 1984 in Wien anläßlich der Ablegung des Offenbarungseides zu AZ 16 E 3557/84 des Exekutionsgerichtes Wien einen in den Gesetzen vorgesehenen Eid dadurch falsch geschworen hat, daß er die Richtigkeit des von ihm abgefaßten Vermögensverzeichnisses nach Paragraph 47, Absatz 2, EO, in dem er unter Punkt 22 bewußt wahrheitswidrig verneinte, ein Kraftfahrzeug zu besitzen, eidlich bekräftigte.

Das Schöffengericht verhängte nach Paragraph 288, Absatz 2, StGB über den Angeklagten eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten, die es gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah.

Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend eine Vorverurteilung wegen Veruntreuung und Betrugs (Pkt. 7 der Strafregisterauskunft S 33), weil die dort abgeurteilten Taten auf der gleichen schädlichen Neigung (gleicher Charaktermangel) beruhten, als mildernd hingegen keinen Umstand.

Die vom Angeklagten gegen den Schuldspruch erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 11.Februar 1986, GZ 10 Os 157/85-9 bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Mit seiner Berufung, über die bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden war, begehrt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe; diesem Rechtsmittel kommt jedoch keine Berechtigung zu.

Das Schöffengericht hat entgegen dem - insofern allerdings unklar gehaltenen und im wesentlichen nur auf eine geringere Gewichtung dieses Umstandes abzielenden - Berufungsvorbringen zu Recht die angeführte Vorverurteilung zumindest in Ansehung des Betrugsdeliktes als Erschwerungsgrund gewertet, weil sowohl dem Betrug als auch dem Meineid eine Täuschung, somit, kriminologisch gesehen, ein Verhalten des Täters zugrunde liegt, das auf dem gleichen verwerflichen Charaktermangel (Paragraph 71, StGB) beruht vergleiche SSt. 46/48 ua).

In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, daß das Erstgericht übersehen hat, daß dem Angeklagten auch die Verurteilung durch das Strafbezirksgericht Wien vom 29.September 1972, AZ 9 U 972/71 wegen Paragraph 3, ExVG als erschwerender Umstand zur Last fiele. Denn sowohl die dieser Verurteilung zugrunde liegende strafbare Handlung als auch das Verbrechen nach Paragraph 288, Absatz 2, StGB, begangen durch Ablegung eines falschen Offenbarungseides, sind als strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege und demnach als auf gleicher schädlicher Neigung beruhend zu beurteilen.

Im Hinblick auf die erwähnten, zwar schon mehr als sieben und dreizehn Jahre zurückliegenden, jedoch im Verein mit fünf weiteren, allerdings nicht einschlägigen Vorverurteilungen noch nicht tilgbaren Vorstrafen kann dem Angeklagten weder ein ordentlicher Lebenswandel noch der Umstand, daß die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stünde, als mildernd zugebilligt werden.

Soferne der Berufungswerber abschließend - zumindest der Sache nach - auf den Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 12, StGB (Tatbegehung in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum; Paragraph 9, StGB) abstellt sowie auf den geringen Wert des in Frage stehenden Fahrzeugs, auf das Fehlen eines Bereicherungsvorsatzes und auf ein in der Hauptverhandlung abgelegtes "Tatsachengeständnis" verweist, releviert er damit im Ergebnis lediglich einen geringen Schuld- und Unrechtsgehalt seiner Straftat im Sinn des Paragraph 32, StGB. All dem aber hat das Schöffengericht ohnedies bereits dadurch Rechnung getragen, daß es die verhängte Freiheitsstrafe nur geringfügig über der gesetzlichen Mindeststrafe ausgemessen und überdies bedingt nachgesehen hat. Diese Strafe ist daher keineswegs überhöht, weshalb eine Strafermäßigung nicht in Betracht gezogen werden konnte. Es kommt daher auch der Berufung keine Berechtigung zu. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E08302

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0100OS00157.85.0408.000

Dokumentnummer

JJT_19860408_OGH0002_0100OS00157_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0001705 Rechtssatz 1982 – zuletzt 19.05.2021Strafrecht
a) Beim Offenbarungseid sind ohne Rücksicht auf ihre konkrete Verwertbarkeit im Einzelfall alle effektiven Bestandteile des wirtschaftlichen Schuldnervermögens zur Zeit der Eidesleistung anzugeben, also auch bedingte, betagte, uneinbringliche und zweifelhaf …
RS0092151 Rechtssatz 1975 – zuletzt 10.09.2025Strafrecht
Die Frage, ob strafbare Handlungen gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind und demnach auf der gleichen schädlichen Neigung des Täters beruhen, kann nicht allein nach der systematischen Einordnung der in Betracht kommenden Tatbestände im StGB beurteilt werd …
RS0096251 Rechtssatz 11.02.1986Strafrecht
Bestandteil des Vermögens eines den Offenbarungseid leistenden Schuldners ist all das, was in Geld umgesetzt, was sohin verwertet werden kann (hier: ein Autowrack, daß ein Jahr nach dem Eid um ca dreihundert Schilling an einen Schrotthändler veräußert wird).
RS0099453 Rechtssatz 1980 – zuletzt 25.02.2026Strafrecht
Im Beweisantrag muss (soweit dies nicht auf der Hand liegt) angegeben werden, aus welchen Gründen zu erwarten ist, dass die Durchführung des begehrten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben soll.
RS0099810 Rechtssatz 1976 – zuletzt 25.02.2026Strafrecht
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung di …